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Schriftformklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen

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Kanzlei Lachenmann zu Datenschutz im WEG - VideoüberwachungAm 1. Oktober 2016 ist eine wichtige Änderung im AGB-Recht in Kraft getreten, die Schriftformklauseln betrifft.

Das „Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts“, das am 24. Februar 2016 in Kraft getreten ist und jeden Unternehmer (und Privatleute) verpflichtet, eine Datenschutzerklärung vorzuhalten, wenn personenbezogene Daten verarbeitet werden enthält eine weitere wichtige Neuerung: § 309 Nr. 13 BGB (Schriftformklausel) wurde verschärft. Sie lautet nunmehr:

„Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam

eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden

  1. a) an eine strengere Form als die schriftliche Form in einem Vertrag, für den durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist oder
    b) an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in Buchstabe a genannten Verträgen oder
    c) an besondere Zugangserfordernisse.“

Welche Bedeutung hat diese Änderung für Unternehmer?
Der Verbraucher kann nicht mehr gezwungen werden, eine bestimmte Erklärung im Vertrag in Schriftform abgeben zu müssen (z.B. Kündigung).

Die Schriftformklausel ist ab 1. 10. 2016 unwirksam und kann abgemahnt werden!

Die Änderung gilt z. B. für Verträge mit Datingportalen, auf denen man sich online anmelden kann, aber schriftlich kündigen muss. Diese Klausel ist künftig unwirksam, die Unternehmen können sich nicht mehr darauf berufen.

Fazit: Prüfen Sie als Unternehmer Ihre AGB, wenn Sie Geschäfte mit Verbrauchern machen. Eine Schriftformklausel ist nicht mehr zulässig. Als Verbraucher können Sie sich künftig auf die Unwirksamkeit der Klausel berufen, sollte ein Vertragspartner Ihre Kündigung wegen fehlender Schriftform für unwirksam erklären.

 

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BGH stärkt Rechte der Onlinehändler wegen Wertersatz

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Kanzlei Lachenmann zu Datenschutz im WEG - VideoüberwachungIn einem aktuellen Fall hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 12. Oktober 2016 (VIII ZR 55/15) in einem Fall zum Wertersatz bei Widerruf des Vertrages entschieden, dass ein Verbraucher im Onlinehandel nicht mehr Rechte hat als im stationären Handel.

Sachverhalt: Ein Verbraucher hatte sich im Internet einen Katalysator für sein Auto gekauft. Er hat diesen von einem Fachhändler einbauen lassen, stellte aber bei einer Probefahrt fest, dass das Auto nicht mehr die gleiche Leistung erbrachte als zuvor. Er widerrief den Kaufvertrag und wollte sein Geld zurück. Der Onlinehändler weigerte sich mit der Begründung, der Katalysator weise so große Gebrauchs- und Einbauspuren auf, dass er praktisch wertlos sei und machte Wertersatzansprüche geltend in Höhe des Kaufpreises. Hatte das Amtsgericht dem Käufer noch Recht gegeben, war bereits das Berufungsgericht der Auffassung, dass der Käufer aus Wertersatzgründen nur einen Teil des bezahlten Kaufpreises erhalten würde. Dagegen legte der Käufer Revision zum BGH ein. Dieser verwies die Sache an das Landgericht zurück, dieses habe festzustellen, ob der Verbraucher spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf die Rechtsfolge einer möglichen Verpflichtung zum Wertersatz gemäß § 357 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB aF hingewiesen worden war.

Die Rechtslage: War es bisher für den Onlinehändler schwierig, Wertersatz geltend zu machen, hat der BGH nunmehr die Rechte der Onlinehändler gestärkt. Er vertritt in der neuen Entscheidung die Auffassung, dass Verbraucher die online bestellten Waren nur auf Eigenschaften und auf Funktionsweise hin testen können, nicht aber darüber hinausgehend. Nach Ansicht des Senats hat der Verbraucher keinen Anspruch auf wertersatzfreien Umgang mit der Kaufsache, der nicht nur zu Verschlechterung der Ware führt, sondern auch über die Maßnahmen hinausgeht, die zum Ausgleich ihm entgangener Erkenntnismöglichkeiten im stationären Handel erforderlich sind. Auch im stationären Handel hätte der Verbraucher den Katalysator nicht so ausprobieren können, dass er dabei die Wirkung auf sein Auto hätte testen können. Er hätte den Katalysator lediglich anschauen und mit alternativen Katalysatoren vergleichen können. Einen Einbau in sein Auto und Probefahrt mit dem neuen Katalysator hätte der Verbraucher auch im stationären Handel nicht machen können.

Fazit zum Wertersatz für Onlinehändler

Es ist erfreulich, dass der BGH die Rechte der Onlinehändler in Punkto Wertersatz gestärkt hat. In seinem aus dem Jahr 2010 stammenden Wasserbetten-Urteil (VIII ZR 337/09) hatte der BGH die Prüfungsrechte des Verbrauchers ausgeweitet, in dem er dem Onlinehändler keinen Wertersatz zubilligte, obwohl der Verbraucher das Bett bereits mit Wasser gefüllt und darauf geschlafen hatte. In diesem Fall war der BGH der Auffassung gewesen, dass es sich lediglich um eine Prüfung der Funktionsfähigkeit gehandelt habe.

Ob die aktuelle Entscheidung, die bisher nur als Pressemitteilung vorliegt, eine Kehrtwende des BGH für alle Onlinehändler darstellt, ist nach Vorliegen der Entscheidung zu beurteilten. Ich werde berichten.

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Altölrücknahme auch im Onlinehandel

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Kanzlei Lachenmann zu Datenschutz im WEG - VideoüberwachungDas Oberlandesgericht (OLG) Celle hat mit Urteil vom 16.6.2016 (AZ: 13 U 26/16) entschieden, dass § 8 Abs. 1 a S. 1 Altölverordnung (AltölV) auch für den Handel mit Motorenölen im Internet gelte und eine Markverhaltensregel darstelle.

Was bedeutet die Altölrücknahme für Internethändler von Motorenölen?

Selbst wenn die AltölV aus dem Jahr 1986 nicht explizit Vorschriften für den Internethandel enthält, sind Internethändler verpflichtet, Altöl zurückzunehmen. Allerdings können dem Verbraucher die Kosten für die Rücksendung auferlegt werden.

Das Gericht geht davon aus, dass es sich bei der Rücknahmeverpflichtung in der AltölV um eine sog. Markverhaltensregel handelt, die damit der wettbewerbsrechtlichen Kontrolle unterliegt. Die Regelung über die Altölrücknahme diene dem Umweltschutz, aber auch dem Schutz des Verbrauchers. Die Regelung differenziere nicht nach der Art der Abgabe. Vorgaben wie „Schrifttafeln am Ort des Verkaufs“ und „am Verkaufsort“ ließen sich auch auf den Internethandel mit Altöl übertragen. Dies werde auch bei den Parallelvorschriften des Batterie- und Elektrogesetzes so gehandhabt.

Nach Auffassung des OLG Celle können aber die Kosten der Rücksendung dem Verbraucher auferlegt werden. Auch im stationären Handel sei der Verbraucher verpflichtet, die Transportkosten vom Wohnort zur Rücknahmestelle zu tragen.

Die Entscheidung des OLG Celle entspricht den bereits früher ergangenen Entscheidungen des OLG Hamburg vom 2.6.2016 (AZ: 5 W 59710) und des OLG Bamberg vom 21.7.2011 /AZ: 3 U 113/11). Daher kann dies als derzeit herrschende Rechtsprechung bezeichnet werden. Die Entscheidung des OLG Celle ist rechtskräftig, so dass eine Prüfung durch den BGH derzeit nicht erfolgt.

Fazit zur Altölrücknahme für Onlinehändler:

Als Onlinehändler sind Sie verpflichtet, den Verbrauchern eine Altölrücknahme anzubieten, Sie haben aber die Möglichkeit, dem Verbraucher die Kosten dafür aufzuerlegen.

Bitte beachten Sie, dass sich der Hinweis der Altölrücknahme nicht versteckt in Ihren AGB befinden darf, sondern in Ihrem Onlineauftritt so platziert sein muss, dass er für den Verbraucher leicht erkennbar ist. Ich empfehle dafür einen eigenen Button. Die Altölrücknahmepflicht gilt allerdings nur für Motoren- und Getriebeöle!

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Haftung des Händlers für fehlerhafte Preisangabe

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Kanzlei Lachenmann zu Datenschutz im WEG - VideoüberwachungOnlinehändler haftet für eine fehlerhafte Preisangabe in seinem Onlineshop, selbst wenn diese nicht vom ihm, sondern vom Verkaufsportal falsch eingestellt wurde. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in letzter Instanz darüber zu entscheiden, ob der Onlinehändler selbst für einen Wettbewerbsverstoß haftet, nämlich fehlerhafte Angaben zu „unverbindlicher Preisempfehlung“, wenn nicht er selbst, sondern der Portalbetreiber, den Fehler begangen hat.

Der BGH (Urteil vom 3.3.2016 – I ZR 110/15) ist der Auffassung, dass der Onlinehändler selbst als Täter für den Wettbewerbsverstoß (fehlerhafte Preisangabe) adäquat kausal verantwortlich ist und deshalb von einem Wettbewerber selbst abgemahnt werden kann. Bereits die Vorinstanzen des LG und OLG Köln hatten diese Auffassung vertreten.

Sachverhalt: Ein Verkäufer von Armbanduhren vertrieb diese mittels seines Onlineshops auf einer Handelsplattform. Neben dem vom Verkäufer angegebenen Endpreis hatte die Handelsplattform automatisiert eine durchgestrichene „unverbindliche Preisempfehlung“ platziert mit dem Hinweis, wie viel etwaige Kunden beim Kauf der Uhr sparen könnten. Da die betreffende Uhr zum Zeitpunkt der Darstellung nicht mehr in der Herstellerpreisliste geführt wurde, wurde der Händler wegen der fehlerhaften Preisangabe von einem Wettbewerber wegen Wettbewerbsverletzung abgemahnt. Den Fehler hatte allerdings der Plattformbetreiber gemacht, da die „unverbindliche Preisempfehlung“ automatisiert mit dem konkreten Angebot des Verkäufers verknüpft wurde.

Der Verkäufer war der Auffassung, dass er nicht hafte bei einem Fehler des Plattformbetreibers. Diese Auffassung teilten weder die Vorinstanzen noch der BGH. Händler, die sich bewusst einer inhaltlichen Einflussmöglichkeit des Plattformbetreibers unterwürfen, müssten mit Verfälschungen des Angebots rechnen. Dies sei nur dann nicht der Fall, wenn der Fehler eine ungewöhnliche oder unsachgemäße Handlungsweise gewesen sei, was hier aber nicht vorgelegen habe.

Fazit zur Haftung des Händlers für eine fehlerhafte Preisangabe

Onlinehändler sind verpflichtet, die Angebotsdarstellung auf Verkaufsportalen streng zu kontrollieren. Andernfalls besteht ein erhebliches Abmahnrisiko. Auch die theoretische Möglichkeit, den Schaden beim Portalbetreiber geltend zu machen, wird meist nicht durchzusetzen sein, weil Portalbetreiber in ihren AGB den Händlern entsprechende Kontrollrechte auferlegen.

Mein Tipp: Auch wenn Sie als Onlinehändler über eine Plattform verkaufen, müssen Sie Ihre Angebote genauestens prüfen.

Wie Preisangaben korrekt dargestellt werden, habe ich bereits unter http://kanzlei-lachenmann.de/?s=preisangaben&searchsubmit=Suchen dargestellt.

Fragen? Ich berate Sie gerne!

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Onlineverkauf von E-Zigaretten im Internet bald unmöglich?

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Kanzlei Lachenmann zu Datenschutz im WEG - VideoüberwachungDas Angebot und der Verkauf von E-Zigaretten (auch andere Tabakprodukt) über das Internet wird schon in naher Zukunft durch die neue Einführung von Alterskontrollen erschwert werden. Das Jugendschutzgesetz (JuSchG) regelt bisher in § 10 die Abgabe von Tabakwaren an Jugendliche und versieht diese mit einer Altersbeschränkung. Dies gilt hierbei aber nur explizit für Gaststätten, Verkaufsstellen oder die sonstige Öffentlichkeit. § 10 Absatz 2 JuSchG regelt zudem das Angebot von Tabakwaren an Automaten.

Hier fällt auf, dass bisher keine Regelung bezüglich der Abgabe von Tabakwaren im Internet besteht. Dies wird sich in der Zukunft ändern. Neu eingeführt werden soll ein Absatz 3 in den § 10 JuSchG. Dort soll es in Zukunft folgendermaßen heißen:

„Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse dürfen Kindern und Jugendlichen weder im Versandhandel angeboten noch an Kinder und Jugendliche im Wege des Versandhandels abgegeben werden.“

Hierbei fällt insbesondere auf, dass von nun an nicht mehr nur Tabakwaren, sondern auch andere nikotinhaltige Erzeugnisse mit in die Aufzählung eingeflossen sind. Unter diese Regelung fällt also insbesondere die E-Zigarette. Im Gegensatz zu anderen Unterhaltungsmedien gab sich der Gesetzgeber nicht mit einem Hinweis auf eine Altersbeschränkung zufrieden. So wird es hier in Zukunft keinen Hinweis auf eine Altersfreigabe geben wie es z. B. bei Filmen Gang und Gäbe ist. Vielmehr soll die Abgabe von Tabak und E-Zigaretten gegenüber Jugendlichen im Versandhandel komplett untersagt werden.

Dies führt dazu, dass der Anbieter sicherstellen muss, dass Jugendliche schon überhaupt keinen Zugang zu den angebotenen Tabakwaren und nikotinhaltigen Erzeugnissen wie E-Zigaretten finden. Es muss also im Vorfeld bereits eine Altersabfrage erfolgen, um sicherzustellen, dass Jugendliche dieses Angebot nicht einsehen können. Dies wird im logischen Schluss dazu führen, dass der Handel von Tabakwaren und E-Zigaretten auf Plattformen wie eBay praktisch aussterben wird.

Vorsicht auch beim Onlineverkauf und -versand von E-Zigaretten:

Selbst muss sich der Versender von Tabakwaren und E-Zigaretten vergewissern, dass nicht nur beim Angebot im Netz kein Zugang für Minderjährige besteht, diese also schon gar nicht bestellen können, sondern auch der Empfang beim Verbraucher nicht durch einen Minderjährigen geschieht. Hier muss sich der Versender komplett auf den Postzusteller verlassen, wobei es wohl schwerfallen wird, die Empfängeridentität hier reibungslos festzustellen.

 

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Weihnachtliche Werbeaktionen – rechtskonform!

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Kanzlei Lachenmann zu Datenschutz im WEG - VideoüberwachungWie werben Sie richtig in der Weihnachtszeit? Im Folgenden gebe ich Ihnen Tipps für die abmahnsichere Gestaltung Ihrer (weihnachtlichen) Werbeaktion. Es gibt viele Möglichkeiten, wie Sie Weihnachten richtig Umsatz machen können – aber, es muss rechtssicher sein, d. h., Sie dürfen die Kunden nicht unzumutbar belästigen und die Angebote müssen der Wahrheit entsprechen.

Welche Möglichkeiten für Werbeaktionen bestehen?

Rabattaktionen oder das Anbieten von Waren- und Rabattgutscheinen, das Versprechen, bis zu Weihnachten zu liefern,  Newsletteraktionen, Gratiszugaben u. v. m.

Was ist im Einzelnen bei den Werbeaktionen zu beachten?

Wenn Sie als Werbeaktion Rabatte oder Gutscheine anbieten, müssen Sie vor allem das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) beachten, d. h. Ihre Informationen müssen gemäß § 5 UWG klar, transparent und verständlich sein, keinesfalls darf eine Irreführung des Verbrauchers vorliegen. Wichtig für den Verbraucher ist zu wissen, welche Artikel der Werbeaktion unterliegen, in welchem Zeitraum die Rabattaktion stattfindet, was muss er tun, um in den Genuss zu kommen usw. Wichtig ist, dass Sie die Einzelheiten beschreiben, so dass kein Irrtum eines verständigen Verbrauchers vorliegen kann.

Möchten Sie als Werbeaktion anbieten, dass der Verbraucher den Kaufgegenstand nach Weihnachten für eine gewisse Zeit zurückgeben darf, ist darauf zu achten, dass der Verbraucher dieses besondere, zusätzliche Rückgaberecht, das nur für einen bestimmten Zeitraum gilt, nicht mit dem gesetzlichen Widerrufsrecht verwechselt. Sie müssen klar und deutlich darauf hinweisen, dass es sich um ein zusätzliches (Weihnachts-)Angebot handelt. Ich empfehle auch, darauf hinzuweisen, dass dieses zusätzliche Rückgaberecht nicht zu verwechseln ist mit dem Mängelgewährleistungsrecht. Weisen Sie den Kunden auf die konkrete Rückabwicklung hin, z.B. durch Angabe der genauen Adresse.

Als eine weitere Werbeaktion bieten sich Gewinnspiele an. Achten Sie darauf, dass die Teilnahmebedingungen für die Gewinnspiele klar und eindeutig angegeben werden.

Als Werbeaktion ist es weiterhin möglich, Gratiszugaben, z. B. weihnachtliche Dekoration oder Gratisproben, zu offerieren. Achten Sie auch hier auf die korrekte und transparente Darstellung und bieten Sie den Kunden an, bei der Bestellung mitzuteilen, ob er ein Geschenk überhaupt möchte. Achten Sie auch darauf, dass Sie auch für die Zugabe die Produktmerkmale bezeichnen. Der Wert der Zugabe ist nicht anzugeben. Wenn Sie dies aber dennoch tun, ist darauf zu achten, dass der Wert richtig ist. Für den Fall, dass es sich bei der Gratiszugabe um ein weiteres Stück desselben Produkts handelt, müssen Sie für den Fall, dass ein Grundpreis anzugeben ist, die Zugaben in den Preis mit einbeziehen, dies hat der BGH mit Urteil vom 31.10.2013 (I ZR 139/12) entschieden. Steht Ihnen nur eine begrenzte Menge an Gratiszugaben zur Verfügung, empfehle ich, mitzuteilen, dass nur eine bestimmte Menge zur Verfügung steht. Z. B.: „nur solange Vorrat reicht“. Tipp: Wenn die Gratiszugaben verbraucht sind, ist die Werbemaßnahme unverzüglich einzustellen.

Eine besonders beliebte Werbeaktion ist, zu versprechen, dass das Bestellte tatsächlich zum Fest geliefert wird. Achten Sie auch hier darauf, dass Sie die Voraussetzungen, die für eine pünktliche Lieferung nötig sind, klar und deutlich vortragen. Tipp: Sprechen Sie sich mit den Lieferdiensten, die erfahrungsgemäß in der Vorweihnachtszeit alle Hände voll zu tun haben, ab, damit Sie Ihr Versprechen auch einhalten können.

Wenn Sie als Webeaktion Preisnachlässe anbieten, achten Sie darauf, dass Sie klar, transparent und verständlich die Bedingungen für die Inanspruchnahme formulieren.

Fazit? Achten Sie bei Ihrer Werbeaktion darauf, dass sie transparent gestaltet ist, die Aktionsbedingungen leicht zugänglich und für den Kunden verständlich sind.

Gerne helfe ich Ihnen beim Formulieren Ihrer Aktionen und/oder überprüfen Ihre Vorhaben!

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Der Hinweis auf Streitbeilegung – Neue Informationspflichten für Shopbetreiber!

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Welche Informationspflichten zur Streitbeilegung haben Onlinehändler bisher zu erfüllen? Bis 31. März 2016 mussten Onlinehändler lediglich auf die OS-Plattform hinweisen mittels einfacher Linksetzung (http://ec.europa.eu/odr/).

Seit 1. April 2016 regelte Art. 14 Abs. 2 der Verordnung über die Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (ODR-VO), dass Shop-Betreiber, die sich verpflichtet haben oder verpflichtet sind, eine oder mehrere Stellen für alternative Streitbeilegung („AS-Stellen“) für die Beilegung von Streitigkeiten mit Verbrauchern zu nutzen, die Verbraucher über die Existenz der OS-Plattform und die Möglichkeit, diese für die Beilegung ihrer Streitigkeiten zu nutzen, informieren müssen.

Welche Händler sind dazu verpflichtet, die Alternative Streitbeilegung zu nutzen?

Der deutsche Gesetzgeber hat sich dagegen entschieden, grundsätzlich alle Onlinehändler auf die alternative Streitbeilegung zu verpflichten. Ausnahmen gelten z. B. für Energieversorger und im Luftverkehr. Die Voraussetzungen sind dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) zu entnehmen. Onlinehändler können sich aber dazu entscheiden, am VSBG teilzunehmen!

Was wird neu ab 1. Februar 2017?

Zu unterscheiden ist nach §§ 36, 37 VSBG zwischen allgemeinen Informationspflichten und Informationspflichten nach Entstehen der Streitigkeit.

Grundsätzlich bestehen Informationspflichten nur, wenn sich das Angebot der Shop-Betreiber (auch) an Verbraucher richtet und der Unternehmer ab 10 Personen beschäftigt, dazu zählen auch Teilzeitkräfte!

Nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG sind alle Shop-Betreiber, die Verbrauchern über ihre Internetseite Waren oder Dienstleistungen anbieten oder AGB vorhalten, ohne eine Webseite zu unterhalten, verpflichtet, den Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich auf der Webseite oder in den AGB darüber in Kenntnis zu setzen, inwieweit der Händler bereit oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, zudem ist auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinzuweisen (gilt nicht bis zu 10 Mitarbeiter).

Wichtig! Verbraucher sind aus Transparenzgründen auch darüber aufzuklären, wenn der Unternehmer nicht bereit ist, an einer Streitbeilegung teilzunehmen.

Vorsicht! Für alle Unternehmer gilt: Es besteht eine weitere Informationspflicht für Unternehmer, wenn es zu einem Streit mit einem Kunden aus einem Verbrauchervertrag kommt (§ 37 VSBG). Verbraucher müssen in diesem Fall in Textform (z.B. E-Mail) darüber informiert werden, an welche Verbraucherschlichtungsstelle sie sich wenden können und ob der Unternehmer bereit oder verpflichtet ist, an der Streitbeilegung teilzunehmen.

Fazit zu Streitbeilegung und Informationspflichten:

Ist ein Händler nicht verpflichtet, an einer Streitbeilegung teilzunehmen und ist er dazu nicht bereit, hat er auf seiner Website (vorzugsweise im Impressum) und zusätzlich in seinen AGB darüber zu informieren, ob er teilnimmt oder nicht. Das gilt nicht, wenn der Händler bis zum 31. Januar 1016 zehn oder weniger Personen beschäftigt hat.

Alle Händler haben nach dem Entstehen einer Streitigkeit den Verbraucher in Textform (z.B. E-Mail) über die zuständige AS-Stelle unter Nennung der Anschrift und Webseite und ihre Bereitschaft, ob sie teilnehmen oder nicht, zu informieren.

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Bei Angebot von Ratenzahlung: besondere Widerrufsbelehrung?

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Es wird immer üblicher, dass Onlinehändler ihren Kunden Ratenzahlung anbieten. Dabei sind gewisse rechtliche Anforderungen zu beachten. Die Ratenzahlung kann auf zwei Wegen geschehen. Zum einen findet sie direkt von Händler zu Kunde statt, zum anderen bedient sich der Händler eines Finanzdienstleisters.

Im Falle, dass Sie selbst mit dem Kunden Ratenzahlung vereinbaren, kommt zwischen Ihnen und dem Kunden ein sog. Teilfinanzierungsvertrag gemäß § 507 BGB statt.

Üblicher ist, dass sich der Händler bei Ratenzahlung eines Kooperationspartners bedient, z. B. einer Bank. In diesem Falle schließt der Kunde zwei Verträge ab, nämlich einen Fernabsatz-Kaufvertrag mit dem Händler und einen Verbraucherdarlehensvertrag gemäß § 491 BGB mit der Bank (oder einem Finanzierungsdienstleister o. ä.). Der Händler erhält den Kaufpreis vom Finanzdienstleister sofort, die Kunden bezahlen an den Finanzdienstleister. Beide Verträge sind miteinander verbunden (gemäß § 358 Abs. 3 BGB).

Wird ein verzinstes Darlehen gegeben, kann der Kunde den Darlehensvertrag nach § 495 Abs. 1 BGB widerrufen. Für den Fall der Nichtverzinslichkeit (0 %) richtet sich der Widerruf (14 Tage) nach § 514 Abs. 2 BGB. Es handelt sich immer dann um verbundene Verträge, wenn ein Darlehen der Finanzierung des Kaufpreises dient und ein Händler beim Abschluss des Darlehensvertrags mitwirkt, z.B. dadurch, dass er hilft, die Antragsformulare auszufüllen oder mit der Finanzierung wirbt.

Für den Verbraucher ergibt sich für diesen Fall eine besonders günstige Situation: Widerruft der Kunde einen der beiden Verträge, ist er auch an den anderen Vertrag nicht mehr gebunden (§ 358 Abs. 1 und 2 BGB). Es reicht somit aus, wenn der Verbraucher einen der beiden Verträge – mit Wirkung für den anderen – widerruft.

Für den Onlinehändler stellt sich nun die Frage, ob die Widerrufsbelehrung dergestalt angepasst werden muss, dass der Verbraucher vom Onlinehändler darüber zu belehren ist, dass sein Widerruf auch den Widerruf des anderen Vertrags bedingt. Dagegen sprechen mehrere Gründe, weshalb ich der Auffassung bin, dass dies nicht notwendig ist:

Zum einen hat dies der Gesetzgeber nicht so vorgesehen, da § 312 d Abs. 1 BGB i.V.m. Art 246 a § 1 Abs 2. Nr. 1 EGBGB ein abgeschlossener Umfang der Widerruf im Fernabsatzgeschäft darstellt. Zum anderen wäre es für den Unternehmer ein zu großer Verwaltungsaufwand. Vor allem aber ist der Verbraucher ja schon belehrt, da er mit dem Finanzdienstleister einen Vertrag schließt und dieser über den Widerruf belehren muss. Hinzu kommt, dass dem Händler der Ratenzahlungsvertrag gar nicht bekannt ist, sodass er gar nicht belehren kann.

Fazit zum Widerrufsrecht bei Ratenzahlung?

Entwarnung! Der Onlinehändler muss die Widerrufsbelehrung für den Fall einer Ratenzahlungsvereinbarung mit einem Finanzdienstleister nicht anpassen.

Ich berate Sie für weitere Fragen gerne.

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Abmahnung Anwaltskanzlei Absenger für Al-Rashid wegen fehlendem Hinweis auf die außergerichtliche Streitbeilegung

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Die Anwaltskanzlei Absenger mahnt für Bashar Al-Rashid aus Wuppertal zahlreiche eBay-Kunden ab, weil sie nicht auf die außergerichtliche Streitbeilegung hinweisen und/oder den hierzu notwendigen Link auf die OS-Plattform nicht bereitstellen.

Was wird in der Abmahnung von der Anwaltskanzlei Absenger gefordert?

Die Anwaltskanzlei Absenger verlangt die Abgabe eine Unterlassungserklärung und die Bezahlung von Anwaltskosten aus einem Streitwert in Höhe von € 10.000. Auffallend ist, dass auch die Mehrwertsteuer gefordert wird, obwohl in aller Regel Unternehmer vorsteuerabzugsberechtigt sind, sodass eine Mehrwertsteuer nicht verlangt werden kann. Anwaltskanzlei Absenger trägt vor, der Mandant unterliege der Differenzbesteuerung, weshalb er die Mehrwertsteuer nicht separat ausweisen könne und verlangt werden müsse. Es muss sich also bei dem Mandanten um einen Kleinstgewerbetreibenden handeln. Ein Schelm, der Böses dabei denkt?

Was müssen eBay-Händler beachten, damit sie nicht von der Anwaltskanzlei Absenger oder anderen Kanzleien abgemahnt werden?

Fakt ist, dass seit 1. März 2016 eBay- und alle anderen Onlinehändler in ihrem Impressum auf die OS-Plattform hinweisen müssen. Seit 1. April 2016 regelt Art. 14 Abs. 2 der Verordnung über die Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (ODR-VO) zusätzlich, dass Shop-Betreiber, die sich verpflichtet haben oder verpflichtet sind, eine oder mehrere Stellen für alternative Streitbeilegung („AS-Stellen“) für die Beilegung von Streitigkeiten mit Verbrauchern zu nutzen, die Verbraucher über die Existenz der OS-Plattform und die Möglichkeit, diese für die Beilegung ihrer Streitigkeiten zu nutzen, informieren müssen.

Da der deutsche Gesetzgeber (anders in Frankreich!) nur die Onlinehändler, die mehr als 10 Mitarbeiter haben, verpflichtet hat, darüber zu informieren, ob sie an der Streitbeilegung teilnehmen oder nicht, betrifft dies also nur Firmen mit einer Größenordnung von mehr als 10 Mitarbeitern – Lehrlinge und Teilzeitkräfte werden mitgerechnet!

Die Abmahnung Rechtsanwaltskanzlei Absenger – berechtigt?

Wer als eBay- oder Onlinehändler nicht auf die Plattform hinweist, handelt somit wettbewerbswidrig. Dies wurde bereits mehrfach von den Gerichten entschieden, z.B: LG Bochum (Beschluss vom 9.2.2016 – AZ: I-14 O 21/16).

Wichtig! Zusätzlich hat das OLG München (Entscheidung vom 22.9.2016 – AZ: 29 U 2498/16) entschieden, dass der Link nicht nur gegeben, sondern auch anklickbar sein muss. Auch wenn ein Händler also den Hinweis gibt, kann er dennoch wegen Wettbewerbsverletzung abgemahnt werden, wenn der Link nicht anklickbar ist.

Wenn also weder auf die Plattform hingewiesen wird noch der Link anklickbar ist, ist die Abmahnung der Anwaltskanzlei Absenger gerechtfertigt.

Ist der Streitwert, von dem die Anwaltskanzlei Absenger ausgeht, für den Verstoß gerechtfertigt?

Die Streitwerte für Wettbewerbssachen liegen zwischen € 3.000 uns € 25.000. Das LG Hamburg (Beschluss vom 7.6.2016 – 315 O 189/16 hat für den fehlenden Hinweis einen Streitwert von € 8.000 angenommen, das LG Bochum (Beschluss vom 31.3.2016 – 14 O 21/16) in Höhe von € 10.000. Es ist davon auszugehen, dass auch andere Gerichte von diesem Streitwert ausgehen werden.

Mein Tipp: Stellen Sie im Impressum und in Ihren AGB den Link zur Plattform anklickbar wie folgt zur Verfügung:

„Plattform der EU-Kommission zur Online-Streitbeilegung: www.ec.europa.eu/consumers/odr“

Auch eBay hat inzwischen seinen Kunden die Möglichkeit eingeräumt, den Link anklickbar zu machen, was bis vor kurzem noch nicht möglich war! Meine Kunden erhalten von mir den praktischen Hinweis wie der Link bei eBay richtig platziert werden kann.

Fragen? Ich berate Sie gerne!

Bitte lesen Sie auch meinen Beitrag vom 12. Januar 2016

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Wann ist das Widerrufsrecht für Hygieneartikel ausgeschlossen?

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Immer wieder fragen mich Onlinehändler, ob sie Hygieneartikel zurücknehmen müssen und ob ein Widerrufsrecht für den Kunden überhaupt besteht.

  • 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB regelt, dass das Widerrufsrecht, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, nicht bei Verträgen zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde.

Was sind überhaupt Hygieneartikel – zählt Sexspielzeug dazu?

Hierunter fallen freiverkäufliche Arzneimittel, Medizinprodukte, Fertiggerichte, Kosmetik- und Hygieneartikel, die bei Lieferung versiegelt sind und deren Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde. Ob Sexspielzeug dazu zählt, wurde kürzlich vom OLG Hamm (22.11.2016, 4 U 65/15) entschieden: Es sah es richtigerweise als Hygieneartikel an, ließ aber die Revision zum BGH zu, das Thema bleibt also spannend.

Wichtig: Es fallen nur Artikel darunter, die bei Lieferung versiegelt wurden und deren Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde! Das heißt, dass nicht grundsätzlich alle Hygieneartikel darunter fallen.

Wann liegt eine Versiegelung vor?

Die Verpackung muss als Versiegelung erkennbar sein, es reicht also nicht aus, nur eine Plastikverpackung um das Produkt zu machen oder ähnliches. Das Schutzsiegel muss direkt an der Verpackung angebracht sein. Eine Versiegelung liegt also nur vor, wenn es sich um eine besondere Art der Verpackung handelt. Sie darf nicht nur zum Schutz des Hygieneartikels sein und darf nicht nach dem Öffnen nicht leicht wieder angebracht werden können. Sie muss als Gewähr für die Unversehrtheit eines Produkts erkennbar sein.

Beispiele für eine Versiegelung von Hygieneartikel sind z.B. die Folie im Schritt von Unterwäsche, die Aluverpackung in einer Cremedose oder Laschen von Flaschen auf Milchpackungen etc. Nicht darunter fallen Artikel, die der Händler reinigen und wieder verkaufen kann, z.B. Unterwäsche.

Fazit?: Es fallen weit weniger Hygieneartikel unter die Ausnahmevorschrift des § 312 g Abs. 2 Nr. 3 BGB als einem Unternehmer lieb sein kann.

Welche Möglichkeiten bleiben dem Unternehmer, wenn er Hygieneartikel verkauft?

Dem Unternehmer bleibt für den Fall, dass er ein Produkt nicht mehr verkaufen kann, weil es benutzt wurde, nur noch Wertersatz gemäß § 357 Abs. 7 BGB – ein kleiner Trost – denn: der Wertverlust muss auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen sein, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war,
und der Unternehmer muss den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch über sein Widerrufsrecht unterrichtet haben.

Mein Tipp: Versehen Sie Ihren Hygieneartikel mit der Aufschrift: „Hygienesiegel“

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Haftung einer Mutter für die Telefoneinkäufe über 0900-Nummer ihres Sohnes von BGH verneint

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Der Bundesgerichtshof (BGH) beschäftigte sich mit der Frage, ob Eltern für nicht autorisierte Einkäufe über Telefon (sog. Telefoneinkäufe) ihrer Kinder haften. Genauer ging es um die Telefoneinkäufe eines 13-Jährigen, der insgesamt 21-mal über eine Premiumdienstnummer (0900) im Rahmen eines Pay by Call-Verfahrens Zusatzinhalte für ein zunächst kostenloses Computerspiel erwarb, sog. Credits. Die Abrechnung der Telefoneinkäufe erfolgte hierbei über den Telefonanschluss der Mutter (Beklagte) und belief sich auf insgesamt 1.253,93 €.

Haften Eltern für nicht autorisierte Telefoneinkäufe ihrer Kinder?

Entgegen den Entscheidungen des Amtsgerichts Delmenhorst und des Landgerichts Oldenburg verneinte der BGH in seinem Urteil (vom 06.04.17, Az. III ZR 368/16) die Haftung und somit einen Zahlungsanspruch der Klägerin, solange die Mutter die Zahlung als Erziehungsberechtigte nicht autorisiert hat. Der Mutter (Beklagte) sei keine auf den Abschluss eines Zahlungsdienstvertrages gerichtete Willenserklärung durch die Anwahl der Premiumdienstnummer ihres Sohnes zuzurechnen. Es bestehe auch keine Annahme der Bevollmächtigung seitens der Mutter oder das Vorliegen der Voraussetzungen einer Anscheinsvollmacht.

Zudem verneinte der BGH eine Zurechnung der Erklärung nach § 45i Abs.4 S.1 TKG, da diese auf Zahlungsdienste und die sich hieraus ergebenden Ansprüche keine Anwendung findet. Es gehen die für Zahlungsdienste entsprechenden speziellen Regelungen für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge vor. Somit schuldet die Beklagte dem Zahlungsdienstleister gemäß § 675 u BGB keinen Ersatz seiner Aufwendungen.

Fazit

Gute Nachrichten für alle Eltern, aber auch für diejenigen, deren Telefonanschluss unerlaubt für Telefoneinkäufe missbraucht wird. Der BGH entschied generell, dass eine Vorschrift im Telekommunikationsgesetz nicht für Zahlungsdienste übers Telefon gilt.

Zu beachten bleibt jedoch, dass sich das Urteil lediglich auf die Abwicklung der Bezahlung per Telefonrechnung bezieht. Hiervon nicht betroffen sind Anrufe für Leistungen, die am Telefon erbracht wurden.

Fragen? Ich berate Sie gerne!

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Mit Produktfotos werben – aber richtig!

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Perfekte Produktfotos sind im Onlinehandel für Käufer meist kaufentscheidend, weil sie die Kaufsache selbst nicht in einem Ladengeschäft anschauen können. Aber Vorsicht! Produktfotos sind verbindlich! Das heißt: „Was darauf zu sehen ist, muss auch beim Käufer ankommen“. Fotos stellen eine Vereinbarung über die Beschaffenheit dar. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat bereits mit Urteil vom  12.01.2011 ( AZ: VIII ZR 346/09) entschieden, dass ein mit Standheizung abgebildetes Auto auch mit Standheizung verkauft werden muss.

Worauf müssen Sie bei Produktfotos achten?

Wenn nicht alle auf dem Foto abgebildeten Gegenstände zum Angebot gehören, müssen Sie an prominenter Stelle darauf hinweisen, dass der abgebildete Gegenstand nicht zum Angebot gehört. Das OLG Hamm hat am 05.06.2014 (AZ:  4 U 152/13) entschieden, dass ein Möbelhändler, der ein Bettgestell mit Unterkonstruktion und Matratze auf seinem Produktfoto dargestellt hatte, aber nur das Bettgestell anbot, dem Kunden auch die Matratze und die Unterkonstruktion schuldet, weil er nicht an prominenter Stelle (z. B. mit einem * direkt an dem Produkt) darauf hingewiesen hatte, dass sein Angebot nur das Bettgestell enthielt.

Nach einem Urteil des OLG Hamm vom 04.08.2015 ( I-4 U 66/15) geht der Kunde davon aus, dass er den gesamten auf dem Produktfoto zu sehenden Kaufgegenstand (hier einen Sonnenschirm mit Betonplatte) erwirbt und nicht nur den Sonnenschirm, wenn dies direkt am Angebot nicht ausdrücklich vermerkt ist. Der Kunde gehe davon aus, dass er nur einen funktionsfähigen Sonnenschirm kaufe, also mit Betonfuß.

Das bisher Gesagte gilt allerdings nicht, wenn das Produktfoto lediglich Beiwerk enthält, also z. B. Bücher in einem Bücherregal. Allerdings ist die Grenze fließend.

Mein Tipp: Legen Sie einen strengen Maßstab an das Produktfoto an, d. h. geben Sie lieber einen Hinweis mehr, dass nur der Hauptartikel angeboten ist.

Und zum Abschluss das wichtigste Gebot bei Produktfotos:

Keine Urheberrechtsverletzung! Platzieren Sie nur Produktfotos, die Sie selbst gemacht haben oder deren Urheber Ihnen die Rechte daran eingeräumt haben. „Fotoklau“ und damit eine Urheberrechtsverletzung ist ein beliebter Abmahngrund. Auch einfache Fotos sind urheberrechtlich nach § 72 UrhG geschützt. Vergewissern Sie sich, dass Sie das Foto verwenden dürfen und vergessen Sie nicht, den Urheber zu nennen – wird der Urheber nicht genannt, erhöht sich der Schadensersatz um 100 %! Auch wenn Sie die Fotos bei einer Onlinedatenbank kaufen (z.B. Fotolia) sind die jeweiligen Lizenzbestimmungen zu beachten, oftmals sind die Fotos nicht für den gewerblichen Bereich verkauft – und lesen Sie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Datenbank, wo der Urheberrechtshinweis angebracht werden muss.

Fragen? Ich berate Sie gerne!

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Keine Pflicht für Plattformhändler, auf OS-Plattform hinzuweisen?

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Das LG Dresden hatte in seinem Urteil vom 14.9.2016 (AZ: HK O 70/16 EV) entschieden, dass Onlinehändler, die ihre Produkte lediglich auf der Handelsplattform Amazon anbieten,  nicht nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Verordnung (EU) auf die OS-Plattform Nr. 524/2013 (ODR-Verordnung) verpflichtet sind, zusätzlich zum Online-Marktplatzbetreiber auf der Plattformwebseite einen Link zur OS-Plattform bereitzustellen. Dieses Urteil hat das OLG Dresden mit Urteil vom 17.1.2017 (AZ: 14 U 1462/16) nunmehr bestätigt.

Bereits seit 9. Januar 2016  sind Händler verpflichtet, anklickbar (!) auf die OS-Plattform hinzuweisen, seit Februar 2017 ist im Impressum auch mitzuteilen, ob der Händler verpflichtet und bereit ist, an der Streitbeilegung teilzunehmen. Es handelt sich derzeit um einen der beliebtesten Abmahngründe.

In den zitierten Entscheidungen ging es aber um die Frage, ob ein Händler, der keine eigene Webseite hat, sondern seine Produkte oder Dienstleistungen „nur“ auf einer Plattform – hier Amazon – anbietet, zusätzlich zum Plattformbetreiber (!) in seinen Angeboten auf die Plattform hinweisen muss.

Das LG und OLG Dresden begründen ihre Auffassung damit, dass es dem Zweck, dass möglichst viele Verbraucher Kenntnis von dem Bestehen der OS-Plattform erlangen sollen, erfüllt ist, wenn der Plattformbetreiber auf die Plattform hinweist. Es wäre nach Auffassung des OLG Dresden sogar kontraproduktiv, wenn ein Online-Marktplatz nicht nur den Link des Marktplatzbetreibers enthielte, sondern mit einer Vielzahl weiterer gleichlautender Links der dort anbietenden Onlineshop-Betreiber überhäuft würde.

Aber Achtung! Das OLG Koblenz hat mit Beschluss vom 25.1.2017 (AZ: 9 W 426/16) eine andere Entscheidung gefällt! Das OLG Koblenz ist der Auffassung, dass der Onlinehändler auch beim Angebot auf einer Plattform den Link vorhalten muss.

Fazit zu den Hinweisen auf die OS-Plattform:

  • Ein Plattformbetreiber hat auf seiner Plattform auf die OS-Plattform hinzuweisen!
  • Bei Händlern, die keine eigene Website haben, ist umstritten, ob auf der Plattform auf die OS-Plattform hingewiesen werden muss (OLG Dresden: Nein; OLG Karlsruhe: Ja). Daher sollte auch hier stets ein Hinweis erfolgen.
  • Ein Händler, der eine eigene Website hat, muss auf seiner Website im Impressum und in den AGB in klarer, verständlicher und leicht zugänglicher Weise einen Hinweis auf die OS-Plattform mit anklickbarem Link vorhalten und mitteilen, ob er zur Streitbeilegung verpflichtet ist und ob er daran teilnimmt!

Mein Rat: Halten Sie auch auf einer Plattform den Hinweis zur OS-Plattform vor, solange der Bundesgerichtshof (BGH) nicht über die Frage endgültig entschieden hat.

Fragen? Rufen Sie mich an!

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Apps von Onlinehändlern – Rechtliche Anforderungen

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Was müssen Onlinehändler, die ihre Waren oder Dienstleistungen über eine App anbieten, eigentlich beachten? Schnelle Antwort: Alles!

Auch beim Verkauf von Waren über Apps haben Onlinehändler ein Impressum, eine Widerrufsbelehrung einschließlich Widerrufsformular und eine Datenschutzerklärung vorzuhalten. Zudem sind diese Informationen vor Abgabe der verbindlichen Vertragserklärung des Verbrauchers diesem in klarer und verständlicher Weise zu geben.

  1. Widerrufsbelehrung bei Apps:

Die Widerrufsbelehrung in der App muss die Bedingungen, die Fristen, das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts, den Namen und die Anschrift des Unternehmens enthalten, nicht zu vergessen die Telefonnummer, deren Angabe einige Gerichte fordern.

  1. Impressum bei Apps:

5 Telemediengesetz (TMG) verpflichtet alle Diensteanbieter, die geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene elektronische Informations- und Kommunikationsdienste (Telemedien) bereithalten, zur Angabe eines Impressums.

Das Impressum bei Apps muss den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des Shop-Betreibers bzw. vollständige Firmenbezeichnung, den Vertretungsberechtigte/n, die zuständige Aufsichtsbehörde und falls der Shop-Betreiber im Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister eingetragen ist, auch das Register sowie die Registernummer nennen. Falls vorhanden ist die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, Wirtschafts-Identifikationsnummer, E-Mail-Adresse, Faxnummer und Telefonnummer anzugeben. Es ist darauf zu achten, dass das Impressum auch als solches bezeichnet wird (oder Kontakt) und leicht zu erreichen ist!

  1. Datenschutzerklärung bei Apps

Der Shopbetreiber, der seine Waren oder Dienstleistungen über eine App anbieten, muss auch eine Datenschutzerklärung vorhalten, da auch über eine App personenbezogene Daten erhoben, verwendet und gespeichert werden. Darüber müssen Shopbetreiber in einer ausführlichen Datenschutzerklärung die Verbraucher informieren.

13 TMG schreibt vor, dass ein Diensteanbieter den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten, über die Verarbeitung seiner Daten in allgemein verständlicher Form unterrichten muss.

Da auch eine IP-Adresse ein personenbezogenes Datum darstellt und auch zur Anzeige der App Nutzungsdaten ausgetauscht werden können, empfehle ich, auch bei Apps (und Webseiten!), die den Nutzer auf der Seite nur verweilen lassen, eine Datenschutzerklärung vorzuhalten.

Achten Sie darauf, dass auch die Datenschutzerklärung leicht aufzufinden ist, sie sollte als solche bezeichnet und im App-Menü als separater Punkt erscheinen. Sie sollte von jeder Seite aus erreichbar sein.

  1. Onlineshops

Wenn über die App Waren bestellt werden können (ohne Nutzung der App Stores), gelten wie bei Websites alle rechtlichen Anforderungen. Daher insbesondere die Verbraucherrechte einzuhalten, AGB vorzuhalten und eine Widerrufsbelehrung bereit zu stellen.

Fazit zu rechtliche Anforderungen bei Apps von Onlinehändlern

Auch Shopbetreiber, die ihre Waren oder Dienstleistungen über eine App anbieten, müssen eine Widerrufsbelehrung mit Widerrufsformular, ein Impressum und eine Datenschutzerklärung vorhalten.

Fragen? Ich berate Sie gerne! Ich erstelle Ihnen abmahnsichere Rechtstexte!

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Abmahnung IDO Interessenverband bei DaWanda

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Mir liegt eine erneute Abmahnung des IDO Interessenverbands für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. gegen eine Mandantin vor.

Wie lautet der Vorwurf des IDO-Interessenverbands?

Nachdem der IDO-Interessenverband zunächst viele eBay-Händler abgemahnt hat, geht er nun verstärkt auf DaWanda-Händler los. Meine Mandantin wurde abgemahnt, weil sie in ihrem Angebot auf der Verkaufsplattform DaWanda den Verbraucher nicht über das Widerrufsrecht und über das gesetzliche Mängelhaftungsrecht informiert hat. Darüber hinaus wurde ihr vorgeworfen, nicht § IV der DaWanda AGB berücksichtigt zu haben, der vorschreibt, dass der Händler nicht nur eine unverbindliche Aufforderung zur Abgabe eines Angebots abgibt, sondern selbst ein Angebot abgibt, das der Verbraucher durch den Button „kostenpflichtig bestellen“ annimmt – entsprechend der „Sofort-Kauf“ Möglichkeit bei eBay.

Sind die Vorwürfe berechtigt?

Leider muss ich im Fall meiner Mandantin sagen: Ja!

Die Mandantin hatte nicht über das Widerrufsrecht und die gesetzlichen Mängelhaftungsrecht informiert. Zudem gibt der Händler auf der Handelsplattform DaWanda nach den Vorschriften von DaWanda ein festes Angebot ab, das der Verbraucher durch das Anklicken des „kostenpflichtig bestellen“-Buttons anklickt, das hatte die Mandantin nicht beachtet.

Leider verwenden Onlinehändler immer noch veraltete Widerrufsbelehrungen, obwohl das Fernabsatzrecht bereits am 14.6.2014 (!) umfangreich geändert wurde. Es gibt immer noch Händler, die keine Widerrufsbelehrung vorhalten. Dasselbe gilt für die Belehrung über das Mängelhaftungsrecht. Verschiedene Plattformen verwenden verschiedene AGB – z.B. Hood oder eBay oder DaWanda. Jeweils ist darauf zu achten, die Vorschriften der Plattformen zu verwenden!

Ist der IDO Interessenverband überhaupt berechtigt abzumahnen?

Nachdem das Kammergericht (KG) Berlin am 4. April 2017 (AZ: 103 O 91/16) dem IDO Interessenverband das Recht verwehrt hat, überhaupt Abmahnungen auszusprechen und zu klagen mit der Begründung, die Hauptgeschäftsführerin, eine Finanzfachwirtin verfüge nicht über das nötige rechtliche Wissen, abzumahnen, wächst die Hoffnung, dass dem Verband das Recht insgesamt verwehrt wird. Das Urteil ist aber nicht rechtskräftig, so lange ist Vorsicht zu walten. Viele andere Gerichte haben dem IDO Interessenverband die Abmahn- und Klagebefugnis zugesprochen.

Welche Folgen hat die Abmahnung des IDO Interessenverbands?

Unterschreiben Sie nicht die vom IDO Interessenverband übersandte Unterlassungserklärung, diese ist sehr weit gefasst! Sie schließen einen Vertrag ab, der Sie auf 30 Jahre bindet! Zudem ist die Gefahr groß, eine Vertragsstrafe zu verwirken, sollte noch einmal ein Fehler passieren.

Was kann ich als DaWanda-Händler bei einer Abmahnung des IDO Interessenverbands tun?

Ich rate, Ihren Auftritt von einem auf diese Rechte spezialisierten Anwalt überprüfen zu lassen, um nicht in die Abmahnfalle zu geraten.

Sie benötigen entsprechende AGB, eine richtige Widerrufsbelehrung und ein ausreichendes Impressum.

Fragen? Ich berate Sie gerne!

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Überraschung: BGH verwirft starre Regelungen für B2B-Shops

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Onlineshops, die nur mit Unternehmern Geschäfte machen, also reine B2B-Shops, waren bisher strengen Regelungen unterworfen. Es reichte nicht aus, wenn die B2B-Shops darauf hinwiesen, dass sie nur mit Unternehmern (§ 14 BGB) und nicht mit Verbrauchern (§ 13 BGB) Geschäfte machen. Die Gerichte verlangten zusätzlich, dass die B2B-Shops sich einen Nachweis vorlegen lassen, z.B. einen Gewerbeschein, um die Unternehmereigenschaft zu überprüfen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun in seinem Urteil vom 11.5.2017 (Aktenzeichen: I ZR 60/16) entschieden, dass ein B2B-Shop keinen Nachweis von den Kunden anfordern muss. Es reiche aus, wenn auf jeder Seite des Onlineshops stehe, dass Geschäfte nur mit Unternehmern gemacht werden und der Kunde die gewerbliche Eigenschaft mittels Checkbox in räumlicher Nähe zum Bestellbutton bestätige.

Mit dieser Entscheidung hat der BGH eine sehr alte Entscheidung revidiert und vereinfacht für reine B2B-Shops die Überprüfung.

In dem zu entscheidenden Fall hatte ein Unternehmer auf jeder Seite seines B2B-Shops folgenden Hinweis: „Verkauf nur an Unternehmer, Gewerbetreibende, Freiberufler und öffentliche Institutionen. Kein Verkauf an Verbraucher i.S.d. § 13 BGB.“ Zusätzlich befand sich in räumlicher Nähe zum Bestellbutton folgender Hinweis: „Hiermit bestätige ich, dass ich die Bestellung als Unternehmer und nicht als Verbraucher i.S.d. § 13 BGB tätige und die allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Kenntnis genommen habe.“

Der Kunde hatte aber zusätzlich das Wort „privat“ eingefügt. Dies ließ der BGH aber nicht gelten. Er ist der Auffassung, dass sich der Kunde in Widerspruch zu seinen anderen Erklärungen gesetzt hat und somit nicht schutzwürdig war.

Bitte beachten Sie zum Aufbau der B2B-Shops:

Der Hinweis muss auf jeder Seite Ihres B2B-Shops stehen und der Kunde muss in unmittelbarer Nähe zum Bestellbutton nochmals bestätigen, dass er Unternehmer ist.

Es ist natürlich möglich, dass auf Grund dieser Rechtsprechung „schwarze Schafe“ unter Onlinehändler versuchen werden, auf diese Weise verbraucherrechtliche Regelungen zu umgehen. Es kann also noch zu Abgrenzungsschwierigkeiten kommen. Es kommt darauf an, ob B2B-Shops Waren verkaufen, die in der Regel von Unternehmern und nicht von Verbrauchern gekauft werden, z.B. Büroeinrichtungen und dergleichen. Allerdings sind Kunden nicht mehr schützwürdig, wenn sie auf jeder Seite des Angebots darauf hingewiesen werden, dass nur mit Unternehmern Verträge geschlossen werden und sie dennoch als Privatperson eine Bestellung tätigen.

Fragen? Ich berate Sie gerne!

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Große Sorgfaltspflichten für Onlinehändler bei Angabe der Energieeffizienzklasse

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Die Angaben zur Energieeffizienzklasse können auch in der Nähe der preisbezogenen Werbung verlinkten Seite erfolgen unter der Voraussetzung, dass der Link sehr deutlich als elektronischer Verweis verstanden wird.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 6.4.2017 (AZ: I ZR 159/16) entschieden, dass es nicht ausreichend ist, dass ein Onlinehändler die Energieeffizienzklasse unter „Mehr zum Artikel“ unterhalb der Preisdarstellung anbringe, auch wenn der Artikel – im entschiedenen Fall ein Luftkonditionierer – nur aus der Produktdetailseite in den Warenkorb gelegt konnte. Laut BGH fehle es an der korrekten Kennzeichnung des Links, der laut der Richtlinie (RL) 2005/29EG nicht mit „Mehr zum Artikel“ bezeichnet werden könne. Der Link müsse als elektronischer Verweis auf die Angabe Energieeffizienzklasse zu verstehen sein. Der Verbraucher könne nicht erkennen, dass die Angabe der Energieeffizienzklasse darunter zu finden sei. Der Wortlaut von Art. 4 lit. c der Verordnung sei eindeutig, er fordere die Angabe bei jeglicher Werbung.

Was hat die Entscheidung für Konsequenzen für Onlinehändler, die Artikel verkaufen, bei denen eine Energieeffizienzklasse angegeben werden muss?

Es ergeben sich aus Nr. 518/2014 der Verordnung relevante Regelungen für Onlinehändler: Das Energieeffizienzklasse-Etikett ist sichtbar auszustellen. Ausnahme: Wenn die Ausstellung nicht möglich ist, soll zumindest die jeweilige Energieeffizienzklasse sowie das Energieeffizienzklassenspektrum mitgeteilt werden. Auch wenn keine preis- oder energiebezogenen Informationen gegeben werden, muss in jeder Form der Werbung die jeweilige Energieeffizienzklasse oder das Energieeffizienzklasse-Spektrum angegeben werden.

Fazit zur Angabe der Energieeffizienzklasse:

Ich rate Onlinehändlern, die Energieeffizienzklassen bzw. Energieeffizienzklasse Spektren angeben müssen, bei jeglicher Werbung die Angaben zur Energieeffizienzklasse bzw. Energieeffizienzklasse-Spektrum anzugeben.

Hinweis: Mutmaßlich ab 2019 werden die aktuellen delegierten Verordnungen abgelöst, es ist daher allen Onlinehändlern zu raten, die in diesem Segment verkaufen oder vermieten, sich weiter über die Änderungen zu informieren. Selbstverständlich finden Sie auf meinem Blog immer die relevanten neuesten Informationen.

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Muss es Luxusartikel überall geben? EuGH zu selektiven Vertriebssystemen

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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden (AZ: C-230/16), dass Anbieter von Luxusartikeln ihren Vertriebspartnern verbieten dürfen, diese auf Vertriebsplattformen wie Amazon oder eBay anzubieten. Allerdings gibt es kein pauschales Plattformverbot für Waren, die keine Luxusartikel sind.

In dem entschiedenen Fall hatte der Kosmetik-Anbieter Coty Deutschland, einer der führenden Anbieter von sog. Luxuskosmetik, der seine Luxusartikel nur über autorisierte Händler vertreibt, diesen strenge Vorgaben gemacht. Sie dürfen die Luxuswaren nur in Ladengeschäften anbieten, die die Vorgaben für Umgebung, Einrichtung und Ausstattung von Coty Deutschland erfüllen. Sie dürfen die Ware auch online anbieten, aber nur unter der Voraussetzung, dass das Internet-Geschäft als „elektronisches Schaufenster“ des autorisierten Ladengeschäfts geführt wird und hierbei der Luxuscharakter der Produkte gewahrt bleibt. Außerdem ist es dem autorisierten Händler verboten, für den Verkauf der Vertragswaren im Internet nach außen erkennbar nicht autorisierte Drittunternehmen einzuschalten.

Ein Händler hatte dennoch einen derartigen Luxusartikel auf Amazon vertrieben, woraufhin Coty Deutschland vor dem Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt/ Main eine Untersagung beantragt hatte. Der EuGH hatte zu prüfen, ob die Vertragsklauseln von Coty Deutschland gegen EU-Wettbewerbsregeln, insbesondere Art. 101 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), verstießen.

Der EuGH kam jedoch zu dem Ergebnis, dass die Vorgaben von Coty Deutschland, dass seine Luxusartikel nur über „selektive Vertriebspartner“ vertrieben werden dürfen, zulässig seien. Es sei unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt, für Luxusartikel das Luxusimage dadurch sicherzustellen, dass der Verkauf über erkennbare Drittplattformen wie Amazon verboten wird. Marken sollen auch im Internetgeschäft ihre luxuriöse Ausstrahlung behalten.

Eine derartige Klausel für Luxusartikel ist für den EuGH unter den folgenden Voraussetzungen zulässig:

1. Ziel der Klausel: Bewahrung des luxuriösen Images

Das Ziel der Klausel muss es sein, das exklusive Image des Luxusartikels sicherzustellen. Denn gerade ihr Prestigecharakter bildet einen wesentlichen Bestandteil der Qualität von Luxusartikeln. Er hebt sie von sog. „No-Name-Produkten“ ab und muss daher gewahrt werden.

Die Exklusivität wird dabei gerade auch dadurch hergestellt, dass der Luxusartikel nicht „an jeder Ecke“ zu bekommen ist, sondern nur bei einer geringen Anzahl an Händlern. Dies kann der Anbieter von Luxusartikeln dadurch gewährleisten, dass er nur bestimmte Vertriebspartner autorisiert und diesen Vorgaben für die Präsentation der Produkte macht.

2. Keine Diskriminierung der Vertriebspartner

Die Klausel darf nicht zur Diskriminierung einzelner Händler durch den Anbieter von Luxusartikeln dienen. Solange der Anbieter sie bei all ihren Vertriebspartnern gleichermaßen einbringt und die Auswahl der Vertriebspartner anhand objektiver Gesichtspunkte qualitativer Art erfolgt, ist dies nach Ansicht des EuGH gewährleistet.

3. Angemessenheit der Klausel zum angestrebten Zweck

Die Klausel, die den Händlern vorgibt, auf welche Weise sie die Luxusartikel vertreiben dürfen, muss angemessen zum angestrebten Zweck sein, Luxusartikeln durch entsprechende Präsentation und eine exklusive Anzahl an Händlern ihren besonderen Prestigecharakter zu bewahren.

Das heißt, dass nur das mildeste Mittel erlaubt ist, welches das Prestige von Luxusartikeln sicherstellt, ohne den Händler über Gebühr einzuschränken, wenn es um die Gewinnung potentieller Kunden geht.

Auch diese Bedingung erfüllt die Vertragsklausel nach Ansicht des EuGH. So hatte Coty Germany seinen Händlern nicht pauschal den Vertrieb über das Internet oder über Drittplattformen verboten.

Sofern die Drittplattformen erkennbar waren, wurde jedoch der Eindruck der Exklusivität gefährdet, welche die Luxusartikel umgeben soll. Denn der Verbraucher verbindet das Produkt dann nicht mehr mit den wenigen ausgewählten Händlern, sondern mit der in Erscheinung tretenden Drittplattform wie Amazon.

Mit dieser hatte Coty jedoch keinen Vertriebsvertrag abgeschlossen, weshalb auch keine Einflussmöglichkeiten bestanden, um die Exklusivität des Produkts und die luxuriöse Verkaufsumgebung zu bewahren.

Vom Vertrieb über eine erkennbare Drittplattform ist Werbung zu unterscheiden, die die Händler auf Drittplattformen und Online-Suchmaschinen platzieren. Die Werbung hatte Coty den Vertragshändlern unter Vorgabe bestimmter Voraussetzungen erlaubt. Deshalb ergab sich auch hier aus Sicht des EuGH kein Problem mit der Klausel. Als unzulässig erachtet der EuGH es hingegen, wenn der komplette Internetvertrieb pauschal verboten wird (vgl. EuGH ? C-439/09 – Pierre Fabre Dermo-Cosmétique ).

Fazit zu selektiven Vertriebspartnern bei Luxusartikeln

Luxusartikel müssen nicht überall erhältlich sein. Gerade um ihr luxuriöses Image zu bewahren, welches eine ihrer zentralen Qualitäten darstellt, dürfen ihre Anbieter die Vertriebspartner beschränken. Hier muss die Klausel der Wahrung des Luxusimages dient, der Anbieter muss alle Vertriebspartner diskriminierungsfrei behandeln und die Klausel muss im Verhältnis zum angestrebten Zweck angemessen sein. Insbesondere darf der Vertrieb nur über erkennbare Drittplattformen untersagt werden, nicht jedoch die Nutzung des Internetvertriebs an sich.

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FAQ zum neuen Verpackungsgesetz (VerpackG) ab 1.1.2019

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Die bisher geltende Verpackungsverordnung (VerpackV) wird zum 1.1.2019 vom neuen Verpackungsgesetz (VerpackG) abgelöst. Mit dem neuen Namen gehen auch einige inhaltliche Änderungen einher. In diesem Beitrag stelle ich die wichtigsten Änderungen dar.

Welche Arten von Verpackungen gibt es?

Verkaufsverpackungen: Werden als Verkaufseinheit angeboten und fallen beim Endverbraucher an, dazu gehören auch Serviceverpackungen und Versandverpackungen.

Umverpackungen: Bis 31.12.2018 werden sie als zusätzliche Verpackungen zu Verkaufsverpackungen verwendet werden, z.B. Pappverpackung um ein Körperöl. Ab 1.1.2019 enthalten sie eine bestimmte Anzahl von Verkaufsverpackungen samt Inhalt; sie werden dem Endverbraucher typischerweise zusammen mit Verkaufseinheiten angeboten oder sie dienen der Bestückung der Verkaufsregale

Transportverpackungen: Erleichtern den Transport von Waren und schützen sie vor Schäden beim Transport, sie fallen nur beim Vertreiber an, z.B. Paletten.

Wann muss eine Verpackung zurückgenommen werden?

Bisher müssen Hersteller Transportverpackungen nach Gebrauch zurücknehmen (§ 4 Abs. 1 VerpackV). Ab 1.1.2019 besteht diese Pflicht nunmehr auch für Verkaufs- und Umverpackungen, die entweder typischerweise nicht bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen, die systemunverträglich sind und daher an keinem System beteiligt werden können, oder deren Füllgüter schadstoffhaltig sind (§ 15 Abs. 1 VerpackG).

Wer muss sich einem dualen System anschließen?

Jeder, der systembeteiligungspflichtige Verpackungen zum ersten Mal in den Verkehr bringt, muss sich einem dualen System anschließen. Systembeteiligungspflichtige Verpackungen sind wie bisher Verkaufsverpackungen, ab 1.1.2019 zusätzlich auch Umverpackungen. Darunter sind die Verpackungen zu verstehen, die typischerweise beim Endverbraucher anfallen. Dieses System hat im Einzugsgebiet des verpflichteten Vertreibers flächendeckend die regelmäßige Abholung gebrauchter, restentleerter Verkaufsverpackungen beim privaten Endverbraucher oder in dessen Nähe in ausreichender Weise zu gewährleisten und die Anforderungen nach § 16 Abs. 1 Verpackungsgesetz (bis einschließlich 31.12.2018: § 6 Abs. 3 Satz 1 VerpackV) zu erfüllen.

Gibt es Ausnahmen von der Beteiligung an einem dualen System?

Wenn nur Verpackungen verwendet werden, die vom Hersteller bereits registriert sind, entfällt die Verpflichtung zur Beteiligung an einem dualen System. Wichtig: es dürfen ausschließlich registrierte Verpackungen verwendet werden!

Kann sich ein Onlinehändler selbständig um die Rücknahme und Entsorgung kümmern?

Nein – dies ist weder in der Verpackungsverordnung noch im neuen Verpackungsgesetz vorgesehen.

Treffen die Pflichten aus der VerpackV und dem Verpackungsgesetz auch kleine Onlinehändler?

Ja, alle gewerblichen Händler sind betroffen, sei es bei eBay, anderen Verkaufsplattformen oder in einem großen Onlineshop.

Gibt es eine Ausnahme für gebrauchte Kartons?

Nein – die Lizenzierung ist generell sicherzustellen.

Was gilt bei besonders großen Mengen Kartons, die in Verkehr gebracht werden?

Diese Händler haben jährlich eine sog. Vollständigkeitserklärung zu hinterlegen. Ab 1.1.2019 ist die zentrale Stelle für die Entgegennahme der elektronisch zu übermittelnden Erklärung zuständig (§ 11 Abs. 3 Satz 1 VerpackG). Das gilt aber nur, wenn es sich um Verkaufs- und Umverpackungen handelt, die typischerweise beim Endverbraucher anfallen.

Wem gegenüber habe ich als Online-Händler Mitteilungspflichten?

Händler, die ab 1.1.2019 Verpackungen in den Verkehr bringen wollen, müssen sich von nun an bei der zentralen Stelle registrieren (§ 9 Abs. 1 Satz 1 VerpackG). Dies soll vorab online erfolgen und ist ab ca. Mitte 2018 auf der Seite möglich. Die zentrale Stelle ist unter der Adresse https://www.verpackungsregister.org/ erreichbar.

Die zentrale Stelle teilt Ihnen im Anschluss eine Registrierungsnummer zu und veröffentlicht diese im Internet. Dies soll zu mehr Transparenz über die Systembeteiligung beitragen. Sowohl gegenüber dem dualen System als auch gegenüber der zentralen Stelle müssen Händler ab 2019 stets die Registrierungsnummer sowie Angaben zu Art und Menge der beteiligten Verpackungen mitteilen.

Muss ich als Onlinehändler in den AGB über das VerpackG informieren?

Nein – es gibt für Onlinehändler keine Informationspflichten. Sie sind auch nicht verpflichtet, ein Registrierungssymbol – z.B. den grünen Punkt – auf registrierte Verpackungen anzubringen. Dies gilt schon seit 2009 nicht mehr.

Sind Verstöße gegen die VerpackV oder das Verpackungsgesetz abmahnfähig?

Ja, es handelt sich bei der Regelung um sog. Marktverhaltensregeln. Es ist für Abmahner aber nicht einfach, diese Verstöße zu erkennen, da es keine Informationspflichten auf den Webseiten gibt. Wer sich jedoch nicht beteiligt, begeht gemäß § 15 VerpackV bzw. § 34 VerpackG eine Ordnungswidrigkeit. Vorsicht: Geldbußen bis zu € 200.000!

Fazit zum Verpackungsgesetz:

Online-Händler sollten sich unbedingt ab Mitte 2018 um die Registrierung bei der zentralen Stelle kümmern, da sie die Nummer ab 1.1.2019 benötigen, bevor sie Verpackungen in Umlauf bringen können. Für Zuwiderhandlungen gegen das VerpackG können künftig bis zu 200.000 Euro Bußgeld verhängt werden.

Fragen?

Ich berate Sie gerne.

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Herstellergarantien – Informationspflichten für Onlinehändler?

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Onlinehändler müssen über den Umfang der Herstellergarantien informieren, wenn sie mit diesen werben. Was ist aber, wenn der Händler gar nicht mit den Herstellergarantien wirbt?

Das LG Bochum (Urt. v. 27.11.2019 – I-15 O 122/19) und das OLG Hamm (Urt. v. 26.11.2019 – I-4 U 22/19) entschieden, dass auch über die Herstellergarantie informiert werden muss, wenn der Onlinehändler gar nicht mit der Garantie wirbt!

Das LG Bochum hatte über den Fall zu entscheiden, dass ein Händler über die Plattform eBay eine Apple-Watch anbot, aber über die Herstellergarantie nicht informierte. Er wurde daraufhin abgemahnt und wurde vom LG Bochum verurteilt, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Das Gericht entschied, dass die gesetzliche Informationspflicht nach § 312d BGB i.V.m. Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 EGBGB allein an die Existenz einer Garantieerklärung anknüpfe. Es sei nicht notwendig, dass der Onlinehändler mit der Garantie werbe. Der Wortlaut mache keinen Unterschied zwischen einer Herstellergarantie oder eine Garantie des Händlers oder eines Dritten. Entscheidend ist, dass der Verbraucher hinreichend informiert werde. Das Gericht geht sogar von einer Nachforschungspflicht des Unternehmers aus!

Das OLG Hamm war ebenfalls der Auffassung, dass die Informationspflicht allein an die Existenz einer Herstellergarantie anknüpfe. Das OLG ließ aber offen, ob der Händler eine aktive Nachforschungspflicht habe. Wenn das Warenangebot aber einen Hinweis auf eine Herstellergarantie enthalte, gelte § 479 Abs. 1 BGB, weshalb der Onlinehändler über die Herstellergarantie umfassend zu informieren habe.

Die Frage ist höchst strittig (anderer Auffassung sind z. B. das LG Hannover und das LG Bamberg, die entschieden haben, dass sich eine solche Informationspflicht weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift ergebe).

Die Urteile des LG Bochum und OLG Hamm sind noch nicht rechtskräftig, die Revision ist beim Bundesgerichtshof (BGH) anhängig (I ZR 241/19). Ich werde Sie weiter informieren. Im Augenblick ist es jedenfalls ratsam, über Herstellergarantien aufzuklären. Allerdings haften Onlinehändler, wenn die Garantie falsch ist, d. h. es müssen für diesen Fall Regressansprüche geprüft werden.

Fazit? Erneutes Ungemach für Onlinehändler – ich berate Sie gerne!

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