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Plattform-Betreiber haftet für Pflichtinformationen nur eigener Warenverkäufe

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Kanzlei Lachenmann zu Datenschutz im WEG - VideoüberwachungEin Plattform-Betreiber (hier: Amazon) haftet nicht, wenn bei Warenverkäufen eines Dritten auf der Plattform Pflichtinformationen zur Effizienzklasse eines Fernsehers fehlen. Dagegen haftet der Plattform-Betreiber, wenn er die Fernseher im eigenen Namen verkauft.

Was ist das Problem? Ein Verbraucherschutzverein hat Amazon abgemahnt wegen fehlender Pflichtinformationen zum Energieverbrauch von Fersehapparaten. Amazon hat unter www.amazon.de Fernseher im eigenen Namen und als „Marketplace-Betreiber“ angeboten. Das OLG Köln hat am 20.12.2013 (Az: 6 U 56/13) als Berufungsinstanz entschieden, dass Amazon bei fehlender Pflichtangabe haftet, wenn Amazon im eigenen Namen verkauft. Im Falle von „Marketplace-Angeboten“ haftet Amazon als Plattform-Betreiber nicht. Die Entscheidung ist bereits rechtskräftig.

Gemäß § 1 Abs. 3 lit. a der RL 2010/20/EU hat der Onlinehändler beim Angebot neuer Fernseher als Pflichtangabe Informationen zur Effizienzklasse zu machen. Unterlässt er dies, kann er von Mitbewerbern oder Verbraucherschutzverbänden gemäß § 3 Abs. 1 und 2, 8 Abs.1 und 3 Nr. 3 UWG abgemahnt werden, weil es sich um Marktverhaltensregeln handelt. Das Fehlen von Pflichtangaben ist unlauter nach §§ 4 Nr. 11, 5a Abs. 2 und 4 UWG.

Laut OLG Köln liegt auch kein Bagatellverstoß vor. Da das Unionsrecht diese Information als wesentlich einstufe, sei deren Verletzung auch spürbar und kein Bagatelle.

Amazon haftet allerdings nicht als Plattform-Betreiber, wenn anderen Händlern ermöglicht wird, ihre Produkte als Drittanbieter über Amazon zu vertreiben. Der Betreiber einer Handelsplattform ist grundsätzlich nicht verpflichtet, jedes ihm übermittelte Angebot zur Veröffentlichung auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu untersuchen. Die Haftung des Plattformbetreibers setzt zumindest bedingten Vorsatz voraus. Dazu fehle es in der Regel an greifbaren Anhaltspunkten. Eine Haftung des Plattformbetreibers als sog. Störer kommt nur dann in Betracht, wenn der Plattformbetreiber auf klare Regelverstöße des Händlers hingewiesen worden ist.

Fazit: Plattform-Betreiber haftet für Pflichtinformationen nur eigener Warenverkäufe:

Wer Fernseher veräußert, hat sicherzustellen, dass alle energie- oder preisbezogenen Informationen – und auch die Energieeffizienzklasse – auf der Angebotsseite angegeben werden. Beachten Sie bitte, dass auch Angaben Leistungsaufnahme im Ein-Zustand und zum jährlichen Energieverbrauch notwendig sind.

Fragen? Ich berate sie gerne!

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Bonodo UG verschickt Abmahnungen ohne Anwalt

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Kanzlei Lachenmann zu Datenschutz im WEG - VideoüberwachungMir liegt eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung der bonodo UG vor wegen (angeblich) veralteter Widerrufsbelehrung. Update 25.2.2014: Die Bonodo UG teilt mit, die Forderung nicht weiter zu verfolgen und die Sache als erledigt zu betrachten. Weiteres siehe unten.

Die bonondo UG hat in den vergangen Monaten Abmahnungen durch Rechtsanwalt Schomaker versenden lassen mit der Aufforderung, eine Unterlassungserklärung abzugeben und Anwaltskosten zu bezahlen. In der mir heute vorliegenden Abmahnung durch den Geschäftsführer Neal Goodall persönlich. Es wird verlangt, das wettbewerbswidrige Verhalten innerhalb von 72 Stunden einzustellen und einen Betrag von € 87,60 zu bezahlen.

Wie sich der Betrag für die Abmahnung wegen veralteter Widerrufsbelehrung (§§ 312g, 355 ff. BGB) errechnet, wird allerdings nicht vorgetragen, es handelt sich um ein außergerichtliches Angebot! Es werde bei Bezahlung keine Unterlassungserklärung gefordert und kein Anwalt eingeschaltet.

Was ist zu tun? Handeln Sie nicht vorschnell. Ob Sie den Betrag bezahlen müssen, sollte durch einen Anwalt überprüft werden, der sich im Wettbewerbsrecht auskennt.

Auffallend ist, dass die bonodo UG erst im September 2014 gegründet wurde und bereits seit Oktober 2014 Abmahnungen verschicken ließ. Ein Schelm, der Böses dabei denkt?

Es fällt weiter auf, dass die bonodo UG derzeit gar keine Angebote bei eBay gelistet hat. Es fragt sich also, ob die bonodo UG wirklich ein Wettbewerber und damit berechtigt ist, überhaupt abzumahnen.

Eventuell liegt bei den Abmahnungen durch die Bonondo UG ein rechtsmissbräuchliches Verhalten vor. Dies könnte sich zum einen daraus ergeben, dass ohne Aufforderung, eine Unterlassungserklärung abzugeben, lediglich ein außergerichtliches Angebot zur Erledigung der Angelegenheit gemacht wird. Zum anderen daraus, dass die bonodo UG nur deshalb gegründet wurde, um abmahnen und Schadenersatzansprüche geltend machen zu können. Hinzu kommt, dass derzeit keine Angebote eingestellt sind und deshalb gar kein Wettbewerbsverhältnis vorliegt.

Meine Empfehlungen zu Abmahnungen der Bonodo UG:

Update 25.2.2014Gestern Abend erreichte mich eine Mail der Bonodo UG, in welcher diese mitteilt, aus der Abmahnungen keine weiteren Rechte herzuleiten (ohne Präjudiz usw.). Es wird besonders betont, die Mail sei vertraulich, so dass ich sie hier nicht veröffentlichen werde. Jedenfalls ist die Angelegenheit für den Mandanten erledigt – ich gehe davon aus, dass dies auch in den weiteren von mir vertretenen Fällen der Fall sein wird. Dennoch gilt natürlich: Bei veralteter Widerrufsbelehrung besteht hohe Abmahngefahr – aktualisieren Sie diese jetzt!

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Keine Abzocke durch GES Registrat GmbH?

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Kanzlei Lachenmann zu Datenschutz im WEG - VideoüberwachungDerzeit macht die GES Registrat GmbH auf sich aufmerksam, indem sie Buchungsformulare für das “öffentliche Branchenverzeichnis” für Freiberufregistrat.de versendet. Wer den Namen GES Registrat GmbH bei Google  eingibt, stößt sofort auf die von diesem Unternehmen geschaltete Anzeige “Keine Abzocke durch GES – Rechnung bitte sofort bezahlen?”. Betreibt die GES Registrat GmbH mit ihren Anmeldungen für Freiberufregistrat.de also keine Abzocke?

Wer bei der Suche nach unten scrollt, wird schnell verschiedene Links zu Seiten wie Verbraucherschutz.de finden, in denen vor der Firma gewarnt wird. Wie mir liegen auch anderen Anwälten die Rechnungen der GES Registrat GmbH vor. Der allgemeine Tenor der Veröffentlichungen scheint klar: Vor der Firma wird gewarnt. Das mag natürlich auch daran liegen, dass die Kritiker Geld verdienen wollen. Was also ist dran an den Vorwürfen gegenüber GES Registrat GmbH, wie ist die Rechtslage?

Die unter dem Firmenauftritt „FREIBERUFREGISTRAT“ und „freiberufregistrat.de“ mit Adresse Gerichtstr. 65, 13347 Berlin versendeten Formulare wirken amtlich und tragen die Überschrift „Erfassung freiberuflich Tätiger i.S.d. § 18 EStG“. Ein vorausgefülltes Formular soll ergänzt werden, dann unterschrieben und zurückgesendet. Vor der Unterschrift steht noch in Fettdruck “Rückantwort gebührenfrei per Fax” – dem Betroffenen wird also suggeriert, der Eintrag sei kostenfrei.

Was folgt: Eine Rechnung der GES Registrat GmbH über 588,00 € für das erste Vertragsjahr. Es soll sich um einen abgeschlossenen 2-Jahres-Vertrag handeln, die Gesamtkosten würden für die Opfer also 1176,00 € betragen.Laut Aussage der GES Registrat GmbH würde man tatsächlich für sein Geld etwas geboten erhalten, der Eintrag sei sein Geld wert. Das ändert aber nichts daran, dass ein Kunde nicht zahlen muss, wenn kein wirksamer Vertrag abgeschlossen wurde.

Keine Abzocke durch GES Registrat GmbH?

Meines Erachtens ist die Rechtslage klar: Da die GES Registrat GmbH in dem Formular einen offiziellen Eintrug vermittelt und nicht deutlich gemacht wird, dass ein Vertrag geschlossen wird – ist kein Vertrag zu Stande gekommen. Das Vorgehen wirkt doch recht ähnlich zur berüchtigten GWE. Für diese haben viele Gerichte bis hin zum BGH entschieden, dass kein Anspruch auf Bezahlung entsteht. Dennoch sollte ein Anwalt die Zahlung bestreiten, da Mahn- und Gerichtsverfahren drohen.

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Müssen Reiseveranstalter eine Widerrufsbelehrung vorhalten?

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Kanzlei Lachenmann zu Datenschutz im WEG - VideoüberwachungImmer wieder wird mir die Frage gestellt, ob Reiseveranstalter, die im Internet Angebote an Verbraucher richten,  auch ein Widerrufsrecht vorhalten müssen und über welche Informationspflichten sie belehren müssen.

Die klare Antwort: „Es kommt darauf an“

Zunächst ist der Begriff „Reiseveranstalter“ zu definieren. Reiseveranstalter ist, wer eigene Leistungen sowie Leistungen Dritter (z. B. Hotel, Mietwagen) zu touristischen Angeboten zusammen fasst.

Es besteht dabei die Frage, ob Reiseveranstalter anderen rechtlichen Bedingungen unterliegen als Unternehmer, die nur eine einzelne Leistung anbieten, z. B. eine Mietwagenfirma.

Reiseveranstalter, die eine Pauschalreise anbieten, müssen seit dem Inkrafttreten der Verbraucherrechterichtlinie am 13.6.2014 weder ein Widerrufsrecht vorhalten noch positiv belehren und auch nicht mitteilen, dass ein solches Gestaltungsrecht nicht besteht. Pauschalreise ist nach § 651 a BGB definiert als ein Angebot, das mindestens zwei (2) Dienstleistungen fest verbindet, also z. B. Busfahrt und Hotelbuchung zusammen angeboten werden.

Reiseveranstalter, die im Internet lediglich eine (1) Beförderungskomponente als Dienstleistung anbieten, z. B. ein Flugticket, sind ebenfalls weder verpflichtet, eine Widerrufsbelehrung vorzuhalten noch müssen Sie positiv oder negativ darauf hinweisen.

Anders ist die Rechtslage für Unternehmer, die keine Reiseveranstalter sind, aber Mietwagen/Campingmobile oder Ferienhäuser/Hotelzimmer vermieten. Den Verbrauchern steht zwar gemäß § 312 g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB kein Widerrufsrecht zu, der Unternehmer muss aber gemäß § 312 d Abs. 1 Satz 1 i. v. m. Art. 246 a § 1 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB darüber belehren.

Die Rechtslage ist verwirrend, weil dogmatisch unterschieden wird zwischen Reiseveranstaltern, die auch einzelne Komponenten anbieten und Unternehmen, die von vornherein nur 1 Dienstleistung im Programm haben.

Alle Unternehmer, ob Reiseveranstalter oder nicht, müssen, wenn sie dem Verbraucher nur eine (1) Komponente einer Dienstleistung anbieten, nicht über das Widerrufsrecht belehren, müssen aber positiv darauf hinweisen, dass ein Widerrufsrecht nicht besteht.

Mein Tipp: Ich empfehle Reiseveranstaltern, die sowohl Pauschalreisen im Sinne von § 651 a Abs. 1 BGB als auch Einzelkomponenten anbieten, darüber zu belehren, dass kein Widerrufsrecht besteht, obwohl es bei einer Pauschalreise rechtlich nicht vorgeschrieben ist. Eine derartige Information ist aber kundenfreundlich und bewahrt Sie letztlich vor Fehlern.

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Gratis flirten? Online eher selten…

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Portale wie „ edates.de“, „ kissnofrog.com“ und ähnliche bieten den Nutzern an, gratis flirten und einen Partner, eine Partnerin finden zu können. Geworben wird mit „Jetzt kostenlos anmelden! Kostenfrei registrieren“.

Wer sich dann kostenfrei anmeldet, erlebt nicht selten eine böse Überraschung. Kostenfrei ist nämlich nur die Registrierung. Will der Flirter Kontakt zu anderen Nutzern aufnehmen, muss er sich für ein Probeabonnement registrieren, mindestens für den Betrag von € 1,99.

Doch Vorsicht! Wer die AGB des Portals nicht liest, übersieht, dass er das Probe-Abonnement innerhalb von 10 Tagen kündigen muss, sonst wandelt sich das Probe-Abonnement in ein sechs Monate-Abonnement um für € 78 monatlich. So wird aus dem Gratisangebot bzw. einer Zahlung von € 1,99 schnell eine Summe von € 468.

Urteil des LG Köln zum gratis flirten gut für Nutzer:

Das Landgericht Köln (Aktenzeichen: 33 O 245/13) hat jetzt in einem Urteil entschieden, dass ein Nutzer, der mit dem angeblichen Angebot „gratis flirten“ gelockt wurde, auch davon ausgehen kann, dass die angebotene Dienstleistung in dem Maße gratis ist wie es dem Zweck entspricht, nämlich zum Flirten!

Das Gericht hat außerdem entschieden, dass die Vertragsverlängerung nicht ausreichend kenntlich gemacht worden sei. Die Widerrufsbelehrung habe sich unterhalb des Buttons „Jetzt Kaufen“ befunden und habe sich nur geöffnet, wenn man das Kästchen gezielt anklickte. Dies reiche nicht aus, da auf die Kündigungsfrist und das Widerrufsrecht gesondert hingewiesen werden müsse.

Fazit: Gratis flirten muss auch gratis sein!

Das Urteil ist zu begrüßen. Immer wieder werden Kunden auf angebliche Gratis-Flirt-Angebote gelockt, die sich als teuere Kostenfalle herausstellen.

Mein Tipp: Lesen Sie die AGB, auch wenn es schwer fällt! Kündigen Sie das Abonnement sofort, wenn Sie es nicht mehr nutzen. Bewahren Sie die Kündigung auf, damit Sie sie im Streitfall beweisen können. Sonst kann es passieren, dass sich ein Abonnement immer wieder automatisch verlängert und Sie am Ende mit stolzen Forderungen zur Kasse gebeten werden.

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Vorzeitiger Abbruch einer eBay-Auktion

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Kanzlei Lachenmann zu Datenschutz im WEG - VideoüberwachungImmer wieder kommt es zu einem Abbruch einer eBay-Auktion durch den Anbieter. Durch den Abbruch erleidet derjenige, der auf den Artikel geboten hat, einen Schaden, weil er für den Artikel z. B. in einer anderen Auktion einen höheren Preis bezahlen muss.

Der Bundesgerichtshof (BGH) bejaht die Wirksamkeit des über eine eBay-Auktion geschlossenen Kaufvertrags, auch wenn es sich um ein „Schnäppchen“ handelt oder der Bieter vorsätzlich auf hochpreisige Produkte setzt in der Hoffnung, dass ein Anbieter die Auktion abbricht (VIII ZR 42/14).

In dem entschiedenen Fall hatte der Anbieter (Beklagter) einen gebrauchten VW Passat zu einem Startpreis von € 1 eingestellt. Der Kläger hatte das Angebot angenommen und ein Maximalangebot von € 555,55 festgelegt. Der Beklagte hatte die Auktion nach 7 Stunden abgebrochen, weil er einen Käufer außerhalb der Auktion gefunden hatte, wobei der Kläger der einzige Bieter war. Der Kläger verlangte von dem Beklagten € 5.249 heraus mit der Begründung, dass das Fahrzeug € 5.250 wert gewesen sei.

Der BGH gab dem Kläger Recht mit der Begründung, es sei ein Kaufvertrag zustande gekommen. Der Beklagte sei nicht berechtigt, den Vertragsschluss wegen Irrtums gemäß § 119 ff BGB anzufechten, es liege auch kein Wucher oder sittenwidriges Geschäft vor, es fehle dafür an der verwerflichen Gesinnung des Klägers. Auch ein grobes Missverhältnis zwischen Maximalangebot des Bieters und dem Wert des Versteigerungsobjekts rechtfertige nicht ohne weiteres eine verwerfliche Gesinnung des Käufers, dazu bedürfe es weiterer Umstände. Diese waren in diesem Fall nicht vorhanden. Es liege auch kein Rechtsmissbrauch vor. Pech für den Anbieter!

Diese Rechtsprechung vertritt der BGH und auch andere Obergerichte in vielen anderen Fällen. Sogar in dem Fall, wenn ein Käufer es bewusst darauf anlegt, dass eine Auktion abgebrochen wird (sog. Abbruchjäger), kann er Schadenersatz fordern, wenn bei einem Abbruch der eBay-Auktion kein rechtfertigender Grund vorliegt. Dies hat das OLG Hamm am 30.10.2014 entschieden.

Ein rechtfertigender Grund für den Abbruch einer eBay-Auktion liegt nur dann vor, wenn der angebotene Artikel z. B. zerstört oder gestohlen wird und nicht mehr geliefert werden kann.

Fazit zum vorzeitigen Abbruch einer eBay-Auktion:

Vorsicht vor einem vorzeitigen Abbruch einer eBay-Auktion! Wenn der Anbieter nicht nachweisen kann, dass er einen rechtfertigenden Grund für den Abbruch der Auktion hatte, ist er dem Höchstbietenden zum Zeitpunkt des Abbruchs ev. zu einer hohen Schadenersatzforderung verpflichtet.

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Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV) verpflichtet Online-Händler und Winzer

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Kanzlei Lachenmann zu Datenschutz im WEG - VideoüberwachungDie Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV) verpflichtet Online-Händler, Winzer und sonstige Hersteller von Lebensmitteln zur Angabe diverser Informationen zu den zu verkaufenden Produkten. Kommt der Händler dem nicht nach, droht eine Abmahnung. So hat das LG Trier einen Winzer verurteilt, die Sulfite als Inhaltsstoff bei dem Verkauf anzugeben. Dies bezieht sich nicht nur auf die Kennzeichnung auf dem Etikett, sondern auch auf Angaben in Online-Shops oder eBay.

Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV) verpflichtet zu vielen Informationen

Die Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV) ist seit 13.12.2014 in Kraft und betrifft alle Verkäufer von Lebensmitteln – bei Verkauf an Verbraucher oder Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung (z.B. Kantinen). Die LMIV bestimmt sowohl Pflichtangaben als auch freiwillige Angaben. Die Regelungen sind dabei nicht einfach zu durchschauen, da es verschiedene Verweise und Anhänge in der Lebensmittel-Informationsverordnung gibt. Bei Verkauf von Lebensmitteln ist es dringend zu empfehlen, vor Verkaufsstart sorgfältig die LMIV zu prüfen, ggf. unter Hinzuziehung eines Anwalts.

Pflichtangaben nach § 9 der Lebensmittel-Informationsverordnung sind u.a.:

  • Bezeichnung von Lebensmittel und Zutaten
  • Mögliche Stoffe, die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen können
  • Menge der Zutaten und Nettofüllmenge des Lebensmittels
  • Name und Anschrift des Unternehmens, ggf. Herkunftsort
  • Angabe des Alkoholgehalts ab einem Gehalt von mehr als 1,2 %.
  • Nährtwertdeklaration zu Fett, gesättigte Fettsäuren, Kohlenhydrate, Zucker, Eiweiß, Salz

Genaueres regelt die Lebensmittel-Informationsverordnung in diversen Anhängen. Diese umfassen z.B.:

  • Stoffe, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen (Anhang II)
  • Ausnahmen von Verpflichtungen (Anhang V)
  • Angabe und Bezeichnung von Zutaten (Anhang VII)
  • Mindesthaltbarkeitsdatum, Verbrauchsdatum, Datum des Einfrierens (Anhang X)
  • Abfassung und Darstellung der Nährwertdeklaration (Anhang XV).

Urteil LG Trier: Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV) verpflichtet Winzer/Weinhändler zur Angabe von Sulfiten:

Wie wichtig die Einhaltung der Vorschriften der Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV) ist, zeigt beispielshaft die Entscheidung des LG Trier. Das Gericht hat mit Beschluss vom 8.7.2015 – 7 HK O 41/15 entschieden, dass ein Winzer/Wein-Händler über das Vorliegen von Sulfiten im Online-Handel informieren muss (Pressemitteilung). Dies folge auch daraus, dass jeder Wein aufgrund der natürlichen Gärung einen Sulfitgehalt von mehr als 10 mg/l (die gesetzliche Grenze) enthalten würde. Der Hinweis sei verpflichtend nach Art. 14 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 c) in Verbindung mit Anhang II Nr. 12 Lebensmittelinfo-Verordnung. Wenn ein Winzer also nicht auf Sulfite hinweist, müsste er im Streitfall beweisen, dass sein Wein weniger als 10 mg/l Sulfite enthält.

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Ist das Anhängen an EAN/ASIN-Nummern zulässig?

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Kanzlei Lachenmann zu Datenschutz im WEG - VideoüberwachungImmer wieder gibt es Abmahnungen wegen Angeboten bei Amazon, bei denen sich Verkäufer an EAN/ASIN-Nummern angehängt haben. Ist ein solches Anhängen zulässig oder ist der Verkauf bei Amazon eine Abmahnfalle? Es kommt darauf an. Hintergrund ist, dass Amazon jedem Produkt eine spezielle Nummer zuordnet, unter der die Produkte dann zu finden sind (sog. ASIN). So verhindert Amazon, dass ein Produkt unter vieler Namen angeboten wird und sorgt unter Nutzern für Klarheit und so für höhere Verkaufszahlen bei allen Verkäufern.

Höchstrichterliche Rechtsprechung gibt es noch nicht, nur von verschiedenen Landgerichten und Oberlandesgerichten (LG und OLG), die eine Richtung vorgeben. Ein Risiko einer Abmahnung beim Anhängen an EAN/ASIN-Nummern ist also gegeben, dieses kann minimiert werden, wenn einige Grundsätze beachtet werden. Zu unterscheiden ist nach Ansprüchen aus Markenrecht, Urheberrecht und Wettbewerbsrecht:

Markenrechtliche Probleme beim Anhängen an EAN/ASIN-Nummern:

Es ist dringend davon abzuraten, sich an EAN/ASIN-Nummern anzuhängen, die markenrechtlichen Schutz genießen, wenn der Verkäufer selbst nicht auch die Rechte zum Verkauf dieser Marke hat. Neben dem Verwenden der Marke in dem Produktbild kann die Marke auch im Text oder der Produktbeschreibung enthalten sein. So bestätigte das LG Düsseldorf einen Unterlassungsanspruch, wenn ein Verkäufer identisches Produkt verkauft, wenn er nicht die Markenrechte innehat (Urt. v. 20.1.2014 – 2a O 58/13).

Das Anhängen an ein Produkt wird auch dann zum Problem, wenn in dem Bild der Markenname mit enthalten ist. So erklärt das LG Nürnberg-Fürth die von Amazon für die Nutzung von Markenrechten eingeholte Einwilligung für unwirksam und verurteilte einen sich an die EAN/ASIN anhängenden Verkäufer, der ein Produktbild mit fremden Markennamen verwendet hatte zur Unterlassung (Urt. v. 14.2.2011 – 4 HK O 9301/10, 4 HKO 9301/10).

Urheberrechtliche Probleme beim Anhängen an EAN/ASIN-Nummern:

An sich steht demjenigen, der das Produktbild bei einer Plattform hochgeladen hat, das Recht zu, zu bestimmen, wer das Bild wann und wie verwenden darf. Amazon lässt sich aber von jedem Nutzer das Recht einräumen, dass hochgeladene Produktbilder durch Amazon und jeden weiteren Anbieter verwendet werden dürfen. Wenn diese AGB-Klausel durch Amazon rechtswirksam ist, besteht tatsächlich ein solches Recht zum Anhängen/Nutzen der Produktbilder eines Dritten. Die Gefahr einer Abmahnung besteht, da derzeit nicht endgültig entschieden ist, ob die von Amazon verwendete Einwilligung rechtmäßig ist. Ich halte die Klausel von Amazon für ausreichend und zulässig und auch OLG München (Urt. v. 27.3.2014 – 6 U 1859/13) und das LG Nürnberg-Fürth (s.o.) entschieden so klar. Es gibt aber keine Garantie, dass ein anderes Gericht dies anders sieht.

Jedoch sind auch andere Urteile positiv für die Nutzer ausgegangen, die sich an die EAN/ASIN-Nummern angehängt hatten: Das OLG München (s.o.) verneinte die Pflicht des Anhängenden, Nachprüfungen anzustellen, ob die Bilder rechtmäßig bei Amazon eingestellt sind. Ähnlich war das LG Köln (Urt. v. 13.2.2014 – 14 O 184/14) der Ansicht, dass der Urheber mit der Nutzung seiner Angebote einverstanden ist, wenn er nicht anders deutlich macht, z.B. über einen Urheberhinweis). Das scheint mir zu weitgehend, da es den (wirksamen) Amazon-AGB widersprechen würde. Ein anderes Urteil des LG Köln verneinte bereits das Veröffentlichen des Bildes, da das Anhängen nicht ausreiche (Urt. v. 4.12.2013 – 28 O 347/13).

Wettbewerbsrechtliche Probleme beim Anhängen an EAN/ASIN-Nummern:

Ähnlich wie im Markenrecht können wettbewerbsrechtliche Probleme entstehen durch eine Täuschung über die betriebliche Herkunft der Ware. Wer sich an eine EAN/ASIN-Nummer anhängt, obwohl er nicht das identische Produkt, sondern nur ein ähnliches (z.B. von einer anderen Marke oder gar ein „no name Produkt“) verkauft, handelt rechtswidrig. Dies bestätigten u.a. das OLG Hamm (Urt. v. 19.7.2011 – 4 U 22/11), LG Köln (Urt. v. 3.12.2014 – 84 O 149/14) und LG Düsseldorf (Urt. v. 28.5.2014 – 2a O 58/13).

Fazit zum Anhängen an EAN/ASIN-Nummern:

Es besteht Rechtsunsicherheit und damit Abmahngefahr, da die Gerichte unterschiedlich entscheiden. Die bisherige Linie der Gerichte geht aber klar dahin, Ansprüche im Urheberrecht abzulehnen, im Markenrecht zuzugestehen. Wer sich an eine EAN/ASIN-Nummer anhängt sollte die Angebote vorher durchlesen und prüfen, ob Marken oder Urheberrechtsvermerke enthalten sind und sicherstellen, dass wirklich das identische Produkt vorliegt.

Wichtig ist zudem, dass die ursprünglichen Angebote bei Amazon regelmäßig daraufhin überprüft werden, ob sich etwas geändert hat. Auch wenn ursprünglich alles rechtmäßig war, kann es passieren, dass der ursprüngliche Verkäufer ein neues Bild oder einen anderen Produkttext einfügt, in dem dann Markenrechte enthalten sein könnten. Auch die Rechtsprechung sollte im Blick gehalten werde, hier wird es sicherlich noch mehr Urteile dazu geben.

Ausführlichere Informationen finden sich in einem guten Artikel bei JurPC, WebDok 46/2015.

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„Preis nur auf Anfrage“ ist rechtswidrig im Online-Shop, so LG München

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Kanzlei Lachenmann zu Datenschutz im WEG - VideoüberwachungWenn ein Möbelhändler im Online-Shop Preise nicht direkt auszeichnet, sondern allein „Preis nur auf Anfrage“ auf die Website schreibt, handelt er rechtswidrig. Dies entschied das LG München mit Urteil vom 31.3.2015 – Az. 33 O 15881/14. Das Urteil überzeugt mich so pauschal nicht, aber Händler mit Online-Shops sollten auch bei Konfigurationen jeden einzelnen Schritt gesondert auszeichnen. Das Urteil des LG München ist besonders ärgerlich für Anbieter individueller Waren, die sich vom normalen Massengeschäft abheben wollen. Der Gesetzgeber trägt auch hier zu einer Förderung der Standardproduktion bei und stellt sich gegen individuelle handwerkliche Arbeit.

Der entschiedene Fall zum Thema „Preis nur auf Anfrage“:

In dem Urteil ging es um ein Möbelgeschäft, das einen Konfigurator betrieb, in dem ein Nutzer in mehreren Schritten nach Modell, Typ, Material, Farbe, Größe etc. sein Möbelstück konfigurieren konnte. Nach Abschluss musste er auf einen Button „Preisanfrage“ klicken und erhielt dann etwas später eine E-Mail, in der ein konkreter Preis für die Auswahl genannt wurde. Das Möbelgeschäft wurde abgemahnt, unterschrieb keine Unterlassungserklärung und wurde daher verklagt. Das LG München verurteilte das Möbel-Geschäft auf Unterlassung.

Das LG München argumentierte, bereits ein Konfigurator stelle ein „Anbieten von Waren“ dar, da der Begriff sehr weit auszulegen sei, so dass §§ 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 1 Abs. 1 PAngV (Preisangabenverordnung) die genaue Preisangabe voraussetzen. Aus der Gesetzesbegründung ergebe sich, dass es verpflichtend ist, für „sämtliche Erzeugnisse sowohl den Verkaufspreis als auch den Preis je Maßeinheit anzugeben; ausgenommen sind Waren, die in losem Zustand zum Verkauf angeboten werden, da hier der Verkaufspreis nicht festgelegt werden kann, bevor der Verbraucher die gewünschte Menge angibt.“ (Hervorhebung durch mich.)

Wichtig sei eine zeitnahe und eng am Angebot zu sehende Preisangabe, nämlich sobald der Verbraucher „sich mit dem Angebot näher befasst, so dass es nicht ausreichend ist, wenn er erst durch Angabe seiner persönlichen Daten eine entsprechende E-?Mail der Beklagten anfordern muss, um sich über den Preis zu informieren.“ Daher ist ein „Preis nur auf Anfrage“ in aller Regel nicht zulässig.

„Preis nur auf Anfrage“ ist rechtswidrig im Online-Shop, Bewertung und Folgen für Händler:

Folge des Urteils des LG München zum Quasi-Verbots eines „Preis nur auf Anfrage“ ist für Online-Händler, dass bei einem Konfigurator stets die Preise genannt sein sollten. Ein Konfigurator für Möbel usw. sollte bei jedem einzelnen Element den Preis mit aufführen und „live“ die Veränderung des Endpreises anzeigen.

Generell ist zu bedenken, dass auf Websites, die für Produkte werben, bei den Produkten stets der Endpreis mit anzugeben ist. Viele Webseiten, insbesondere für Einrichtungsgegenstände und Möbel berücksichtigen das oft nicht. Die Mitteilung des Preises nur auf Anfrage ist nur möglich, wenn es unmöglich ist, diesen ohne die genauen Wünsche des Kunden zu berechnen.

Auch wenn dies teilweise einen erheblichen Umstellungsaufwand bedeutet, hat es zumindest den Vorteil, dass die Versendung von E-Mails wegfallen und so unter Umständen eine bessere Conversion-Rate erreicht werden kann. Die Kosten für die Umstellung sind in der Regel günstiger, als eine Abmahnung zu erhalten.

Haben Sie Fragen zur rechtskonformen Ausgestaltung Ihres Online-Shops oder zur konkreten Ausgestaltung/Umgehung des „Preis nur auf Anfrage“- Verbots? Kontaktieren Sie mich gerne.

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Die Muster- Widerrufsbelehrung des Gesetzgebers (VRRL)

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Kanzlei Lachenmann zu Datenschutz im WEG - VideoüberwachungWie muss die neue Widerrufsbelehrung ab 13.6.2014 aufgrund der Verbraucherrechterichtlinie aussehen? Erfreulich ist, dass sich der Umfang der Belehrung über die Widerrufsfolgen deutlich verkürzt hat. Dafür hängt die Gestaltung der Widerrufsbelehrung von vielen Faktoren ab, die Sie im Zeitpunkt des Bestellvorgangs noch gar nicht wissen können.

Allgemein gilt: der Verbraucher muss in der Widerrufsbelehrung informiert werden über

  • Bedingungen,
  • Fristen und
  • Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts
  • sowie darüber, dass er ein neues Muster-Widerrufsformular verwenden kann.

Der Gesetzgeber stellt auch weiterhin eine Musterwiderrufsbelehrung zur Verfügung. Wenn Sie diese verwenden, kommen Sie in den Genuss der Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 246 a § 1Abs. 2 Satz 2 EGBGB, d. h. selbst wenn diese Widerrufsbelehrung Fehler enthalten sollte, ist sie als rechtskonform anzusehen. Aber: Das gilt nur, wenn dem Verbraucher das Muster in Textform übermittelt wird!

Neu und für Sie als Händler sehr kompliziert ist, dass die Musterwiderrufsbelehrung entsprechend den Gestaltungshinweisen entsprechend angepasst werden muss – je nachdem, ob nur eine oder mehrere Waren bestellt und wie diese geliefert werden:

Wird nur eine Ware bestellt oder werden mehrere Waren bestellt, die zusammen geliefert werden, muss die Widerrufsbelehrung lauten:

„Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat.“

Werden im Rahmen einer einheitlichen Bestellung mehrere Waren bestellt und nicht in einer Sendung geliefert, muss die Widerrufsbelehrung lauten:

„Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab dem Tag, im Falle eines Vertrags über mehrere Waren,  an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Ware in Besitz genommen haben bzw. hat.“

Bestellt der Verbraucher nur eine Ware, die aber in mehreren Teillieferungen verschickt wird, lautet die Widerrufsbelehrung:
„Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab dem Tag,  an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Teilsendung oder das letzte Stück in Besitz genommen haben bzw. hat.“

Bestellt der Verbraucher jedoch Waren, die über einen regelmäßigen Zeitraum in einzelnen Teilen geliefert werden soll, muss die Widerrufsbelehrung lauten:

„Die Widerrufsfrist beginnt 14 Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die erste Ware in Besitz genommen haben bzw. hat.“

Da Sie aber bereits vorvertraglich über das Widerrufsrecht informieren müssen, wissen Sie nicht, ob nur eine oder mehrere Waren bestellt werden. Empfehlung: Verwenden Sie die Widerrufsbelehrung, die auf die Mehrzahl Ihrer Fälle zutrifft. Wenn Sie die Verfügbarkeit der Ware in Echtzeit ermitteln, ist es denkbar, den Belehrungstext jeweils anzupassen!

Wie kann der Verbraucher die Widerrufsbelehrung verwenden und sein Recht ausüben?

Es bedarf einer ausdrücklichen Erklärung seitens des Verbrauchers gegenüber dem Unternehmer, aber keiner Begründung. Zur Wahrung der Frist reicht die rechtzeitige Absendung des Widerrufsrechts innerhalb der Frist. Neu: Die Erklärung kann auch telefonisch erfolgen, aber der Verbraucher trägt die Beweislast für die rechtzeitige Erklärung!

Tipp: Sie können mit dem Verbraucher in Ihren AGB vereinbaren, dass die Rücksendung der Ware vorbehaltlich anderer Erklärungen des Verbrauchers als Ausübung der Widerrufsrechts verstanden werden soll, allerdings sollte der Verbraucher die Möglichkeit haben, die Rücksendung auch mit einer anderen Erklärung zu verbinden.

Sie können dem Verbraucher entweder ein Widerrufsformular zur Verfügung stellen oder der Verbraucher kann den Vertragsschluss online widerrufen. Stellen Sie diese Möglichkeit dem Verbraucher zur Verfügung, müssen Sie sicherstellen, dass der Verbraucher unmittelbar nach Widerruf eine Bestätigung von dem Unternehmer erhält, dass der Widerruf angekommen ist. Es reicht nicht aus, wenn der Widerruf nur auf der Website bestätigt wird.

Mein Tipp: Senden Sie dem Verbraucher im Anschluss an die Erklärung des Widerrufsrechts einen bereits vorgefertigten Retourenschein als PDF-Dokument, den der Kunde bei Rücksendung der Ware verwenden kann.

Ich stelle Ihnen nächste Woche hier zwei verschiedene Muster-Widerruferklärungen zum Download zur Verfügung.

Weiterführende Links:

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Neue Abo-Falle? habibi.de

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Kanzlei Lachenmann zu Datenschutz im WEG - VideoüberwachungDie Seite habibi.de verlangt von unserer Mandantin die Bezahlung von 158,00 € für den Premium-Zugang für ihr Angebot. Es ist zweifelhaft, ob eine Zahlungspflicht begründet wird. Verbraucherschützer warnen bereits vor einer Anmeldung – lesen Sie dazu „Vorsicht Abofalle: Verbraucherschützer warnen vor Habibi-Abzocke“.

Der Service der Seite habibi.de umfasst laut ihrer eigenen Aussage das zur Verfügung stellen von redaktionell aufgearbeiteten Ratgebern und Produktvorschlägen. Nach außen macht habibi.de aber einen ganz anderen Eindruck. Dem Nutzer soll vermittelt werden, dass auf dieser Seite möglichst günstige Produkte angeboten oder aber zu diesen Angeboten verlinkt wird. Als Beispiel kann ein auf der Startseite groß angepriesener Audi A1 genannt werden, welcher angeblich für einen völlig unrealistischen Spotpreis von 338,69 € gefunden worden sei.

Letztlich bietet sich nach der zunächst kostenlosen Anmeldung ein anderes Bild. Entgegen des Bannerhinweises, dass schon nach der Anmeldung auf habibi.de unzählige Vorteile dem Nutzer zu Gunsten kommen würden, bietet sich nur die Möglichkeit, einen Premium-Zugang zu erwerben. Für eine Einzelzahlung von nur 1,00 € bekommt man einen 14-tägigen Testzugang, welcher angeblich Zugang zu allen Artikeln und der umfassenden Datenbank bietet. Das Kleingedruckte offenbart noch mehr: Sollte der geschlossene Vertrag nicht innerhalb der zweiwöchigen Testphase durch den Kunden gekündigt werden, darf dieser sich nun über einen Vertrag mit 2-jähriger Mindestlaufzeit freuen. Kostenpunkt: 98,00 € pro Jahr. Zudem kommt eine einmalige Aktivierungsgebühr von 59 € hinzu.

Wer sich letztlich dazu durchgerungen hat einen Premium-Zugang zu habibi.de zu erwerben, dem bietet sich ein karges Bild. Es kann daher bezweifelt werden, ob eine Zahlungspflicht des Kunden hervorgerufen wird.

Betreiber von habibi.de: Alte Bekannte!

Dies überrascht bei genauerem Hinsehen nicht. Der Betreiber der Seite habibi.de ist im Handelsregister als Habibi Media GmbH eingetragen. Dahinter steckt als Geschäftsführer kein Geringerer als ein gewisser David Jähn. Dieser trat zuvor als Inhaber der Firma B2B Technologies Chemnitz zu Tage und fiel hier unrühmlich auf. Wegen des Verdachts von 94 Fällen des vollendeten und 41 Fällen des versuchten Betrugs wird gegen ihn seitens der Staatsanwaltschaft Chemnitz ermittelt.

Sollten auch Sie oder Ihre Bekannten Probleme mit habibi.de oder anderen von David Jähn betriebenen Seiten haben, so kommen Sie auf uns zu.

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Vorzeitiger Abbruch einer eBay-Auktion ist möglich, wenn Anbieter gesetzlich berechtigt war

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Kanzlei Lachenmann zu Datenschutz im WEG - VideoüberwachungVor dem Amtsgericht Ulm konnte ein Prozess gewonnen werden, bei dem der Kläger von meiner Mandantin Schadensersatz nach dem vorzeitigen Abbruch einer eBay-Auktion forderte.

Unsere Mandantin hatte bei eBay einen Außenbordmotor zum Startpreis von 1,00 € eingestellt. Der Kläger gab ein Angebot ab. Danach wurde die Auktion einseitig durch die Mandantin beendet und alle bereits abgegebenen Angebote gestrichen, wobei der Kläger zu diesem Zeitpunkt der Höchstbietende gewesen war. Der Motor war zwar äußerlich in einem sehr guten Zustand. Nachdem der Artikel eingestellt wurde, fiel allerdings bei einem Testlauf auf, dass der Motor nicht mehr lauffähig war. Er wurde deshalb daraufhin verschrottet.

Ein Anspruch des Klägers gegen die Mandantin auf Schadensersatz statt der Leistung gemäß §§ 280, 283 BGB bestand hier nicht. Zwischen den Parteien war dabei schon bereits kein Kaufvertrag zustande gekommen. Für das Zustandekommen eines Kaufvertrages benötigte es zwei übereinstimmende Willenserklärungen, wobei sich deren Erklärungsinhalt aus den gesetzlichen Auslegungsregeln und bei einer eBay-Auktion sowohl nach dem Inhalt des konkreten Angebotes als auch nach den Bestimmungen über den Vertragsschluss in den AGB von eBay richtet.

In den AGB ist zu eBay-Auktionen folgendes geregelt:

„Bei Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger Beendigung des Angebots durch den Anbieter kommt zwischen Anbieter und Höchstbietendem ein Vertrag über den Erwerb des Artikels zustande, es sei denn, der Anbieter war gesetzlich dazu berechtigt, das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen. Gründe für die vorzeitige Beendigung eines Angebots: der Artikel ist verloren gegangen, beschädigt oder anderweitig nicht mehr zum Verkauf verfügbar.“

Das Verkaufsangebot der Mandantin stand unter dem Vorbehalt der berechtigten Angebotsrücknahme. Wenn die vorgenannte Regelung in den AGB auf eine gesetzliche Berechtigung abstellt, ist damit nicht eine Verweisung auf die gesetzlichen Bestimmungen über die Anfechtung von Willenserklärungen allein gemeint. Es sollen in dieser Regelung zudem beispielhafte Gründe aufgezählt werden, nach denen eine vorzeitige Beendigung berechtigt wäre. Dazu gehört dann auch, wie der Wortlaut hergibt, dass ein Artikel anderweitig nicht mehr zum Verkauf verfügbar ist.

Demnach musste auch der Bieter davon ausgehen, dass das Angebot eben nur so lange gültig ist, bis es berechtigterweise zurückgenommen wird. Selbstverständlich trägt die Darlegungs- und Beweislast für die berechtigte Zurücknahme der Einstellende. Dies gelang im vorliegenden Fall vollumfänglich. Letztlich konnte sich kein anderer Sachverhalt feststellen lassen, als das nach Einstellung die Funktionslosigkeit des Motors festgestellt wurde und ein Verkauf nach dessen  anschließender Verschrottung nicht mehr möglich war.

Das Verkaufsangebot wurde somit wirksam durch die Mandantin zurückgenommen. Folglich kam kein Kaufvertrag zwischen den Parteien zustande. Demnach konnte auch kein Nichterfüllungsschaden auf Seiten des Klägers entstehen.

Amtsgericht Ulm, Urteil vom 11.12.2015 – Az. 4 C 163/15.

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Kennzeichnung bei Verlinkung als Werbung notwendig!

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Kanzlei Lachenmann zu Datenschutz im WEG - VideoüberwachungVerlinkt der Betreiber eines Informationsportals zu Gesundheitsthemen aus einem redaktionellen Zusammenhang auf eine Seite werblichen Inhalts, ohne die Verlinkung als Werbung zu kennzeichnen, verstößt dies gegen das Gebot der Trennung von Werbung und Redaktion. Dies entschied das Landgericht München am 31.7.2015 (Az.: 4 HK O 21172/14).

Der Kläger verlangte von der Beklagten die Unterlassung des Setzens eines Links auf einer Website mit redaktionellen Inhalten, wenn dieser Link zu einer Werbeseite führt, ohne dass für den Nutzer deutlich und unmissverständlich erkennbar ist, dass er auf eine Werbeseite verwiesen wird.

Die Beklagte bietet auf ihrer Website redaktionelle Beiträge die sich mit dem Oberbegriff „Gesundheit“ befassen zur kostenfreien Einsichtnahme an. Unter einer dieser Beiträge lies sich der Text “Akne – Narben als Folgeerscheinung (Sponsored – Akne-Ratgeber)” finden, welcher bei einem Klick auf eine nachgeschaltete Internetseite verwies, auf der diverse Produkte beworben wurden.

Urteil LG München: Kennzeichnung bei Verlinkung als Werbung notwendig!

Das LG München sah in dieser Verlinkung als Werbung einen Verstoß gegen den Grundsatz der Trennung von Werbung und redaktioneller Berichterstattung. Es werde nicht hinreichend deutlich gemacht, dass es sich bei dem Beitrag nicht um einen redaktionellen Text, sondern um Werbung handele.

Der Hinweis „Sponsored“ bringt für den durchschnittlich aufmerksamen Verbraucher nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass es sich nunmehr nicht mehr um einen redaktionellen Beitrag handelt.

Dies geht einher mit der BGH-Rechtsprechung in dessen Entscheidung „Good-News II“ (BGH GRUR 2014, 879), welche ausführt, dass der Hinweis “Sponsored by” zur Kenntlichmachung des Anzeigencharakters der redaktionell aufgemachten Beiträge nicht ausreicht, weil der Hinweis nicht in deutscher Sprache erfolgt ist, sodass ihn diejenigen Leser, die die englische Sprache nicht beherrschen, nicht verstehen können.

Fazit: Wer Verlinkungen als Werbung auf seiner Website vorsieht, muss sicherstellen, dass die Verlinkung klar als Werbung erkennbar ist. Eine bloßer Text wie „sponsored“ reicht dabei meist nicht aus. Es empfiehlt sich eine rechtliche Prüfung, bevor man werbende Links inline stellt.

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Abmahnung Schmidt Spiele GmbH wegen Markenrechten des Spiels „Mensch ärgere dich nicht“

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Kanzlei Lachenmann zu Datenschutz im WEG - VideoüberwachungMein Mandant erhielt eine Abmahnung wegen Verletzung des Markenrechts gemäß § 14 MarkenG, weil er in seinem Shop bei der Auktionsplattform eBay das Spiel „Mia and me – don`t worry“ unter dem Namen „Mensch ärgere dich nicht“ zum Verkauf angeboten hatte. Die Schmidt Spiele GmbH, vertreten durch Patent & Rechtsanwälte 24IP Law Group aus München, trugen vor, dass mein Mandant durch die Übersetzung des Spiels „Mia and me – don´t worry“ und den Zusatz „Mensch ärgere dich nicht“ die Markenrechte der Schmidt Spiele GmbH verletzt habe. Es wurde nachgewiesen, dass die Schmidt Spiele GmbH das Markenrecht an dem Namen besitzt, damit ist es Wettbewerbern untersagt, Spiele unter diesem Namen anzubieten.

Der Abmahnung beigelegt war eine vorgefertigte Unterlassungserklärung, wonach sich mein Mandant gegenüber der Schmidt Spiele GmbH verpflichten sollte, zukünftig die Markenrechtsverletzung zu unterlassen, Auskunft zu erteilen, über den Umfang seiner Verletzungshandlung, welche Spiele verkauft wurden und über welche Betriebswege. Des Weiteren wurde Schadenersatz gefordert und die Einwilligung auf Vernichtung aller Spiele. Zudem forderten die Anwälte Anwaltskosten in Höhe von € 1.973,90 aus einem Gegenstandswert von € 100.000! Für den Fall der Zuwiderhandlung wurde eine Vertragsstrafe von € 5.001 gefordert.

Wie sollten Sie sich verhalten, wenn Sie eine derartige Abmahnung der Schmidt Spiele GmbH wegen Markenrechten von „Mensch ärgere dich nicht“ erhalten?

Unterzeichnen Sie die vorgefertigte Unterlassungserklärung nicht vorschnell! Sie ist sehr weitgehend und bindet Sie dauerhaft! Verhandeln Sie nicht selbst mit den gegnerischen Anwälten. Markenrechtsverletzungen sind eine schwierige Rechtsmaterie, die Sie nur in diesem Rechtsgebiet erfahrenen Anwälten überlassen sollten. Schnell sind am Telefon unbedacht Aussagen gemacht, die die Ansicht der Gegenseite stützen.

Ein Vernichtungsanspruch besteht z. B. nur, wenn es sich auch um das Spiel „Mensch ärgere dich nicht“ handelt. Dann könnte verboten sein, das Spiel überhaupt zu verkaufen, weil der Vertriebsweg von der Schmidt Spiele GmbH nicht erlaubt ist. Dies war im Fall meines Mandanten gar nicht gegeben. Auch Auskunftsansprüche sind nicht immer in dem Ausmaß geboten, die die gegnerischen Anwälte fordern.

Fazit: Geben Sie nicht die vorgefertigte und auch nicht selbst eine modifizierte Unterlassungserklärung ab, die Risiken, etwas falsch zu machen sind zu hoch. Zudem animieren hohe Vertragsstrafen die Rechteinhaber und ihre Anwälte dazu, immer wieder Ihr Angebot zu durchforsten, stellt sich eine – auch unbedachte – Wiederholung des Verstoßes heraus, müssen Sie eine hohe Strafe bezahlen.

Fragen? Ich berate Sie gerne. Erfragen Sie kostenlos meine erste Einschätzung der Rechtslage.

 

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Widerrufsrecht nach vergeblicher Durchsetzung der Tiefpreisgarantie

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Kanzlei Lachenmann zu Datenschutz im WEG - VideoüberwachungDer Bundesgerichtshof (BGH) stärkt in einem Urteil wieder die Rechte der Verbraucher – das Widerrufsrecht bei Onlineverkäufen gilt selbst, wenn der Verbraucher erst widerruft, nachdem er vergeblich versucht hat, eine Tiefpreisgarantie durchzusetzen (Az: VIII ZR 146/15).

Der BGH vertritt die Auffassung, dass ein Onlinekauf immer widerrufen werden könne, es komme nicht auf die Gründe an. In entschiedenen Fall mit einem Gegenstandswert von € 417,10 hatte der Verbraucher zunächst versucht, beim Händler eine Tiefpreisgarantie durchzusetzen. Bei einer Tiefpreisgarantie wird dem Verbraucher versprochen, dass er den Differenzbetrag zu einem günstigeren Produkt ersetzt bekäme, wenn er es irgendwo anders günstiger angeboten fände.

Widerrufsrecht nach vergeblich versuchter Durchsetzung der Tiefpreisgarantie – der Fall beim BGH

Im entschiedenen Fall hatte der Verbraucher das Produkt (Matratze) bei einem anderen Händler günstiger gefunden, dennoch ersetzte der Onlinehändler die versprochene Preisdifferenz von € 30 nicht, woraufhin der Kunde den Kaufvertrag fristgerecht widerrief. Der Händler berief sich auf ein Missbrauch des Widerrufsrechts, diesem Einwand folgte der BGH aber nicht. Es komme nicht auf die Gründe des Widerrufs an. Es komme nicht einmal darauf an, ob zuvor nachverhandelt worden sei oder nicht. Das Widerrufsrecht stehe dem Verbraucher zu, egal aus welchen Gründen der Widerruf erfolgte. Diese Auffassung hatten bereits das Amtsgericht und das Landgericht Rottweil vertreten, die Revision des Händlers, der sich auf eine Verhöhnung seiner Person berief, blieb ohne Erfolg.

Laut BGH könne der Kunde gefahrlos bestellen, das erhöhe auch die Marktchancen des Händlers, indem die Hemmschwelle bei Onlineverkäufen sehr niedrig sei.

Hinweis: Vorsicht bei Tiefpreisgarantien, häufig haben diese einen Haken! Die Händler werben zwar damit, aber oft gelten diese nur eingeschränkt, z. B. beschränkt auf eine bestimmte Region oder ein bestimmtes Produkt. Z. B. hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg entschieden, dass der Händler sich nach dem Preis des Wettbewerbers richten müsse. Die Tiefpreisgarantien sind häufig darauf angelegt, dass der Kunde nicht selbst die Preise vergleicht, sondern sich auf das Angebot verlässt. Entdeckt der Kunde dann Produkt tatsächlich bei einem anderen Händler günstiger, ist es oft schwierig, die Preisdifferenz zu erhalten.

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Online-Versand bei Altersbeschränkung

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Kanzlei Lachenmann zu Datenschutz im WEG - VideoüberwachungEs bestehen hohe Anforderungen an Onlinehändler bei dem Versand von Artikeln mit Altersbeschränkung. Die Gesetze verlangen nur allgemein eine Alterprüfung und gehen leider nicht gesondert auf den Online-Versand sein. Daher bestehen im E-Commerce stets rechtliche Unsicherheiten, wenn Waren versendet werden, die einer Altersbeschränkung unterliegen. Hier ein kleiner Überblick über die Rechtslage und Schutzmöglichkeiten von Onlinehändlern:

  1. Welche Artikel unterliegen der Altersbeschränkung?

Es handelt sich um Tabakwaren, E-Shishas, Alkohol, Spielzeug, Waffen, jugendgefährdete Bildträger, Pornografie etc.

  1. Grundsätzlich gilt:

Durch das hohe Gefahren- und Suchtpotential dieser Artikel für Kinder und Jugendliche werden diese durch das Jugendschutzgesetz (JuSchG) geschützt. Da Onlinehändler nicht wie stationäre Händler das Alter der Kunden überprüfen können, sieht sich der Onlinehändler der Frage ausgesetzt wie er wirksam nachweisen kann, dass er die Altersbeschränkungen überprüft und beachtet hat.

Nach § 12 Abs. 3 Nr. 2 JuSchG ist jedes Angebot und jede Abgabe im Versandhandel mit zur Wiedergabe oder dem interaktiven Spielen an Bildschirmgeräten programmierten Datenträgern verboten, wenn die Trägermedien als „nicht jugendfrei“ gekennzeichnet sind oder ein Kennzeichnungsverfahren nicht durchlaufen haben. Bitte beachten Sie, dass die fehlende Kennzeichnung einer grundsätzlich fehlenden Jugendfreigabe gleich steht und damit nicht an Jugendliche unter 18 Jahre verkauft werden dürfen.

  • 10 Abs. 3 JuSchG, der ganz neu gefasst wurde, gilt nicht nur für Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse, sondern jetzt auch für E-Zigaretten, E-Shishas und Liquids.
  • 9 JuSchG, der eine Altersbeschränkung für Alkohol vorsieht, nimmt nicht Bezug auf den Versandhandel, weshalb es strittig ist, ob eine Altersverifikation vorzunehmen ist. Ich empfehle dringend, auch bei Verkauf von Alkohol die Altersbeschränkungen zu beachten, zumindest wenn der Alkoholgehalt die Grenze überschreitet, die für Volljährige vorbehalten bleiben muss.
  • 15 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 1, 4, 5 JuSchG sieht ein absolutes Versandhandelsverbot für Trägermedien vor (z.B. Texte, Bilder, audiovisuelle Inhalte) mit pornografischem oder bis zu jugendgefährdend aufgeladenen sexuellen Darstellungen.
  1. Was müssen Onlinehändler beachten? Wie kann die Überprüfung der Altersbeschränkung gewährleistet werden?

Sie dürfen Artikel mit Altersbeschränkung verkaufen, wenn Sie durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass der Versand an Kinder und Jugendliche unterbleibt und die Ware die gefährdeten Personen nicht erreichen kann, d. h. nur an Volljährige ausgeliefert wird.

Gefordert wird ein zweistufiges Verifikationssystem, d. h. der Onlinehändler muss bereits im Bestellverfahren und bei der Auslieferung sicherstellen, dass Produkte mit Altersbeschränkungen nur an Volljährige verkauft werden.

a) Bestellverfahren:

Nicht ausreichend ist, die Bestellung davon abhängig zu machen, dass ein Volljähriger bestellt, weil Minderjährige leicht über ihr Alter täuschen können. Es reicht nicht aus, eine Checkbox für Bestätigung der Volljährigkeit auf der Bestellseite einzurichten, Ausweiskopien einzufordern, eine Pflicht zur Eingabe von Ausweisdaten anzugeben oder auf Zahlungsarten zu beschränken, die ein eingerichtetes Bankkonto voraussetzen wie z. B. Kreditkarte. Alle diese Möglichkeiten werden vom Gesetzgeber und der Rechtsprechung als nicht zuverlässig ansehen.

Ein rechtssicheres und hinreichend individualisiertes Altersverifikationssystem stellt demgegenüber der Postident-Service der deutschen Post dar. Dies kann in einer Postfiliale oder durch den Postboten geschehen oder auch mittels des „Postident Online“ Verfahrens. Dabei wird das legitimierende Alter in unmittelbarem Zusammenhang zur Identität festgestellt und lässt so eine verlässliche Aussage darüber zu, ob es sich bei der verifizierten Person um den Vertragspartner handelt und ob diese volljährig ist. Auch die Schufa bietet das sog. Schufa-Quality-Bit-Check-Verfahren an: https://www.schufa.de/de/unternehmenskunden/leistungen/fraudprevention-compliance/schufa-identitaetscheck-jugendschutz/

Falls Sie überwiegend oder viel Produkte veräußern, die einer Altersbeschränkung unterliegen, bietet sich an, Ihre Website durch einen entsprechenden Vertrag mit der Post an das POSTID-Portal anzubinden, dadurch ergeben sich gegenüber den klassischen Postident-Verfahren große Zeit- und Aufwandseinsparungen

b) Auslieferung:

Nunmehr ist sicherzustellen, dass die Auslieferung auch nur an die legitimierte volljährige Person erfolgen kann, also an diejenige, die die Bestellung aufgegeben hat. Nicht ausreichend ist eine sog. Alterssichtprüfung, die einige Dienstleister anbieten.

Ausreichend ist dagegen nach der Rechtsprechung ein eigenhändiges Einschreiben.

Einige Dienstleister bieten auch die Möglichkeit einer Alters- und Identitätsprüfung durch das Versandpersonal an, dabei achtet das Personal darauf, dass nur die Person, die die Bestellung aufgegeben hat, die Ware auch in Empfang nimmt.

Mein Tipp:

Trotz einer gewissen Rechtsunsicherheit vertrete ich die Auffassung, dass es ausreicht, wenn der Händler sicherstellt, dass die Auslieferung der Ware nur an denjenigen erfolgt, der in der Bestellung genannt ist und eine Alters- und Identitätskontrolle durch denjenigen geschieht, der die Ware übergibt. Damit ist § 1 Abs. 4 JuSchG Genüge getan, der fordert, dass die Auslieferung der Ware nur an volljährige Personen geschehen darf.

Bitte beachten Sie:

Wenn Sie sich entschließen, nur im Auslieferungsprozess eine Alters – und Identitätskontrolle durchführen zu lassen, wird der Kaufvertrag mit dem ev. Minderjährigen rückabzuwickeln sein, wenn die Erziehungsberechtigten den Vertragsschluss nicht genehmigen. Wenn Sie diese Folge vermeiden wollen, müssen Sie notabene bereits im Bestellprozess eine zulässige Altersprüfung durchführen.

Fragen? Ich berate Sie gerne

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Abmahnung durch WSI GmbH gegen Getränke-Händler

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Kanzlei Lachenmann zu Datenschutz im WEG - VideoüberwachungDie WSI GmbH ist Betreiberin der Seite www.getraenke-handel.com und mahnt vermehrt Wettbewerber in der Getränke-Branche ab. So geschehen auch im Falle einer meiner Mandanten, welche einen Handel mit weinhaltigen Getränken und Schaumweinen auf der Internetverkaufsplattform eBay betreibt.

Die Anwälte der WSI GmbH trugen vor, dass die von meiner Mandantin eingestellten Angebote wettbewerbswidrig waren, da sie die Verbraucher nicht ausreichend über  Inhaltsstoffe in den Weinen informierten. Meine Mandantin hatte in ihrem eBay-Auftritt nicht darauf hingewiesen, dass Sulfite in den Getränke enthalten sind.

Eine solche Hinweispflicht ergibt sich aus der Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV). Demnach gilt im Falle von vorverpackten Lebensmitteln, die durch Einsatz von Fernkommunikationsmitteln zum Verkauf angeboten werden gemäß Artikel 14 LMIV, dass verpflichtende Informationen über Lebensmittel vor Abschluss des Kaufvertrags verfügbar sein und auf dem Trägermaterial des Fernabsatzgeschäfts erscheinen müssen oder durch andere geeignete Mittel, die vom Lebensmittelunternehmer eindeutig anzugeben sind, bereitgestellt werden.

Die verpflichtenden Angaben ergeben sich aus Artikel 9 LMIV. So muss unter anderem ein Verzeichnis der enthaltenden Zutaten aufgelistet werden.

Gefordert wurde von den Anwälten der WSI GmbH die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung. In dieser wird eine für Zuwiderhandlungen fällig werdende Vertragsstrafe festgelegt. Weiter sollte es die Mandantin unterlassen, Fernabsatzverträge mit Verbrauchern zu schließen, ohne dabei auf die Inhaltsstoffe der verkauften Produkte hinzuweisen. Als Gegenstandswert wurden hier 15.000 € vorgetragen und daraus Anwaltskosten als Schadenersatz verlangt.

Handlungsempfehlung bei Abmahnung durch WSI GmbH

Abmahnung müssen ernst genommen werden, da bei keiner Reaktion der Erlass einer einstweiligen Verfügung droht, um eine etwaige Wiederholungsgefahr der Rechtsverletzungen zu verhindern.

Andererseits ging die vorgeschlagene Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung der Anwälte der WSI GmbH deutlich zu weit.

Sollten auch Sie abgemahnt worden sein, empfiehlt sich die Einholung des Rats eines auf derartige Fälle spezialisierten Rechtsanwalts. Auf keinen Fall sollten Sie einfach die in der Anlage beigelegte Unterlassungserklärung unterschrieben zurücksenden. Dies zieht eine 30-jährige Verpflichtung gegenüber dem Abmahnenden nach sich. Zudem sind meist nicht alle darin enthaltenen Verpflichtungen notwendig.

Lassen Sie es erst gar nicht zu einer Abmahnung kommen, lassen Sie Ihren Internetauftritt prüfen! Ich berate Sie gerne!

 

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Elektrogesetz erfordert Rücknahme von Elektrogeräten

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Kanzlei Lachenmann zu Datenschutz im WEG - VideoüberwachungVertreiber von Elektro- bzw. Elektronikgeräten aufgepasst! Rücknahme von Elektro- und Elektronikgeräten ist seit 24.7.2016 Vorschrift. Ein Überblick zu den wichtigsten Informationen zum neuen Elektrogesetz:

Wovon ist die Rede?

Das Elektrogesetz (ElektroG) schreibt in seiner Nivellierung vor, dass die Händler (auch Onlinehändler!) verpflichtet sind, die Elektro- und Elektronikgeräte zurückzunehmen.

Dies gilt allerdings nur, wenn Sie als (Online)händler eine Lager- bzw. Versandfläche von mindestens 400 qm vorhalten, wobei Lager- und Versandfläche nur die Regalfläche für Elektro- bzw. Elektronikgeräte ist. Es ändert sich also für (Online)händler nichts, die weniger als 400 qm Lager- bzw. Versandfläche haben. Insbesondere ändern sich die Informationspflichten nicht, d h. Sie haben auch nicht darauf hinzuweisen, dass Sie keine Rücknahmepflicht haben.

Wer ist Vertreiber?

Vertreiber ist jeder, der in gewerblichem Umfang neue oder gebrauchte Elektro- und/oder Elektronikgeräte verkauft und/oder anbietet, um diese innerhalb der Bundesrepublik an private Haushalte (sehr weit auszulegen – nicht nur Verbraucher!) zu verbrauchen, zu verwenden und/oder abzugeben.

Was ist zu tun?

Wenn Sie (Online)händler mit einer Lager- bzw. Versandfläche von mindestens 400 qm für Elektro- bzw. Elektronikgeräte sind und diese vertreiben, haben Sie laut dem Elektrogesetz über folgendes zu informieren:

  1. Besitzer von Altgeräten müssen diese einer vom unsortierten Siedlungsabfall getrennten Endfassung zuführen und grundsätzlich Altbatterien und –akkumulatoren vor Abgabe der Altgeräte von diesen trennen;
  1. Welche Möglichkeiten Sie geschaffen haben, um die Altgeräte zurück zu nehmen;
  1. Endnutzer sind selbst dafür verantwortlich, das Löschen ihrer personenbezogenen Daten auf den Altgeräten zu veranlassen.
  1. Bedeutung des Symbols „Mülltonnensymbol“ (Anlage 3 zum ElektroG)

Bitte beachten Sie zum neuen Elektrogesetz: Wenn Sie als Vertreiber bereits nach bisheriger Rechtslage freiwillig Altgeräte zurück genommen haben (§§ 9 Abs. 7, 8 altes Elektrogesetz), mussten Sie bereits zum 24.1.2016 den zuständigen Behörden eine Anzeige über die Einrichtung von Rücknahmestellen machen. Wenn Sie als Vertreiber erst jetzt zum ersten Mal zur Rücknahme von Altgeräten verpflichtet sind, müssen Sie eine Rücknahmestelle zum 24.7.2016 einrichten und den zuständigen Behörden anzeigen!

Wie kommen Onlinehändler der Hinweispflicht laut Elektrogesetz nach?

Hinweispflichtigen Vertreibern von Elektro- bzw. Elektronikgeräten empfehle ich, in ihrem Onlineshop einen separaten, gut sichtbaren Button auf der Website einzurichten: „Information zu Elektro- bzw. Elektronikgeräterücknahme“.

Vertreiben Sie als Onlinehändler die Ware bei eBay, empfehle ich, eine Shopseite einzurichten, auf die Sie von jedem Angebot von Elektro- bzw. Elektronikgeräten verlinken können. Auf dieser Seite sind sämtliche Informationen einzustellen.

Exkurs: Als Hersteller von haben Sie die neuen Vorschriften immer zu erfüllen. Hersteller haben zusätzlich ihre WEEE-Nummern leicht erkennbar auf der Internetseite anzugeben

Fazit: Sind Sie Vertreiber von Elektro- bzw. Elektronikgeräten  und haben eine Verkaufs- bzw. Lagefläche von weniger als 400 qm, müssen Sie Altgeräte nicht zurück nehmen, das neue Elektrogesetz betrifft Sie nicht.

Vorsicht Abmahngefahr! Sind sie nach dem Elektrogesetz verpflichtet, Altgeräte zurück zu nehmen und erfüllen Ihre Hinweispflichten nicht, drohen Ihnen Abmahnungen von Wettbewerbern und Abmahnverbänden. Ich rate daher dringend, die Informationspflichten zu erfüllen.

Fragen? Ich berate Sie gern!

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BGH urteilt zweifach gegen eBay-Betrug!

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Kanzlei Lachenmann zu Datenschutz im WEG - VideoüberwachungDer Bundesgerichtshof (BGH) hat eBay-Betrug einen Riegel vorgeschoben und so endlich die Rechtspositionen von Verkäufern gestärkt. E-Bay-Abbruchjäger beteiligen sich ohne wirkliches Interesse an dem jeweiligen Angebot an möglichst vielen Auktionen mit kleinen Geboten, um bei einem eventuellen Abbruch der Auktion, was nur in seltenen Ausnahmefällen möglich ist, Schadensersatz verlangen zu können.

Der BGH hat jetzt in seinem Urteil vom 24. August 2016 (AZ: VIII ZR 182/15) diesem Verhalten eine klare Abfuhr erteilt. Der Beklagte hatte Ende Januar 2012 ein gebrauchtes Motorrad Yamaha mit einem Startpreis von € 1 bei eBay eingestellt. Er brach die Auktion nach 10 Tagen ab, daraufhin verlangte der Kläger vom Beklagten Schadenersatz in Höhe von € 4.900, da das Motorrad so viel Wert gewesen sei. Das Amtsgericht Bautzen und das Landgericht Görlitz hatten die Klage abgewiesen, der BGH ließ die dagegen eingelegte Revision aus formalen Gründen nicht zu, ließ aber keinen Zweifel daran, dass die Revision keinen Erfolg habe, weil der Beklagte als eBay-Abbruchjäger rechtsmissbräuchlich gehandelt habe. Damit stoppte der BGH eBay-Betrug durch Personen, die nur in Hoffnung auf Abbruch einer Auktion mitbieten.

Im Zweiten vom BGH entschiedenen Fall von eBay-Betrug vom 24. August 2016 (AZ: VIII ZR 100/15) ging es um die Frage, ob ein Bieter (Beklagter), der über ein weiteres eBay-Konto selbst eine Vielzahl von Geboten auf den von ihm angebotenen PKW abgibt, um so den Preis hoch zu treiben, Schadenersatz bezahlen muss. Dies hat der BGH klar bejaht, er betrachtete die Eigenangebote des Beklagten als klaren Rechtsmissbrauch und damit als „eBay-Betrug“. Ohne die Eigenangebote des Beklagten hätte der Kläger den PKW für einen Preis von € 1,50 ersteigert. Da der Beklagte den PKW schon anderweitig verkauft hatte und den PKW nicht mehr liefern konnte, musste der Beklagte dem Kläger Schadenersatz in Höhe von € 16.500 bezahlen!

Fazit: eBay-Betrug lohnt sich nicht!

Bieten und Kaufen bei der Auktionsplattform eBay ist kein rechtsfreier Raum! War es bisher als Abbrecher einer Auktion sehr schwer, einen Schadenersatzanspruch abzuwehren, ist es nach der klaren BGH-Entscheidung entscheidend risikoärmer geworden, einen Abbruch zu riskieren. Allerdings muss derjenige, der die Auktion abbricht, über nachweisbare Gründe verfügen, dass der Abbruch unvermeidlich war bzw. ein Fall eines Abbruch-Jägers vorliegt.

Über ein Zweitkonto auf eigene Angebote zu bieten, ist bereits nach den eBay-Regeln ein Verstoß, es ist dringend abzuraten, wie der zweite vom BGH entschiedene Fall eindringlich zeigt, der einen klaren Betrug in dem Handeln sieht.

Fragen? Ich berate Sie gerne!

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Verkauf von Computer mit vorinstallierter Software grundsätzlich zulässig

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Kanzlei Lachenmann zu Datenschutz im WEG - VideoüberwachungDer Europäische Gerichtshof (Urteil vom 07.09.2016, Az. C-310/15) hat entschieden, dass Computer mit vorinstallierter Software grundsätzlich verkauft werden dürfen.

Geklagt hatte ein französischer Kunde, der Sony vorgeworfen hatte, unlauter zu handeln, wenn der PC beim Kauf vorinstallierte Software enthalte, deren Nutzungsbedingungen er akzeptieren müsse. Er forderte von Sony das Geld für die Software zurück. Sony weigerte sich und bot dem Kunden die Rückgängigmachung des Kaufvertrags an, was dieser aber ablehnte.

Der Kunde versuchte vor einem französischen Gericht, Schadenersatz in Höhe von € 250 für die Software und € 2.500 für die seiner Ansicht nach unrechtmäßige Kopplung. Das französische Gericht hatte die Entscheidung dem EuGH vorgelegt.

Dieser hat nun entschieden, dass es im Einzelfall entschieden werden müsse, ob eine unlautere Geschäftspraxis vorliege beim Verkauf von vorinstallierter Software. Das wirtschaftliche Interesse des Kunden dürfe nicht beeinflusst werden, zudem müsse das geschäftliche Handeln des Verkäufers nicht unlauter sein. Den Verkäufer treffe die Pflicht, den Kunden auf die vorinstallierte Software hinzuweisen. Zudem erwarteten Computerkäufer meist, dass Software vorinstalliert sei, damit die Verwendung des PC sofort beginnen könne

Dass der Verkäufer im entschiedenen Fall nicht darüber aufgeklärt habe, was die vorinstallierte Software koste, sei keine Verletzung einer Informationspflicht. Es sei nicht davon auszugehen, dass diese Information den Käufer in seiner Entscheidung beeinflusst habe. Dass der Computer vorinstallierte Software hatte, war dem Käufer vor der Kaufentscheidung bewusst.

Mein Tipp zum Kauf mit von Computern mit vorinstallierter Software

Es ist jedem Käufer anzuraten, vor dem Kauf eines Computers zu prüfen, welche Software sich auf dem Gerät befindet. Nicht selten kommt es nämlich vor, dass Verkäufer es sich bei der vorinstallierten Software nur um Testversionen handeln, die nach einiger Zeit käuflich erworben werden muss. Wenn Sie als Käufer die Software nicht wünschen, könne Sie diese entfernen. Auch deshalb rate ich, sich zu erkundigen, welche vorinstallierte Software sich auf dem Gerät befindet.

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