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Channel: E-Commerce Archives - Kanzlei Lachenmann

Herstellergarantien – Informationspflichten für Onlinehändler?

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Onlinehändler müssen über den Umfang der Herstellergarantien informieren, wenn sie mit diesen werben. Was ist aber, wenn der Händler gar nicht mit den Herstellergarantien wirbt?

Das LG Bochum (Urt. v. 27.11.2019 – I-15 O 122/19) und das OLG Hamm (Urt. v. 26.11.2019 – I-4 U 22/19) entschieden, dass auch über die Herstellergarantie informiert werden muss, wenn der Onlinehändler gar nicht mit der Garantie wirbt!

Das LG Bochum hatte über den Fall zu entscheiden, dass ein Händler über die Plattform eBay eine Apple-Watch anbot, aber über die Herstellergarantie nicht informierte. Er wurde daraufhin abgemahnt und wurde vom LG Bochum verurteilt, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Das Gericht entschied, dass die gesetzliche Informationspflicht nach § 312d BGB i.V.m. Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 EGBGB allein an die Existenz einer Garantieerklärung anknüpfe. Es sei nicht notwendig, dass der Onlinehändler mit der Garantie werbe. Der Wortlaut mache keinen Unterschied zwischen einer Herstellergarantie oder eine Garantie des Händlers oder eines Dritten. Entscheidend ist, dass der Verbraucher hinreichend informiert werde. Das Gericht geht sogar von einer Nachforschungspflicht des Unternehmers aus!

Das OLG Hamm war ebenfalls der Auffassung, dass die Informationspflicht allein an die Existenz einer Herstellergarantie anknüpfe. Das OLG ließ aber offen, ob der Händler eine aktive Nachforschungspflicht habe. Wenn das Warenangebot aber einen Hinweis auf eine Herstellergarantie enthalte, gelte § 479 Abs. 1 BGB, weshalb der Onlinehändler über die Herstellergarantie umfassend zu informieren habe.

Die Frage ist höchst strittig (anderer Auffassung sind z. B. das LG Hannover und das LG Bamberg, die entschieden haben, dass sich eine solche Informationspflicht weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift ergebe).

Die Urteile des LG Bochum und OLG Hamm sind noch nicht rechtskräftig, die Revision ist beim Bundesgerichtshof (BGH) anhängig (I ZR 241/19). Ich werde Sie weiter informieren. Im Augenblick ist es jedenfalls ratsam, über Herstellergarantien aufzuklären. Allerdings haften Onlinehändler, wenn die Garantie falsch ist, d. h. es müssen für diesen Fall Regressansprüche geprüft werden.

Fazit? Erneutes Ungemach für Onlinehändler – ich berate Sie gerne!

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Onlinehandel in Zeiten des Corona Virus

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Der Onlinehandel boomt – insbesondere jetzt, in diesen schwierigen Zeiten des Corona-Virus. Gerade jetzt bietet er einige Vorteile für die Kunden:

  • Auch in einer ev. Ausgangssperre ist Einkauf möglich
  • Keine Hetze in überfüllten Supermärkten
  • Keine Ansteckungsgefahr
  • Die Verfügbarkeit eines Artikels ist sofort überprüfbar.

Onlinehändler sind in der Krise mit dem Corona Virus – zumindest noch – klar im Vorteil. Das betrifft natürlich gerade „die ganz Großen“. Kunden sollten aber gerade an die kleinen Geschäfte vor Ort denken, die nun vielfach auf Online-Handel oder Direktlieferungen umstellen (müssen). Als Kunden können Sie den kleinen Geschäften vor Ort helfen, indem Sie dort bestellen.

Aber: Auch Onlinehändler machen sich zunehmend Sorgen um verunsicherte Kunden, die derzeit ihr Kaufverhalten anpassen und nicht mehr so viel einkaufen. Lieferengpässe und Ungewissheiten über die Verlässlichkeit von Versandunternehmen kommen hinzu, ganz abgesehen davon, dass auch sie ihre Mitarbeiter schützen müssen. Aufgrund des neuen Ansturms auf den Onlinehandel/Fernabsatzverkauf, ist besonders für damit neu beginnende Händler zu beachten, dass diverse rechtliche Vorgaben gelten. Nachfolgend eine kleine Übersicht über aktuelle rechtliche Fragestellungen.

Gilt das Verbraucherwiderrufsrecht auch jetzt uneingeschränkt?

Onlinehändler haben immer, gerade jetzt, mit dem Widerruf von Bestellungen zu kämpfen, z. B. wenn sich Kunden auch online sich zu „Hamsterkäufen“ hinreißen lassen und bei mehreren Händlern dasselbe Produkt bestellen, um es dann zu retournieren.

Onlinehändler, die viel mit Retouren zu kämpfen haben, haben in meiner Kanzlei angefragt, ob auf Grund des Corona Virus ev. ein weitergehender Ausschluss bestimmter Waren vom gesetzlichen Widerrufsrecht in Frage käme, insbesondere bei hygienisch sensiblen Bereichen wie Lebensmittel und Bekleidung.

Leider ist festzuhalten, dass auch in Krisenzeiten mit dem Corona Virus keine Änderung des Widerrufsrechts in Betracht kommt. Auch die Befürchtung des Händlers oder Käufers, dass bestimmte Artikel kontaminiert sind, wenn sie bereits in Händen Dritter waren, führt nicht dazu, dass das Widerrufsrecht ausgeschlossen wird. Die Belastung wird letztlich beim Onlinehändler bleiben.

Tipp: Es gibt also diesbezüglich keine Entwarnung für Onlinehändler, eher ist zu befürchten, dass sie noch mehr Retouren erhalten. Bei Hygieneartikel bleibt einem Onlinehändler nichts Anderes übrig, als seine Artikel zu versiegeln, dann ist ein Widerrufsrecht gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB ausgeschlossen, wenn ein Siegel vom Kunden aufgebrochen wird.

Was sind die Folgen einer verspäteten Lieferung von Waren an Kunden?

Eine weitere Frage, die mir meine Mandanten seit dem Ausbruch des Corona Virus stellen, wie die Rechtslage ist, wenn die Ware zu spät ausgeliefert wird, z.B. weil der Lieferant aufgrund der aktuellen Situation die Ware nicht mehr oder verspätet liefern kann oder der Versandhändler sich verspätet.

Da in der Regel beim Verbraucher keine Schäden entstehen, wenn er seine Ware etwas später bekommt, hat der Verbraucher erst einmal keine Rechte gegen Sie, es ist auch nicht abmahnfähig von Wettbewerbern. Aber ich rate, den Kunden frühzeitig zu informieren.

Der Verbraucher muss Ihnen im Falle einer Verspätung erst eine Frist setzen zur Lieferung, bevor er vom Vertrag zurücktreten kann. Etwas anders gilt natürlich, wenn ein feste Lieferzeit vereinbart ist, dann kann der Rücktritt gleich erklärt werden. Das ist aber in der Regel nicht der Fall, die Angabe von Lieferzeiten im Onlineshop in Ihrem Angebot sind keine fest vereinbarten Liefertermine.

Verlangt der Kunde allerdings Schadensersatz statt der Leistung (nach erfolgloser Fristsetzung!), müssen Sie die entstandenen Schäden bezahlen, z.B. ein Gewinn entgeht dem Kunden, weil er die Sache nicht weiterverkaufen kann oder die Mehrkosten für einen Ersatzkauf.

Es stellt sich allerdings die Frage, ob bei einer verspäteten Lieferung infolge des Corona Virus überhaupt ein Schadensersatzanspruch in Frage kommt, weil Sie die Leistung nicht erbringen konnten auf Grund des Corona Virus – also ein Fall höherer Gewalt vorliegt und damit kein Verschulden gegeben ist. Dies kann in der jetzigen Situation gut möglich sein, aber es obliegt Ihnen als Onlinehändler die Beweislast dafür, dass die Lieferung wegen der Infektionswelle verspätet war. Das ist z. B. der Fall, wenn Ihr Betrieb in Quarantäne ist oder die Bundesregierung den Handelsweg unterbricht.

Mein Tipp: Achten Sie besonders jetzt in Zeiten des Corona Virus darauf, die Lieferzeiten realistisch anzugeben und vereinbaren Sie keine festen Liefertermine.

Fragen? Ich berate Sie gerne!

 

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Besonderheiten bei Paketzustellung wegen Corona

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E-Commerce-Mandanten stellen mir derzeit verschiedene Fragen zur Paketzustellung. Beispielsweise, welche Konsequenzen es hat, wenn Frachtführer ihre Zustellarten dem Ansteckungsrisiko anpassen und z. B. ohne Zustellnachweis zustellen oder die Pakete einfach vor die Wohnungs- oder Haustüre legen. Das ist umso wahrscheinlicher, da auch einige Paketshops derzeit geschlossen sind.

Wer trägt eigentlich das Risiko, wenn Frachtführer die Paketzustellung nicht mehr gesetzmäßig durchführen?

Als Verbraucher trägt man kein Risiko – der Händler trägt bis zur Übergabe an den Verbraucher, also bis es der Verbraucher tatsächlich in Händen hält, das volle Risiko. Wenn das Paket nicht ankommt (wenn es z. B. vor der Türe gestohlen wird), muss der Händler erneut liefern.

Als Händler haben Sie einen Vertrag mit einem Frachtführer. Wenn dieser seinen Vertrag nicht ordnungsgemäß erfüllt, auch wenn er seine Mitarbeiter vor Ansteckung schützen möchte, liegt das Risiko beim Frachtführer. Als Onlinehändler können Sie Schadensersatz fordern, wenn der Frachtführer ohne Information an den Onlinehändler seine vertraglich vereinbarten Bedingungen nicht einhält.

Es besteht auch das Risiko, dass Frachtführer ein Paket schneller retournieren, weil ein Paketshop nicht mehr geöffnet haben darf und sie in diesen gefährlichen Corona-Zeiten nicht mehrfache Zustellversuche machen möchten.

Als Frachtführer sollten Sie unbedingt Ihre Onlinehändler informieren, dass die Zustellung nicht in der gewohnten Form stattfinden wird. Damit sind auch die Onlinehändler in der Lage, diese Informationen an ihre Kunden weiterzugeben.

Tipp:

Als Onlinehändler würde ich diese Probleme der Frachtführer bei der Paketzustellung in Kauf nehmen. Denn Onlinehändler oder Händler, die auf Onlinebetrieb umstellen, müssen froh sein, wenn die Frachtführer in Corona-Zeiten der erhöhten Arbeitsbelastung überhaupt nachkommen.

Auch wichtig:

Kunden, die Sie über Suchmaschinen wie z.B. Google finden, sollten immer die neuesten Informationen über Ihr Unternehmen auf Ihrer Website finden: Neue Öffnungszeiten, geänderte Betriebsabläufe, Probleme mit der Zustellung der Pakete, längere Laufzeiten der Zustellung und vieles mehr.

Fragen? Ich berate Sie gerne!

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Selbst genähte Corona-Masken: Vorsicht beim Onlineverkauf

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Von einer Abmahnwelle kann (derzeit!) nicht gesprochen werden, aber das Risiko bleibt hoch und Verkäufer von selbstgenähten „Corona-Masken“ sollten – leider auch in diesen bedrohlichen Zeiten – verschiedenes beachten. Daher hier ein paar Tipps, worum es beim Anbieten von selbstgenähten Masken geht und was Sie beachten müssen:

1. Gefahr: Verstoß gegen das Medizinproduktegesetz

(Anti-Corona-)Masken können bei bestimmten Einsatz oder entsprechender Werbung als medizinisches Produkt eingestuft werden – mit der Folge, dass das Medizinproduktegesetz (MPG) zu beachten ist. Nach § 3 Abs. 1 MPG ist ein Medizinprodukt ein Produkt, das vom Hersteller zur Anwendung für Menschen u.a. zum Zwecke der Verhütung von Krankheiten bestimmt ist. Darunter fallen auch Masken, die die Übertragung von pathogenen Mikroorganismen per Tröpfcheninfektion auf andere verhindern sollen.

Nähen Sie eine Corona-Maske selbst, bieten diese an und bewerben diese mit Begriffen, die auf einen medizinischen Einsatzzweck schließen lassen, bieten Sie ein Medizinprodukt an mit der Folge, dass medizinrechtliche Irreführung vorliegen kann, wenn durch die Widmung eine infektionsschützende bzw. medizinisch-präventive Wirkung impliziert wird, die das Produkt tatsächlich nicht aufweist.

Beim Anbieten von Corona-Masken ist also streng darauf zu achten, dass Sie den Begriff „Atemschutzmaske“ oder „Schutzmaske“ vermeiden! Achten Sie beim Anbieten darauf, dass Sie keine Begrifflichkeiten verwenden, die auf einen medizinischen Schutz hindeuten. Vermeiden Sie also auch Begriffe wie Corvid-19 oder Virus oder Corona. Verwenden Sie stattdessen etwa „Mundbedeckung“, „Behelfsmaske“, (vom RKI verwendet, daher wohl am sichersten:) „Mund-Nase-Bedeckung“ oder ähnliches. Das Wort „Schutz“ sollten Sie vermeiden, denn es kann als Werbeversprechen ausgelegt werden und Ihre selbst genähte Maske könnte eine Zertifizierung benötigen.

Ich halte es zwar noch nicht für eine rechtswidrige Werbung, da „Schutz“ auch darauf hindeutet, dass man andere Personen schützen kann und das RKI auch selbst genäht Masken ausdrücklich empfiehlt. Dennoch bleibt die Abmahngefahr bestehen, so dass man zurückhaltend sein sollte, so vermeidet man Ärger schon im Vorfeld.

2. Gefahr: Verstoß gegen PSA-Verordnung (EU) 2016/425, wenn der Verkauf der Atemschutzmaske suggeriert, dem Schutz des Trägers zu dienen

Es drohen bei Verstoß gegen das MPG oder der PSA-Verordnung also Abmahnungen von Wettbewerbern, aber auch Bußgelder und sogar Freiheitsstrafen (in besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren (§ 40 Abs. 3 MPG). Daher sollten sie jedenfalls Aussagen unterlassen, dass sich mit (selbstgenähten) Masken der Träger selbst schützen könne. Damit werben sollten Sie nur, wenn die MPG- oder PSA-Vorgaben erfüllt werden.

3. Gefahr: Verletzung von Urheber- und Markenrechten

Verwenden Sie beim Nähen der Corona-Masken Stoffe, die mit Marken bedruckt sind, z.B. „Star Wars“, liegt eine neue Nutzungsart vor, die Markenrechte verletzt. Selbst wenn der Stoff selbst frei käuflich ist, warne ich aus marken- und urheberrechtlichen Gründen, Masken mit Markennamen zu nähen und anzubieten, da dadurch die Markenrechte verletzt werden. Gerade eine Abmahnung aus markenrechtlicher Sicht ist besonders teuer!

4. Gefahr: Muss die Atemschutzmaske mit dem Namen und der Anschrift des Herstellers/der Herstellerin gekennzeichnet sein?

Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ProdSG müssen verkaufte Waren grundsätzlich mit dem Namen und der Anschrift des Herstellers gekennzeichnet sein. Es gilt jedoch m. E. in diesem Fall die Ausnahme des § 6 Abs. 1 Nr. 3 des ProdSG, da die Anbringung mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre. Rechtlich entschieden ist das jedoch derzeit meines Wissens (noch) nicht.

5. Gefahr: Möglicher Verstoß gegen die Textilkennzeichnungsverordnung

Es könnte ein Verstoß gegen die Textilkennzeichnungsverordnung vorliegen, da Textilerzeugnisse, die mehr als einmalig getragen werden können, kennzeichnungspflichtig sind (z.B. 100 % Baumwolle). Eventuell kann eine Befreiung nach Anhang V Nr. 38 in Betracht gezogen werden, die genormte Textilerzeugnisse für Schutzzwecke als Ausnahme erfasst. Da bei selbstgenähten Atemschutzmasken aber gerade die Schutzfunktion umstritten ist, liegt es nahe, dass die Textilkennzeichnung notwendig ist. Auch hier liegt nach meinem Wissen noch keine rechtliche Entscheidung vor.

Fazit zum Verkauf von „Anti-Corona-Masken“

Achten Sie darauf, dass auch bei dem Verkauf selbst genähter Atemschutzmasken sämtliche rechtlichen Anforderungen wie AGB, Widerrufsbelehrung, Datenschutzerklärung usw. eingehalten werden. Gerade als gewerblicher Händler sollten Sie jedenfalls die rechtlichen Vorgaben streng einhalten, um Ärger zu vermeiden. Durch Absicherung im Vorfeld können Sie sich auf den Vertrieb der Masken konzentrieren.

Fragen? Ich berate Sie gerne!

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Onlinehändler müssen keinen speziellen Telefon-/Faxanschluss einrichten (BGH)

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 19.12.2019 (AZ: I ZR 163/16) entschieden, dass ein Onlinehändler nicht verpflichtet ist, einen speziellen Telefon-/Faxanschluss für seinen Onlineshop einzurichten, wenn er lediglich einen Telefon-/Faxanschluss hat, der allein für andere Zwecke als dem Kontakt mit den Verbrauchern verwendet wird.

Der vom BGH entschiedene Fall

Eine Onlinehändlerin hatte vor Abschluss der Bestellung den Verbrauchern die Möglichkeit gegeben, einen mit „Kontaktieren Sie uns“ gekennzeichneten elektronischen Verweis („Link“) zu betätigen. Dadurch gelangte der Verbraucher auf eine Seite, auf der er unter der Überschrift „Kontaktieren Sie uns“ und dem Hinweis „Wie möchten Sie uns kontaktieren?“ die Auswahloption „E-Mail (Schicken Sie uns eine E-Mail)“, „Telefon (Rufen Sie uns an)“ und „Chat (Einen Chat beginnen)“ erhielt. Eine Telefaxnummer war dort nicht angegeben. Wurde die als Link ausgebildete Schaltfläche „Rufen Sie uns an“ angeklickt, öffnete sich eine weitere Internetseite, auf der der Verbraucher die Möglichkeit erhielt, seine Telefonnummer anzugeben und sich anrufen zu lassen („Jetzt anrufen“ und „In 5 Minuten anrufen“). Auf derselben Seite befand sich außerdem der Hinweis: „Wenn Sie es vorziehen, können Sie auch unsere allgemeine Hilfenummer anrufen“. Über den Verweis „allgemeine Hilfenummer“ öffnete sich ein Fenster mit Telefonnummern der Onlinehändlerin, das einen erläuternden Text enthielt, der insbesondere auf höhere Schutzmaßnahmen aufmerksam machte.

Unter der auf der Internetseite der Onlinehändlerin zu findenden Angabe „Impressum“ gelangte der Nutzer über die Schaltfläche „Kontaktieren Sie uns“ zu der Seite mit der Option, sich anrufen zu lassen.

Die Argumentation des Klägers

Der Kläger, ein Dachverband der 16 Verbraucherzentralen und weiterer Verbraucherorganisationen in Deutschland und in die Liste nach § 4 UKlaG eingetragen (und damit klagebefugt), beanstandete das oben beschriebene Vorgehen der Onlinehändlerin mit der Ansicht, die Onlinehändlerin informiere die Verbraucher entgegen ihrer Pflicht zur Ermöglichung einer effizienten Kommunikation unzureichend über ihren Telefon-/Telefaxanschluss. Eine Telefaxnummer werde nicht angegeben.

Die Onlinehändlerin habe zudem nicht klar und verständlich eine Telefonnummer angegeben. Der angebotene Rückrufservice reiche nicht aus, da eine Vielzahl von Schritten erforderlich sei, um in Kontakt mit der Onlinehändlerin zu treten. Es liege ein Verstoß gegen die Informationspflichten der Onlinehändlerin gemäß §312 d Abs. 1 BGB Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EGBGB vor und machte Ansprüche auf Unterlassung gemäß § 2 Abs. 1 UKlaG, § 8 Abs. 1, §§ 3, 3a, § 5 a Abs. 2 und 4 UWG geltend. Zudem verlangte der Kläger vorgerichtliche Abmahnkosten in Höhe von € 200.

BGH: Onlinehändler ist nicht verpflichtet, speziellen Telefon-/Faxanschluss einzurichten

Sowohl das Landgericht Köln als auch das Oberlandesgericht Köln hatten die Klage abgewiesen. Auch die Revision des Klägers vor dem BGH hatte keinen Erfolg. Der BGH war – wie die Vorinstanzen – der Auffassung, dass ein Verstoß gegen § 312 d Abs. 1 BGB Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EGBGB nicht vorliege und daher Unterlassungsansprüche nicht gegeben seien. Außerdem musste die Onlinehändlerin auch nicht die vorgerichtlichen Kosten der Abmahnung bezahlen.

Nach § 312 d Abs. 1 BGB Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EGBGB sei der Onlinehändler zwar verpflichtet, dem Verbraucher seine Identität, z. B. seinen Handelsnamen, Anschrift der Niederlassung und gegebenenfalls seinen Telefon-/Faxanschluss oder E-Mail-Adresse mitzuteilen. Diese Informationen hat der Onlinehändler auch vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung zu stellen. Im konkreten Fall habe aber die Onlinehändlerin diesen Vorschriften genügt.

Die Wendung gegebenenfalls in Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2011/83/EU sei dahingehend auszulegen, dass sie die Fälle erfasst, in denen der Onlinehändler über einen Telefon-/Telefaxanschluss verfügt und er diesen Anschluss auch oder ausschließlich dem Kontakt zum Verbraucher zur Verfügung stellen möchte. Sei dies nicht Fall, habe der Onlinehändler nicht über den Telefon-/Telefaxanschluss zu informieren. Er sei nicht verpflichtet, einen Telefon-/Telefaxanschluss einzurichten. Die Bestimmung des Art. 6 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2011/83/EU erlaube es, dass ein Onlinehändler andere Kommunikationsmittel zur Verfügung stelle als solche für die Kommunikation per Telefon-/Telefaxanschluss., um die Kriterien einer direkten und effizienten Kommunikation zu erfüllen. Im entschiedenen Fall würden die von der Onlinehändlerin zur Verfügung gestellten Kontaktmöglichkeiten ausreichen.

Fazit:

Onlinehändler sind nicht verpflichtet, speziell für ihren Onlineshop einen Telefon-/Telefaxanschluss einzurichten, wenn sie andere Möglichkeiten bieten für eine schnelle Kontaktaufnahme des Verbrauchers mit dem Onlinehändler.

Fragen? Ich berate Sie gerne!

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Mehrwertsteuersenkung: Warnung vor neuen Fallen für Onlinehändler!

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Ab 1.7.2020 bis mindestens 31.12.2020 gibt es einen reduzierten Mehrwertsteuersatz von 16 % (statt 19 %) und 5 % (statt 7 %). Was bedeutet das für den Onlinehandel? In diesem Beitrag stelle ich ein paar mögliche Fallen dar und zeige, wie sich Online-Händler schützen sollten.

Falle 1: Achten Sie auf die rechtzeitige Umstellung Ihres Shopsystems und Ihrer Buchhaltungs- bzw. Rechnungslegungssoftware

Die bürokratischen Hürden für die temporäre Mehrwertsteuersenkung sind hoch – vor allem in der Kürze der Zeit bis 1.7.2020. Besonders wichtig ist die finale Seite im Bestellprozess, auf der der Kunde seine Bestellung abschickt – ist die Mehrwertsteuer richtig berechnet und angezeigt?

Falle 2: Ihre Rechnungen müssen die korrekte Mehrwertsteuerhöhe anzeigen

Folge bei Nichtbeachtung: Wenn Sie Ihrem Kunden 19 % berechnen, müssen Sie dem Fiskus auch diesen zu hohen Betrag bezahlen, Sie können Sie den höheren Betrag aber nicht als Vorsteuer abziehen.

Falle 3: Falsche Angaben ohne Mehrwertsteuersenkung in Ihrem Onlineshop, eBay oder anderen Plattformen bei den Preisangaben bzw. Artikelbeschreibungen

Folge: Es besteht ein hohes Abmahnrisiko von Mitbewerbern, weil Sie beim Preis oder den Artikelbeschreibungen falsche Angaben gemacht haben. Dies kann als Irreführung der Verbraucher gewertet werden, da Sie u. a. gegen die Preisangabenverordnung verstoßen.

Mein Tipp: Geben Sie bei Ihren Angeboten nicht die Höhe des Mehrwertsteuersatzes an, sondern nur den Hinweis: „inkl. MwSt“.

Falle 4: Falsche Angaben in Ihren AGB und anderen Rechtstexten

Folge: Auch hier besteht ein hohes Abmahnrisiko, wenn Sie in Ihren AGB und anderen Rechtstexten die Höhe des Mehrwertsteuersatzes angeben. Dabei ist auch hier die genaue Angabe nicht notwendig.

Mein Tipp: Kontrollieren Sie Ihre AGB, ob der Mehrwertsteuersatz von 19 % angegeben ist. Sollte dies der Fall sein, ändern Sie die Klausel ab und nennen Sie keine konkrete Höhe, dann haben Sie auch nach der erneuten Umstellung zum 1.1.2021 keine Probleme. Beachten Sie auch die Angaben bei den Nebenleistungen, wie Aufbau etc.

Fazit? Setzen Sie sich auf Grund der temporären Mehrwertsteuersenkung keinem unnötigen Abmahnrisiko aus und ändern Sie rechtzeitig Ihre Rechtstexte wie AGB, kontrollieren Sie Ihre Artikelbeschreibung und die Beschreibung der Preisangaben. Lassen Sie die Höhe des Mehrwertsteuersatzes weg. Achten Sie bei den Rechnungen darauf, dass der richtige Mehrwertsteuersatz ausgewiesen und berechnet wird. Kontrollieren Sie Ihr Shopsystem und Ihre Software.

Fragen? Ich berate Sie gerne!

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Bahncard-Kunden haben Widerrufsrecht beim Onlinekauf einer Bahncard

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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 12.3.2020 (AZ: C-583/18) entschieden, dass auch BahnCard-Käufer bei der Deutschen Bahn ein Recht auf Widerruf haben, wenn sie die Bahncard online kaufen, Es handele sich um einen Fernabsatzvertrag, die Bereichsausnahme für Personenbeförderungsverträge falle nicht darunter.

Was heißt das? Das Urteil hat für Online-Händler Auswirkungen auf alle ähnlich gelagerten Rabattverträge, bei denen Verbraucher als Gegenleistung nicht unmittelbar einen Beförderungsanspruch, sondern nur das Recht erhält, bei künftig abzuschließenden Beförderungsvertragen einen Rabatt zu bekommen.  Das heißt für die Deutsche Bahn, dass sie verpflichtet ist, Verbraucher über ihr zweiwöchiges Widerrufsrecht zu informieren, wenn sie die BahnCard online verkaufen. Das heißt für Verbraucher, dass sie auch noch einen Widerruf erklären können, wenn die Zweiwochenfrist bereits abgelaufen ist.

Problem: Die Deutsche Bahn verkaufte bisher ihre Bahncard im Onlineverkauf ohne die Verbraucher über ihr Widerrufsrecht zu informieren. Sie berief sich auf die Bereichsausnahme für Personenförderungsverträge nah Art. 3 Abs. 3 lit. k RL 2911&83/EU, worin eine Verbraucherzentrale einen Verstoß gegen Wettbewerbsrecht sah. Das OLG Frankfurt a. M. hatte den EuGH um Auslegung der Richtlinie 2011/83/EU gebeten und die Frage gestellt, ob es sich beim Bahncard-Vertrag um einen Dienstleistungsvertrag und einen Personenförderungsvertrag handele.

Entscheidung des EuGH zum Widerrufsrecht bei der Bahncard

Der EuGH hat entschieden, dass es sich beim Kauf einer Bahncard um einen Dienstleistungsvertrag handele. Es handele sich nicht um einen Personenbeförderungsvertrag, da er darauf abziele, dem Verbraucher einen Rabatt beim späteren Abschluss von Verträgen über den Erwerb von Fahrscheinen zu geben. Er ziele nicht unmittelbar darauf ab, die Durchführung der Personenbeförderung zu ermöglichen. Es handele sich vielmehr um zwei rechtlich voneinander getrennte Verträge, die nicht als untrennbar verbunden anzusehen seien. Der Kauf einer Bahncard beinhalte nicht unmittelbar den Kauf einer Fahrkarte. Die Deutsche Bahn erleide auch keine Nachteile durch die Ausübung des Widerrufsrechts beim Bahncardverkauf. Der Verbraucher verliere durch den Widerruf seinen Anspruch auf Rabatt bei einem späteren Kauf eines Fahrscheins. Wenn der Verbraucher den Fahrschein während des Widerrufsrechts kaufe, könne die Deutsche Bahn den Verbraucher zur Zahlung der Differenz zwischen dem ermäßigten und regulären Kaufpreis verlangen.

Fazit? Der Kauf einer Bahncard ist kein Personenbeförderungsvertrag, der Verbraucher hat ein Widerrufsrecht.

Hinweis: Anders liegt der Fall, wenn ein Mietvertrag über ein Kfz geschlossen wird, dieser zielt unmittelbar auf die Personenförderung, hier gilt die Ausnahme der Richtlinie (EuGH v. 1.3.2005 – C-336/03). Der Verbraucher hat kein Widerrufsrecht.

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FAQ zum „Anti-Abmahn-Gesetz“ – Dürfen Onlinehändler aufatmen?

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Am 10.9.2020 hat der Bundestag das „Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs“ gebilligt. Von diesem Gesetz, salopp als „Anti-Abmahn-Gesetz“ betitelt, erhoffen sich besonders Onlinehändler ein Aufatmen vor den lästigen und oft teuren Abmahnungen der Wettbewerber und Abmahnvereine (Wettbewerbszentralen, IDO-Interessenverband u.v.a.). Es muss noch den Bundesrat passieren und im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden.

Aber hält das Anti-Abmahn-Gesetz, was es verspricht? Haben Onlinehändler in Zukunft Ruhe vor Abmahnungen? In folgendem Artikel werde ich Ihnen anhand von Fragen, die mir in meiner Kanzlei gestellt wurden, Antworten geben.

Darf überhaupt noch abgemahnt werden?

Ja, selbstverständlich darf noch abgemahnt werden. Das Anti-Abmahn-Gesetz regelt nur bestimmte Aspekte neu, z. B. wer abmahnen darf, ob Abmahnkosten geltend gemacht werden dürfen und die Tatsache, dass u.U. Gegenansprüche geltend gemacht werden dürfen bei einer unberechtigten Abmahnung.

Dürfen bestimmte Verstöße nicht mehr abgemahnt werden?

Doch, es dürfen auch nach dem Anti-Abmahn-Gesetz alle Verstöße gegen Wettbewerbsrecht abgemahnt werden. Es ändern sich die Erstattungskosten und die Höhe der Vertragsstrafen.

Gibt es zukünftig bestimmte Formvorschriften für Abmahnungen?

Ja, nach dem Anti-Abmahn-Gesetz ist anzugeben:
Namen oder die Firma sowie ggf. Name oder Firme des Vertreters,
die Anspruchsberechtigung und ihre Voraussetzungen,
Höhe des Ersatzanspruchs
Art der Rechtsverletzung und ihrer tatsächlichen Umstände

Gibt es Ausnahmen von der Abmahnberechtigung?

Ja, nach Erlass des Anti-Abmahn-Gesetzes dürfen nur noch Mitbewerber abmahnen, die tatsächlich geschäftlich tätig sind und in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich ähnliche Waren oder Dienstleistungen vertreiben.

Wirtschaftsverbände müssen in eine „Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände“ eingetragen sein.

Was ist ein qualifizierter Wirtschaftsverband?

Er muss mindestens 75 Mitglieder haben und seine satzungsgemäßen Aufgaben seit mindestens 1 Jahr vor Antragstellung wahrnehmen. Zudem muss er über strukturelle und finanzielle Kapazitäten verfügen, um seine satzungsbedingten Aufgaben ausüben zu können und muss über eine ordnungsgemäße Vermögensverwaltung verfügen.

Gibt es bestimmte Wettbewerbsverstöße, die nach dem Anti-Abmahn-Gesetz immer missbräuchlich sind?

Nein, das Anti-Abmahn-Gesetz enthält eine Vielzahl unbestimmter Rechtsbegriffe, die erst durch die Gerichte ausgefüllt werden müssen. Es gibt zwar bestimmte Fallkonstellationen, die auf einen Missbrauch hinweisen, es ist aber kein Automatismus.

Unbestimmte Rechtsbegriffe wie „unangemessen hoch“, „vorwiegend“, offensichtlich überhöht“ müssen nach Inkrafttreten des Anti-Abmahn-Gesetzes also von den Gerichten entschieden werden und schaffen so große Rechtsunsicherheit, bis sich im Laufe der Zeit eine bestimmte Einheitlichkeit entwickeln wird.

Werden Abmahnkosten ganz entfallen?

Nein, aber das Anti-Abmahn-Gesetz sieht folgende Änderungen vor:

  • Mitbewerber dürfen für bestimmte Rechtsverstöße keine Abmahnkosten mehr geltend machen,
  • bei bestimmten (§ 8 c Abs. 2 UWG n.F.) Verstößen gegen Kennzeichnungs- und Informationspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr und auf Telemedien und bei Verstößen im Bereich Datenschutz nach der DSGVO oder dem BDSG, sofern der Abgemahnte in der Regel weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigt.
  • Aber: Diese Fallgestaltungen sind nicht abschließend, es kommt immer auf den Gesamtzusammenhang an und Qualifizierte Wirtschaftsverbände, IHK u.ä. dürfen weiter Abmahnkosten geltend machen!

Was sind Kennzeichnung- und Informationspflichten?

Beispielshaft:

  • Einhaltung der Preisangabenverordnung
  • Impressumspflicht
  • Vorhalten einer Widerrufsbelehrung
  • Vorhalten eines anklickbaren Links zur OS-Plattform
  • Garantien, wesentliche Produkteigenschaften, Produktkennzeichnung
  • Fehlende Angaben zu den Allergenen bei Lebensmittel
  • Fehlende Energiekennzeichnung und vieles mehr

Was ist mit Gerichtskosten?

Geht ein Mitbewerber gerichtlich vor, fallen sämtlich Kosten an, nur Abmahnkosten dürfen nicht mehr geltend gemacht werden. Auch die Streitwerte werden nicht geändert! D. h., dass im Falle eines gerichtlichen Verfahrens hohe Kosten entstehen, weil der Streitwert bei Abmahnungen generell hoch ist.

Allerdings soll die Höhe die Vertragsstrafe verringert werden. Bei Zuwiderhandlungen, die ihrer Art, Schwere, Ausmaß und Folgen bei Verbrauchern und Mitbewerbern nur in unerheblichem Maße beeinträchtigen, soll ein Auffangwert von € 1.000 werden. Aber: Hier müssen Gerichte erst einmal entscheiden, was ein nicht unerhebliches Ausmaß ist!

Wenn die Abmahnung künftig nichts mehr kostet, kann ich sie einfach ignorieren?

Davon ist dringend abzuraten! Ein Verstoß ist ein Verstoß! Denn: Auch wenn bei der ersten Abmahnung ev. keine Kosten geltend gemacht werden dürfen von Wettbewerbern, gibt es eine zweite Abmahnung, und diese ist kostenpflichtig.

Zudem: Ein gerichtliches Verfahren ist immer möglich! Sie sollten sich also auch nach Inkrafttretens des Anti-Abmahn-Gesetzes rechtskonform verhalten und eine Abmahnung immer von einem Experten prüfen lassen.

Kann ich mich als Abgemahnter finanziell wehren?

Unter Umständen ja. Abgemahnte können die Kosten für eine unberechtigte Abmahnung oder eine Abmahnung, die die formalen Voraussetzungen nicht erfüllt, ersetzt verlangen.

Aber! Diese Kosten sind gedeckelt auf den Betrag, den der Abmahner verlangt hat. Da nach dem Anti-Abmahn-Gesetz vielfach nur noch qualifizierte Wirtschaftsverbände eine erste Abmahnung aussprechen und deren Kosten niedriger sind als Anwaltskosten, können Sie nur diesen Betrag geltend machen. Sie müssen aber die Anwaltskosten ihres Anwalts tragen, die höher sind, also haben Sie weiterhin Kosten zu tragen.

Beachten Sie also:  Voraussetzung für die Kostenerstattung ist, dass der Abmahnende nicht berechtigt war abzumahnen oder die formalen Voraussetzungen nicht eingehalten hat oder die behauptete Rechtsverletzung gar nicht vorliegt.

Was hat sich bei den Vertragsstrafen geändert?

Eine Vertragsstrafe kann künftig bei einer erstmaligen Abmahnung nicht mehr verlangt werden, wenn zusätzlich Gegenstand der Abmahnung allein ein Verstoß gegen die privilegierten gesetzlichen Informations- und Kennzeichnungspflichten ist oder gegen das Datenschutzrecht ist, und der Abgemahnte „in der Regel“ 100 Mitarbeiter oder weniger beschäftigt.

Ergo? Vertragsstrafen können weiter bei einer zweiten Abmahnung durch Mitbewerber geltend gemacht werden, immer bei Abmahnung durch einen qualifizierten Wirtschaftsverband und wenn der Abgemahnte mehr als 100 Mitarbeiter hat.

Wer muss was beweisen?

Ich gehe davon aus, dass die Last des Beweises – sowohl für die vielen unbestimmten Rechtsbegriffe als auch für die Frage, wie viele Mitarbeiter ein Unternehmen hat – der Abgemahnte trägt!

Wann tritt das Gesetz in Kraft?

Das Anti-Abmahn-Gesetz muss noch den Bundesrat passieren, der ein Einspruchsrecht hat. Bevor das Gesetz nicht im Bundesgesetzblatt veröffentlicht ist, ist es nicht wirksam.

Ändert sich etwas in Bezug auf den Gerichtsort?

Ja, der sog. Fliegende Gerichtsstand ist weitgehend abgeschafft, d. h. die Abmahnenden müssen nun an dem Ort klagen, an dem sich das Unternehmen des Abgemahnten befindet.

Das halte ich für einen großen Fehler, da einige Gerichte sich auf diese Abmahnklagen spezialisiert hatten und ein großes Wissen vorhanden war. Dies geht verloren, was m. E. einen Verlust von Qualität und Rechtsverlust darstellt. Es ist bedauerlich und ärgerlich, dass die Politik hier gegen alle Empfehlungen von Experten handelte und eine jahrzehntelange bewährte Regelung abschafft.

Fazit zum Anti-Abmahn-Gesetz?

Das Anti-Abmahn-Gesetz greift an fünf Stellen an:

  1. Der Kreis der Personen, die Unterlassungsansprüche nach dem UWG geltend machen können, wird eingeschränkt.
  2. Strenge Vorgaben für den Inhalt von Abmahnungen werden aufgestellt,
  3. Die Voraussetzungen für eine Erstattung der Abmahnkosten werden erhöht.
  4. Das schon bestehende Missbrauchsverbot für Abmahnungen wird ausgeweitet.
  5. Die Gerichtswahl wird stark eingeschränkt, weil der sog. fliegende Gerichtsstand abgeschafft wird.

Ein genialer Wurf ist das Anti-Abmahn-Gesetz wahrlich nicht, auch wenn es einige Probleme des sog.  „Abmahnunwesens“ angeht. Das Gesetz gibt sicherlich keinen Freibrief, sich nicht gesetzeskonform zu verhalten, ganz im Gegenteil!

Es ist davon auszugehen, dass die bisherigen „berüchtigten“ Abmahnvereine, wie z. B. der IDO-Interessenverband, in die Liste der Qualifizierten Wirtschaftsverbände aufgenommen werden kann und dann weiter ihr Unwesen treiben können – dann sogar vermeintlich „mit Genehmigung“. Warten wir es ab!

Fragen? Ich berate Sie gerne

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EuGH: Kein Verbraucherwiderruf einer Einbauküche

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Ein Kunde hatte auf einer Messe eine Einbauküche bestellt, also eine Küche genau nach den Maßen der Küche des Kunden. Die Möbelfirma, bei der die Küche bestellt wurde, plante, ein anderes Unternehmen mit der Herstellung der auf den Kunden zugeschnittenen Teile der Küche zu beauftragen. Die Möbelfirma plante, die Küche nach Fertigung der Teile beim Kunden einzubauen. Der Kunde widerrief den Vertrag zu einem Zeitpunkt als die Fertigung der Küchenteile noch nicht begonnen hatte und weigerte sich, die Küche abzunehmen, weshalb der Unternehmer das Gericht in Anspruch nahm. Der EuGH hatte nach Anfrage des Amtsgerichts Potsdam zu entscheiden, ob das Widerrufsrecht auch dann ausgeschlossen ist, wenn die Fertigung der Einbauküche noch nicht begonnen hat.

Grundsatz im Verbraucher-Widerrufsrecht:

Wer im Fernabsatz (Vertragsschluss außerhalb von Geschäftsräumen, also z. B. im Internet) eine Bestellung aufgibt, hat grundsätzlich gemäß §§ 355 Abs. 1 Satz 1, 312 g Abs. 1 BGB ein Widerrufsrecht innerhalb von 14 Tagen. Es gibt allerdings Ausnahmen vom Widerrufsrecht, z. B. gemäß § 312 g Abs. 2 Satz 1 BGB die Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist, also z. B. bei der Bestellung einer Einbauküche, die genau nach den Maßen des Kunden hergestellt wird. Weitere Ausnahmen des Widerrufsrechts sind Gesundheitsschutz oder Hygiene, Verderblichkeit u. a.

In der jetzigen Entscheidung bestand die berechtigte Frage, ob das Widerrufsrecht denn auch ausgeschlossen ist, wenn der Unternehmer mit der Fertigung der Einbauküche noch gar nicht begonnen hat.

Die Entscheidung des EuGH zur Einbauküche:

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied am 21.10.2020, AZ: C-529/19 gegen den Verbraucher. Nach Ansicht des EuGH kommt es nicht darauf an, wann ein Unternehmer mit der Fertigung beginnt, sondern es kommt lediglich auf den Zeitpunkt der Bestellung an.

Fazit? Pech für den Verbraucher, der die Einbauküche bestellt hatte! Die Entscheidung ist nachvollziehbar, da der Gesetzgeber im Falle von Einzelanfertigungen nach Maß Ausnahmen vom Widerrufsrecht vorsah. Wer eine Bestellung nach Maß aufgibt, hat kein Widerrufsrecht, da die Ausnahme des $ 312 g Abs. 2 Abs. 1 Satz 1 BGB vorliegt.

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Batteriegesetz: Handel mit Batterien und Produkten mit Batterien – was haben Hersteller/Händler zu beachten?

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Auf Grund der starken Reglementierung bei Herstellung und Vertrieb von Batterien und/oder Produkten mit Batterien haben Hersteller und Händler zahlreiche Vorschriften zu beachten, die ich nachstehend darstelle.

Zu unterscheiden ist einerseits die Herstellung, andererseits der Handel mit Batterien und batteriebetriebenen Produkten.

  • Hersteller  ist nach § 2 Abs. 15 BattG jeder, der, unabhängig von der Vertriebsmethode, gewerbsmäßig Batterien im Geltungsbereich dieses Gesetzes erstmals in Verkehr bringt, d. h. sie erstmalig nach Deutschland einführt. Hersteller müssen behördliche Registrierungs-, spezifische Produktkennzeichnungs- und abfallwirtschaftliche Entsorgungsvorgaben beachten.
  • Händler ist, wer Batterien oder Produkte mit eingebauten Batterien in Deutschland zum Weiterverkauf bezieht und sie on- oder offline anbietet. Händler haben (Online)-Kennzeichnungsgebote und Rücknahmevorgaben umzusetzen. Alle Vorschriften sind dem Batteriegesetz (BattG) zu entnehmen, das die europäische „Batterie-Richtlinie“ 2006/66/EG umgesetzt hat. Auch Akkus fallen darunter.

Bitte beachten Sie: Zum Hersteller wird schnell auch der Vertreiber/Händler, der vorsätzlich oder fahrlässig Batterien/Akkus von nicht ordnungsgemäß registrierten Herstellern anbietet (§ 2 Abs. 15 BattG). In diesem Fall treten Sie in alle Rechten und Pflichten von Herstellern ein!

Mein Tipp: Prüfen Sie vor Verkauf von Batterien und/oder batteriebetriebenen Produkten immer, ob der Hersteller ordnungsgemäß im zentralen Batterie-Melde-Register registriert ist.

Hersteller haben folgende Pflichten:

  • Registrierungspflicht (§ 4 Abs. 1 BAttG) im Batterie-Melde-Register
  • produktspezifische Herstellerkennzeichnungspflichten (§ 17 BattG), z. B. das Symbol der durchgestrichenen Mülltonne auf dem Produkt anzubringen
  • Informationspflichten gegenüber den Händlern gemäß § 18 Abs. 2 BattG
  • Verwertungspflichten (§§ 5, 14 BattG)
  • Verkehrsverbote sind zu beachten (§ 3 BattG)
  • Elektrogesetz ist zu beachten.

Händler/Vertreiber haben folgende Pflichten:

Informationspflichten gegenüber den Endkunden (§ 18 BattG)
Diese Informationspflichten haben stationäre Händler auf gut sicht- und lesbaren, im unmittelbaren Sichtbereich des Hauptkundenstroms platzierten Schrift- oder Bildtafeln darzustellen. Onlinehändler sind verpflichtet, die Informationen entweder dem Paket beizulegen oder auf der Produktseite darzustellen. Selbstverständlich gilt diese Information auch, wenn Sie als Händler über eine Plattform verkaufen.

  • Dass Batterien/Akkus nach Gebrauch unentgeltlich im Geschäft zurückgegeben werden können,
  • die gesetzliche Verpflichtung der Endnutzer, Altbatterien zurückzugeben und die Erklärung des Symbols der durchgestrichenen Mülltonne.

Mein Tipp: Nehmen Sie bei Verkauf über eine Plattform die Informationen bei der Artikelbeschreibung auf, im eigenen Onlineshop unter „Rechtliches“ einen eigenen Button einrichten, z. B. „Hinweise zum Batteriegesetz“.

  • Pflicht zur unentgeltlichen Rücknahme der Batterien/Akkus gemäß § 9 Abs. 1 BattG. Ort der Rückgabe im Onlinehandel ist das Warenlager, aus dem die Batterien/Akkus verschickt wurden. Die Pflicht gilt allerdings nur für Batterien/Akkus selbst, nicht für eingebaute Batterien/Akkus und nur für solche Batterien/Akkus, die der Onlinehändler selbst als Neuware verkauft hat. Zudem gilt die Rücknahmepflicht nicht, wenn ein Endkunde mehr Batterien kauft als für Endkunden üblich (§ 9 Abs. 4 BattG).

Bitte beachten Sie: Sie müssen auch Batterien/Akkus zurücknehmen, wenn Sie diese nicht an diesen Kunden verkauft haben!

Besondere Vorschriften gibt es für Händler, die Batterien für Fahrzeuge vertreiben (§ 10 BattG).

Mein Tipp zum Batteriegesetz und Pflichten beim Vertrieb

Es drohen sowohl für Hersteller als auch für Händler empfindliche Geldbußen, wenn die oben dargestellten Pflichten nicht oder nicht vollständig beachtet werden. Es drohen Bußgelder bis zu € 100.000 bzw. € 10.000 (§ 29 BattG).

Fragen? Ich berate Sie gerne!

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