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Online-Datenschutz für Verlage: Paywalls in der Datenschutz-Erklärung (mit Muster)

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Der Einsatz einer sog. Paywall ist bei Verlagen beliebt, um Artikel kostenpflichtig abrufen zu können. Auch bei deren Einsatz ist auf den Datenschutz der Nutzer zu achten. Um die Zahlung abwickeln zu können, ist zumindest die Erhebung der Zahlungsdaten nötig, oft gibt es Nutzerkonten, so dass eingeloggte Nutzer nicht ständig die Paywall sehen. Zugebenermaßen sind Paywalls in der Datenschutzerklärung ein Spezialthema, aber dies dient gut zur Veranschaulichung, wie jede Datenerhebung über die Webseite (nicht nur für Verlage) in die Datenschutzerklärung übertragen werden muss. (Allgemein zur Datenschutzerklärung auf Webseiten siehe meine Blog-Serie.)

Die datenschutzrechtliche Rechtmäßigkeit des Einsatzes von Paywalls ist einfach: Es ist ein nachvollziehbares Mittel für Verlage, ihre Texte nicht gratis zur Verfügung stellen zu wollen. Um Nutzern kostenpflichtige Leistungen anzubieten, ist es vertraglich notwendig, Daten wie Namen, Adresse, Zahlungsdaten zu erheben. Diese Erhebung ist daher gem. § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BDSG und § 15 Abs. 1 TMG zulässig. Sollen weitere Daten erhoben werden, die für die Abrechnung nicht notwendig sind, müssen diese als freiwillig gekennzeichnet werden, der Nutzer muss dann darin einwilligen.

Interessant kann es für Verlage zusätzlich sein, einen Überblick darüber zu erhalten, wie viele Artikel ein Nutzer liest. Dies sowohl, wenn der Abruf einer gewissen Anzahl von Artikeln gratis ist, oder um das Nutzerverhalten in Bezug auf verschiedene zahlungspflichtige Artikel auszuwerten. Eine solche Profilbildung ist gem. § 15 Abs. 3 TMG zulässig, jedoch nur bei einer pseudonymisierten Datenerhebung. Der Verlag darf bei also dann Leserstatistiken erstellen, wenn er diese nicht mit den Zahlungsdaten/Namen zusammenführt. Zudem sollten auch diese verschlüsselt werden. Der Nutzer kann dem widersprechen, darauf ist er hinzuweisen. Jedenfalls ist dies in der Datenschutzerklärung zu erwähnen, hier in Absatz 2, der von einem speziell für die Paywall vorgesehenen Messmodul ausgeht.

Muster für die Paywall in der Datenschutzerklärung:

Paywall

(1) Auf unserer Webseite finden Sie auch kostenpflichtige Bereiche, die mittels einer sog. Paywall gekennzeichnet sind. Wenn Sie die dort hinterlegten Artikel lesen möchten, können Sie direkt die angeforderten Zahlungsdaten hinterlegen. Erhoben werden nur die für die Vertragsabwicklung notwendigen Daten (Name, Adresse, Kontodaten), sowie die im Folgenden genannten. Diese Daten werden ausschließlich für die Zahlung verwendet und nicht mit anderen gespeicherten Daten zusammengeführt

(2) Zusätzlich zu den Daten zur Vertragsabwicklung erheben wir mittels eines Messmoduls,  einer dafür erzeugten Zufallsnummer sowie eines Cookies pseudonymisiert Daten über Ihr Nutzerverhalten. Dies erfolgt, um die Anzahl der Aufrufe unserer Inhalte feststellen zu können, insbesondere wie oft Sie unsere Inhalte kostenlos nutzten. Diese Daten werden nicht mit anderen Nutzerdaten zusammengeführt. Sie können dieser pseudonymisierten Profilbildung jederzeit widersprechen, senden Sie dazu eine E-Mail an [Datenschutz@Verlag.de].

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Neue Informationspflichten durch die Verbraucherrechterichtlinie ab 13. Juni!

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Kanzlei Lachenmann zu Datenschutz im WEG - VideoüberwachungMit der Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie treten erhebliche Änderungen für den stationären- und den Onlinehandel ein, u.a. bei Informationspflichten. Eine Übergangsfrist gibt es nicht! Unternehmen haben also nicht mehr viel Zeit, sich darauf einzustellen. Mit der Umstellung sollte jetzt begonnen werden. Die Verbraucherrechterichtlinie ändert das komplette Verbraucherschutzrecht. In verschiedenen Beiträgen werde ich die Änderungen erläutern. Wir beginnen mit den Änderungen der Informationspflichten.

Neue Informationspflichten durch die Verbraucherrechterichtlinie:

  • Die Regelungen zum Fernabsatz, Haustürgeschäft und elektronischen Rechtsverkehr wurden vereinigt.
  • Die Vorschriften gelten nur noch bei entgeltlichen Geschäften, d. h. lediglich das Nutzen eines unentgeltlichen Onlineangebots oder einer Onlineplattform fällt nicht darunter. Die Angabe von personenbezogenen Daten ist nicht als entgeltliches Geschäft anzusehen.
  • Die Informationspflichten haben sich zum Teil geändert, z. B. ist ein Liefertermin  anzugeben – er darf aber nach bisher herrschender Meinung in Form einer Frist angegeben werden,
  • Es gibt spezielle Informationspflichten für digitale Inhalte, d. h. für alle Inhalte, die in digitaler Form hergestellt werden wie Apps, Spiele, PC-Programme, Musik etc. – egal, ob der Inhalt als Download oder auf Datenträger übermittelt wird: Sie müssen über die Funktionsweise, einschließlich der anwendbaren Schutzmaßnahmen informieren! Dem Verbraucher muss erklärt werden, wie die erworbenen Inhalte verwendet werden können, außerdem ob technische Beschränkungen vorhanden sind (z. B. DRM).  Aber: Es besteht keine Mitteilungspflicht, wenn keine Schutzmaßnahmen bestehen.
  • Anzugeben ist weiter, mit welcher Hard- oder Software die digitalen Inhalte funktionieren. Aber: Soweit einfache Dateien in Standardformaten bereitgestellt werden, sind Angaben zur Interoperabilität und Kompatibilität entbehrlich.
  • Bei unbefristeten- oder Abonnementverträgen ist der Gesamtpreis pro Abrechnungszeitraum anzugeben.
  • Haben Sie sich bestimmten Verhaltenscodizes unterworfen oder einer außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren,  sind diese anzugeben.
  • Vorsicht! Bevor der Verbraucher seine Ware in den Warenkorb legt, muss er darüber informiert werden – zusätzlich zu den bereits bestehenden Pflichtangaben – ob Lieferbeschränkungen bestehen und welche Zahlungsmittel akzeptiert werden.
  • Wichtige Änderungen haben sich auch ergeben bezüglich der Frage, wann die Informationspflichten dem Verbraucher zur Verfügung gestellt werden müssen. Für den Versandhandel wichtig ist, dass es ausreicht, den Verbraucher vor der Vertragserklärung zu informieren.
  • Nachvertragliche Übersendung der Informationspflichten sind vom Unternehmer spätestens bei Lieferung auf einem lesbaren und die Person des Erklärenden erkennen lassenden dauerhaften Datenträger zu bestätigen. Unter dauerhaftem Datenträger ist jedes Medium zu verstehen, das es dem Empfänger ermöglicht, die Erklärung aufzubewahren oder zu speichern, z. B. USB-Stick, CDs, Festplatten. Auch E-Mails, die auf Servern gespeichert werden und nicht mehr im Einflussbereich des Absenders stehen, sind auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben.
  • Alle Erklärungen dürfen nicht versteckt auffindbar sein – sog. Transparenzgebot.
  • Neu eingeführt wird das Gebot der mediengerechten Information, d. h. die Informationen müssen in einer dem eingesetzten Kommunikationsmittel angepassten Weise zur Verfügung gestellt werden.
  • Eine wichtige Änderung ist weiter, dass die Verbraucher über die Informationspflichten nicht nur vor, sondern auch nach Vertragsschluss erneut zu informieren sind.
  • Verbesserung: Anders als nach bisherigem Recht ist für den Lauf der Widerrufsfrist neben dem Wareneingang nur noch maßgeblich, ob ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht informiert wurde. D. h., dass ein Fehler bei einer sonstigen Informationspflicht  folgenlos bleibt. Aber: Schadenersatzansprüche können sich dennoch ergeben.
  • Verstoß gegen Pflicht zur Verbraucherinformation ist gemäß § 4 Nr. 11 UWG wettbewerbswidrig, d. h. Abmahngefahr!

Sie sehen, dass sich eine Vielzahl der Informationspflichten durch die Verbraucherrechterichtlinie ab 13. Juni ändern werden und Handlungsbedarf für alle Onlinehändler besteht!

Dieser Beitrag zu Informationspflichten ist Teil meiner Serie zur Verbraucherrechterichtlinie, die hier in den nächsten Wochen fortgesetzt wird.

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Änderungen beim Widerrufsrecht aufgrund der Verbraucherrechterichtlinie (VRRL)

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Kanzlei Lachenmann zu Datenschutz im WEG - VideoüberwachungIm heutigen Beitrag zur VRRL informiere ich Sie über die Änderungen beim Widerrufsrecht. Mit der Umsetzung der VRRL treten erhebliche Änderungen für den stationären- und den Onlinehandel ein. In einem ersten Beitrag habe ich die Änderungen der Informationspflichten geschildert. Eine Übergangsfrist gibt es nicht! Unternehmen haben also nicht mehr viel Zeit, sich darauf einzustellen.

Zunächst ein wichtiger Hinweis für alle Unternehmer, die bisher ein Rückgaberecht eingeräumt haben – ein Rückgaberecht wird es nicht mehr geben – Sie müssen also Ihr System umstellen. Das Widerrufsrecht beträgt künftig generell 14 Tage – und zwar unabhängig davon, ob Sie vor oder nach Vertragsschluss belehren.

Beginn der Widerrufsfrist ist nicht vor Vortragsschluss und bevor der Unternehmer den Verbraucher über sein Widerrufsrecht informiert hat! Das heißt: Wenn Sie nicht über das Widerrufsrecht belehren, beginnt die Widerrufsfrist zunächst nicht zu laufen, aber: das Widerrufsrecht endet spätestens 1 Jahr und 14 Tage nach Vertragsschluss, egal, ob Sie belehrt haben oder nicht. Das Endloswiderrufsrecht wurde ersatzlos gestrichen.

Wichtige Änderung: Die Belehrung muss nicht in Textform erfolgen, der Lauf beginnt, wenn der Unternehmer den Verbraucher klar und verständlich vor Vertragsschluss über sein Widerrufsrecht informiert hat. Als Unternehmer sind Sie jedoch beweispflichtig für die Informationserteilung. Tipp: Lassen Sie sich (wie bislang) vom Verbraucher online bestätigen, dass er die Widerrufsbelehrung zur Kenntnis genommen hat.

Konsequenz: Die Frist zum Widerruf beginnt bei Warenverkäufen mit Eingang der Ware beim Verbraucher oder bei einem von ihm benannten Dritten. Beachten Sie: Wenn die Ware bei einem Nachbarn abgegeben wird, obwohl dieser vom Kunden nicht vorher bestimmt wurde, beginnt die Widerrufsfrist nicht, d. h. es ist eine Erklärung gegenüber Unternehmer oder Frachtführer notwendig!

Neu: Bei Lieferung von mehreren Waren oder Teilsendungen beginnt die Widerrufsfrist erst mit der letzten Teillieferung (z. B. Bestellung von 4 Kleidern). Das gilt nicht, wenn es an einem erkennbaren Zusammenhang zwischen den bestellten Waren fehlt (z. B. gleichzeitige Bestellung einer Kaffeemaschine und eines Küchenschranks). Bei Ratenlieferungsverträgen beginnt die Widerrufsfrist schon mit Erhalt der ersten Lieferung.

Änderungen beim Widerrufsrecht  aufgrund der Verbraucherrechterichtlinie (VRRL) bei Dienstleistungen:

Bei Dienstleistungen beginnt die Widerrufsfrist mit Vertragsschluss, ebenso bei Downloads. Bei Dienstleistungen kann das Widerrufsrecht erlöschen, wenn die Dienstleistung vollständig erbracht wurde und der Unternehmer mit ihrer Ausführung erst begonnen hat, wenn der Verbraucher ausdrücklich zugestimmt hat. Der Verbraucher muss vor Beginn der Ausführung seine Kenntnis, dass er sein Widerrufsrecht durch die Zustimmung verliert, bestätigt haben. Tipp: Lassen Sie sich dies z. B. durch Setzen eines Häkchens in einer entsprechenden Checkbox im Bestellprozess bestätigen.

Hinweis: In den nächsten Wochen werden hier regelmäßig weitere Beiträge zu den weiteren Änderungen veröffentlicht.

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Abmahnung Rechtsanwälte Karwiese & Kleeberg wegen angeblich falscher Widerrufsbelehrung bei eBay

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Kanzlei Lachenmann zu Datenschutz im WEG - VideoüberwachungMein Mandant legt mir eine Abmahnung der Kanzlei Karwiese & Kleeberg aus Hannover vor. Angeblich habe mein Mandant in seinen Angeboten gegen die derzeit gültige Widerrufsbelehrung bei eBay verstoßen (Vorsicht: Änderung der Widerrufsbelehrung ab 13. Juni 1014!). Die Kollegen tragen vor, dass ihr Mandant seit November 2013 einen eBay-Shop betreibe und Wettbewerber meines Mandanten im Warensegment Bekleidung sei. Er legt einen Screenshot vor über die angeblich falsche Widerrufsbelehrung.

Dummerweise ist bei eBay kein Shop zu finden auf den Namen des Abmahners, es wird auch kein Shop-Name von den Kollegen genannt. Wie bitte soll der Abgemahnte überprüfen, ob überhaupt ein Konkurrenzverhältnis vorliegt – nämlich nur dann darf überhaupt abgemahnt werden!

Aber es wird noch kurioser: Der von den Rechtsanwälten Karwiese & Kleeberg in der Abmahnung vorgelegte Screenshot enthält die angeblich falsche Widerrufsbelehrung gar nicht – es wird lediglich vorgelegt die sog. doppelte 40-Euro-Klausel, die aber gesondert aufgeführt werden muss (Vorsicht: Auch hier eine Änderung ab 13. Juni 2014!). Sie enthält aber nicht die angeblich falsche Widerrufsbelehrung, die durch Scrollen nach unten leicht hätte gefunden werden können. Also hat der Abmahner den Verstoß – zumindest in der mir vorliegenden Abmahnung – nicht bewiesen.

Höhepunkt der Kuriositäten: Die Kollegen Karwiese & Kleeberg geben für den Abmahner in der m.E. schlecht gemachten, vorgefertigten Unterlassungserklärung, eine Widerrufsbelehrung vor, die mein Mandant „beispielweise“ verwenden könnte. Diese Widerrufsbelehrung entspricht aber gar nicht der derzeitig noch geltenden Widerrufsbelehrung! Sie ist falsch.

Würde also mein Mandant tatsächlich die vorgefertigte Unterlassungserklärung abgeben und die von dem Abmahner bzw. dessen Rechtsanwälten Karwiese & Kleeberg vorgeschlagene Widerrufsbelehrung verwenden, hätte er sofort die Vertragsstrafe von € 5.000 verwirkt, die in der vorgefertigten Widerrufsbelehrung verwendet wird oder er könnte von anderen Anwälten abgemahnt werden. Hier liegt meines Erachtens Rechtsmissbrauch vor.

Was tun bei  Erhalt einer Abmahnung der Rechtsanwälte Karwiese & Kleeberg wegen angeblich falscher Widerrufsbelehrung bei eBay ?

Folge: Meinen Mandant gibt weder eine Unterlassungserklärung ab, noch wird er Anwaltskosten zahlen. Diese Abmahnung der Rechtsanwälte Karwiese & Kleeberg zeigt deutlich, dass auf keinen Fall eine Unterlassungserklärung abgeben werden sollten, ohne dass ein im Internetrecht versierter Anwalt beauftragt wurde.

Tipp: Lassen Sie Ihren Shop auf Rechtssicherheit prüfen (eine einzige Abmahnung ist meist teurer als die anwaltliche Prüfung) und denken Sie daran: Ab 13. Juni 2014 gibt es – ohne Übergangsfristen – eine Reihe von wichtigen Änderungen. Diese können Sie in meinem Blog nachlesen.

 

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Widerruf eines Vertrages – neue Anforderungen für Unternehmer und Rechte für Verbraucher unter der Verbraucherrechterichtlinie (VRRL)

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Wie ist ein Widerruf eines Vertrages ab 13.6.2014 aufgrund der Verbraucherrechterichtlinie möglich? Maßgeblich dafür ist weiterhin das Widerrufsrecht und die rechtskonforme Widerrufsbelehrung. Mit der Umsetzung der VRRL treten erhebliche Änderungen für den stationären- und den Onlinehandel ein. Eine Übergangsfrist gibt es nicht! Unternehmen haben also nicht mehr viel Zeit, sich darauf einzustellen.

Erfreulich ist, dass sich der Umfang der Belehrung über die Widerrufsfolgen deutlich verkürzt hat. Der Verbraucher muss informiert werden über:

  • Bedingungen,
  • Fristen und
  • Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts
  • sowie darüber, dass er ein neues Muster-Widerrufsformular verwenden kann.

Der Gesetzgeber stellt für den Widerruf eines Vertrages auch weiterhin eine Musterwiderrufsbelehrung zur Verfügung. Wenn Sie diese verwenden, kommen Sie in den Genuss der Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 246 a § 1Abs. 2 Satz 2 EGBGB, d. h. selbst wenn diese Widerrufsbelehrung Fehler enthalten sollte, ist sie als rechtskonform anzusehen. Aber: Das gilt nur, wenn dem Verbraucher das Muster in Textform übermittelt wird!

Problem: Die Muster-Widerrufsbelehrung muss entsprechend den Gestaltungshinweisen entsprechend angepasst werden – je nachdem, ob nur eine oder mehrere Waren verkauft werden. Da Sie aber bereits vorvertraglich über das Widerrufsrecht informieren müssen, wissen Sie nicht, ob nur eine oder mehrere Waren bestellt werden, Empfehlung: Verwenden Sie die Widerrufsbelehrung, die auf die Mehrzahl Ihrer Fälle zutrifft. Wenn Sie die Verfügbarkeit der Ware in Echtzeit ermitteln, ist es denkbar, den Belehrungstext jeweils anzupassen!

Wie kann der Verbraucher den Widerruf eines Vertrages ausüben?

Es bedarf zum Widerruf eines Vertrages einer ausdrücklichen Erklärung seitens des Verbrauchers gegenüber dem Unternehmer, aber keiner Begründung. Zur Wahrung der Frist reicht die rechtzeitige Absendung des Widerrufs des Vertrages innerhalb der Frist. Neu: Die Erklärung kann auch telefonisch erfolgen, aber der Verbraucher trägt die Beweislast für die rechtzeitige Erklärung!

Tipp: Sie können mit dem Verbraucher in Ihren AGB vereinbaren, dass die Rücksendung der Ware vorbehaltlich anderer Erklärungen des Verbrauchers als Ausübung der Widerrufsrechts verstanden werden soll, allerdings sollte der Verbraucher die Möglichkeit haben, die Rücksendung auch mit einer anderen Erklärung zu verbinden.

Sie können dem Verbraucher entweder ein Formular zum Widerruf des Vertrages zur Verfügung stellen oder der Verbraucher kann den Vertrag online widerrufen. Stellen Sie diese Möglichkeit dem Verbraucher zur Verfügung, müssen Sie sicherstellen, dass der Verbraucher unmittelbar nach Widerruf eine Bestätigung von dem Unternehmer erhält, dass der Widerruf vom Vertrag angekommen ist. Es reicht nicht aus, wenn der Widerruf nur auf der Website bestätigt wird.

Mein Tipp: Senden Sie dem Verbraucher im Anschluss an die Erklärung des Widerruf eines Vertrages einen bereits vorgefertigten Retourenschein als PDF-Dokument, den der Kunde bei Rücksendung der Ware verwenden kann.

Ich stelle Ihnen nächste Woche hier zwei verschiedene Musterwiderruferklärungen zum Download zur Verfügung.

In dem nächsten, vierten Beitrag zur Verbraucherrechterichtlinie werde ich Ihnen die Ausnahmen vom Widerrufsrecht schildern.

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Gewerbeverband Elchingen: Vortrag zur Verbraucherrechterichtlinie (VRRL) am 27.5.2014 bei Neu-Ulm

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Auf Bitten des Gewerbeverbands Elchingen halte ich am 27.5.2014 (Dienstag) einen Vortrag zur neuen Verbraucherrechterichtlinie (VRRL), Titel: “Änderungen im Verbraucherrecht – Neues für Händler”. Er wird stattfinden um 20 Uhr im Gasthof Zahn in Unterelchingen (Landkreis Neu-Ulm). Eingeladen ist jeder Interessierte, nicht nur Mitglieder des Gewerbeverbands Elchingen!

Gewerbeverband Elchingen: Vortrag zur Verbraucherrechterichtlinie (VRRL) am 27.5.2014 bei Neu-Ulm – Der Inhalt:

Der Vortrag wird sich mit den wichtigsten Änderungen im BGB durch die Verbraucherrechterichtlinie beschäftigen, die nicht nur für Webshop-Betreiber, sondern auch für stationäre Gewerbetreibenden Änderungen bringt. Der Gewerbeverband Elchingen stellt den Rahmen zur Verfügung. Anschließend natürlichen Fragen und Diskussion.

Informationen zur VRRL finden Sie natürlich auch in meinem Blog (hier klicken).

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Neue Serie: Die Verbraucherrechterichtlinie (VRRL)

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Kanzlei Lachenmann zu Datenschutz im WEG - VideoüberwachungMeine neue Blogbeitrags-Serie beschäftigt sich mit der Verbraucherrechterichtlinie (VRRL) und ihren Änderungen, die ab dem 13.6.2014 in Kraft treten werden. Vermutlich wird die Gesetzesänderung eine bislang beispiellose Abmahnwelle lostreten. Unternehmer haben nur noch wenig Zeit, Ihre Webshops umzustellen – es gibt keine Übergangsfrist! Insgesamt ist das Gesetz zur Verbraucherrechterichtlinie (VRRL) eine gigantische Verschlimmbesserung, einige Änderungen sind wirklich sinnvoll – viele jedoch teilweise unsinnig, teilweise schlicht völlig unklar. Es wird eine Vielzahl von Gerichtsverfahren geben mit sich widersprechenden Urteilen, um irgendwie Klärung in das Durcheinander zu bringen, das der Gesetzgeber mit der Verbraucherrechterichtlinie (VRRL) mal wieder angerichtet hat. Unternehmer sollten sich schützen, indem sie ihre Webseiten anwaltlich prüfen lassen. Hier im Blg werde ich in nächster Zeit regelmäßig Beiträge zu den Änderungen durch die Verbraucherrechterichtlinie (VRRL) veröffentlichen.

Sie sind aus Ulm/Neu-Ulm/Elchingen oder Umgebung? Kommen Sie gerne zu meinem Vortrag für den Gewerbeverband Elchingen am 27.5.2014 nach Unterelchingen (Klick für mehr Infos).

Bislang erschienene Beiträge zur Verbraucherrechterichtlinie (VRRL):

Hier werden Informationen über Abmahnungen bzgl. der Verbraucherrechterichtlinie (VRRL) gesammelt werden:

(Wird noch ausgebig befüllt werden, fürchte ich.)

Weiterführende Links zur  Verbraucherrechterichtlinie (VRRL):

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Die neuen Ausnahmen vom Widerrufsrecht nach der Verbraucherrechterichtlinie (VRRL)

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Kanzlei Lachenmann zu Datenschutz im WEG - VideoüberwachungIm 4. Beitrag meiner Serie zur Verbraucherrechterichtlinieerfahren Sie, welche neuen Ausnahmen vom Widerrufsrecht bestehen. Die Ausnahmen vom Widerrufsrecht sind nun in § 312 g Abs. 2 BGB n. F. geregelt. Die bisher in getrennten Normen enthaltenen Ausnahmen für den Direktvertrieb und für den Fernabsatz wurden in dieser Norm vereinigt. Während im Direktvertrieb mit Verbrauchern bisher nur bei Versicherungsverträgen, bestellten Vertreterbesuchen, Bagatellgeschäften und einer notariellen Beurkundung der Willenserklärung ein Widerrufsrecht ausgeschlossen war, wurde der Ausnahmekatalog erheblich erweitert. Das gilt ebenso für das Fernabsatzrecht.

Die wichtigsten neuen Ausnahmen vom Widerrufsrecht nach der Verbraucherrechterichtlinie (VRRL)

  • § 312 g Abs. 2 Satz 1 Nr. BGB: Für Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher notwendig ist oder die Ware eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind. Dies umfasst z.B. Kleidung, die nach Maß angefertigt wurde. Nicht hingegen umfasst diese Vorschrift z. B. einen PC, der auf Wunsch des Kunden aus verschiedenen Teilen zusammen gesetzt wurden, und die Teile vom Unternehmer nach Rückgabe wieder verwendet werden können.
  • § 312 g Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB: Bei Waren, die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum schnell überschritten würde, z. B. Schnittblumen.
  • § 312 g Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB: Gesundheits- und Hygieneartikel. Es besteht nun eine ausdrückliche Ausnahme vom Widerrufsrecht bei Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind und deren Versiegelung nach Lieferung entfernt wurden (z. B. Kosmetika, Zahnbürsten, Earphones,…). Voraussetzung ist, dass der Unternehmer die Ware nicht weiterverkaufen kann, weil eine Verunreinigung nach Entfernen des Siegels vorliegt, z. B. auch bei Verkauf von losem Tee. Bei Aufbruch des Siegels bei Arzneimitteln ist der Widerruf ebenso ausgeschlossen. Keine Ausnahme vom Widerrufsrecht besteht hingegen bei Kleidung, Bettwäsche oder Matratzen!
  • Wichtig: Die Ware muss „versiegelt“ sein, d. h. eindeutig als solche zu erkennen sein, entweder nach der Verkehrsauffassung oder durch einen eindeutigen Hinweis. Vorsicht: Eine übliche Verpackung, die auch anderen Zwecken dient wie z. B. Schutz vor Verschmutzung, genügt ohne entsprechenden Hinweis nicht!
  • § 312 g Abs. 2 S 1 Nr. 6 BGB: Ton- oder Videoaufnahmen oder Computersoftware, die auf einem versiegelten körperlichen Datenträger, z. B einer versiegelten CD-ROM oder versiegelten DVD, geliefert wird, wenn der Verbraucher die Versiegelung nach der Lieferung entfernt hat.
  • § 312 g Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 BGB: Für Zeitungen, Zeitschriften oder Illustrierte. Dies gilt jetzt auch bei telefonischer Bestellung der Zeitungen. Aber: Abonnement-Verträge sind vom Widerrufsrecht generell nicht mehr ausgeschlossen.
  • § 312 g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB: Für Dienstleistungen in den Bereichen Beherbergung, Lieferung von Getränken, weitere Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbeschäftigung gibt es nur dann eine Ausnahme vom Widerrufsrecht, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht.
  • § 312 g Abs. 2 Satz 1 Nr. 10 BGB: Echte Versteigerungen, also z.B. bei einem Auktionshaus wie Christies, besteht kein Widerrufsrecht. Bei Internetauktionen wie bei eBay besteht keine Ausnahme vom Widerrufsrecht, hier hat der Verbraucher weiterhin ein Widerrufsrecht!
  • § 312 g Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 BGB: Wird ein Unternehmer von einem Verbraucher ausdrücklich aufgefordert, ihn aufzusuchen, um dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten vorzunehmen, besteht kein Widerrufsrecht.

In meinem nächsten Beitrag zur VRRL schildere ich die Ausnahmen vom Widerrufsrecht bei digitalen Inhalten.

Dieser Blogbeitrag ist Teil meiner Serie zur VRRL, klicken Sie hier für mehr Infos.

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Das neue Widerrufsrecht für digitale Inhalte nach der Verbraucherrechterichtlinie (VRRL)

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Kanzlei Lachenmann zu Datenschutz im WEG - VideoüberwachungWichtige Neuerung beim Widerrufsrecht: Für digitale Inhalte wie Downloads, Streams, Kauf und Herunterladen von Software, Apps, E-Books, Musik, Videos besteht zukünftig ein Widerrufsrecht!

Dies ergibt sich aus § 356 Abs. 5 BGB n.F., der folgendes neu bestimmt:

“Das Widerrufsrecht erlischt bei einem Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten auch dann, wenn der Unternehmer mit der Ausführung des Vertrags begonnen hat, nachdem der Verbraucher

  1. ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer mit der Ausführung des Vertrages vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, und

seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er durch seine Zustimmung mit Beginn der Ausführung des Vertrages sein Widerrufsrecht verliert.“

Änderungsbedarf für Unternehmer für das neue Widerrufsrecht für digitale Inhalte nach der Verbraucherrechterichtlinie (VRRL)

Um zu verhindern, dass der Verbraucher einen Download ausführt, widerruft und nicht bezahlt, obwohl er das Produkt erhalten hat, empfehle ich, im Kaufprozess eine Checkbox zu aktivieren, die den Verbraucher darüber informiert, dass der Download vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnen soll. Achten Sie darauf, dass das Häkchenfeld nicht vorher angekreuzt ist! Der Verbraucher muss bestätigen, dass er weiß, dass er dadurch sein Widerrufsrecht verliert. Verbinden Sie diese Information mit dem Text, der die Checkbox für die Zustimmung zum Download erläutert!

Wichtig: Die Tatsache, dass der Verbraucher in Kenntnis des Erlöschens des Widerrufsrechts auf Download und Stream bestanden hat, muss in der Vertragsbestätigung nach Vertragsschluss enthalten sein!

Also: Der Vertragsschluss selbst und der Download muss in zwei Vorgänge aufgeteilt werden:

  1. Der Verbraucher muss den Download anfordern, wofür er eine Bestellbestätigung per E-Mail erhält mit der Widerrufsbelehrung und den AGB., die natürlich nebst der Datenschutzerklärung schon im Bestellprozess einsehbar sein müssen.
  2. Verbraucher widerrufen, bis er mit dem Download beginnt,

oder
beginnt der Verbraucher sofort mit dem Download, verliert er sein Widerrufsrecht, er muss aber aktiv zustimmen, dass der Unternehmer mit der Ausführung der Bestellung beginnt und er damit weiß, dass er sein Widerrufsrecht verliert.

Zusätzlich müssen Sie dem Verbraucher die weiteren Informationspflichten gemäß Art 246 a § 1 Nr. 1 Nr. 14 und Nr. 15 EGBGB n. F. übermitteln. D. H.: Sie müssen den Verbraucher „über die Funktionsweise digitaler Inhalte sowie über wesentliche Beschränkungen der Inoperabilität und der Kompatibilität der digitaler Inhalte mit Hard- und Software, sowie diese Beschränkungen dem Unternehmen bekannt sein oder bekannt sein müssen“ aufklären.

Dieser Beitrag ist Teil meiner Serie zur VRRL, klicken Sie hier für mehr Infos.

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Überblick über Änderungen durch Verbraucherrechterichtlinie (VRRL) – Seit 13.6. in Kraft!

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Kanzlei Lachenmann zu Datenschutz im WEG - VideoüberwachungIn diesem Artikel biete ich einen Überblick über Änderungen durch die Verbraucherrechterichtlinie (VRRL) und fasse ich nochmals alle Neuerungen zusammen, die seit Freitag, den 13. Juni 2014 auf Unternehmer zugekommen sind und gebe Ihnen eine Liste an die Hand, die Ihnen die Möglichkeit gibt zu kontrollieren, ob Sie an alles gedacht haben. Weitere Artikel zur VRRL finden Sie hier im Blog.

Überblick über Änderungen durch die Verbraucherrechterichtlinie (VRRL)

1. Das Rückgaberecht entfällt, es gibt nurnoch den Widerruf – Vorsicht eBay-Händler: Einstellmöglichkeiten im Rahmen der Darstellung der Widerrufsbelehrung am Ende der eBay-Artikelbeschreibung entfällt.

2. Die Widerrufsbelehrung muss eine Telefonnummer enthalten, weil der Verbraucher nach neuem Recht den Widerruf auch telefonisch ausüben kann.

Vorsicht! Alle Händler, die abgemahnt wurden und eine Unterlassungserklärung abgegeben haben, weil sie in der Widerrufsbelehrung eine Telefonnummer verwendeten, sollten mit dem damaligen Gegner in Verbindung treten und den Vertrag kündigen – ansonsten droht Ihnen eine Vertragsstrafe!

Der Händler muss dem Verbraucher ein Musterwiderrufsformular zur Verfügung stellen, dieses ist im Bestellprozess einzustellen, sodass es der Verbraucher vor seiner Bestellung zur Kenntnis nehmen kann. Sie können dem Verbraucher auch die Möglichkeit geben, den Widerruf auf Ihrer Website zu erklären. Dabei ist aber darauf zu achten, dass der Verbraucher unmittelbar nach Eingang des Widerrufs vom Eingang auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. E-Mail) informiert wird! Tipp: Bereiten Sie das Formular so vor, dass der Verbraucher nur noch seine Adresse eintragen muss.

3. Änderung der Rücksendekosten: Die Rücksendekosten sind in jedem Fall vom Verbraucher zu tragen, unabhängig von der Höhe seines Einkaufs. Es entfällt also die sog. doppelte 40-Euro-Klausel – bitte streichen!

Aber: Es ist dem Händler gestattet, die Rücksendekosten zu tragen – der Händler darf selbst entscheiden, wie er damit verfahren möchte.

Aufgepasst! Wenn der Händler dem Verbraucher die Rücksendekosten auferlegt, muss er bei einer Ware, die nicht paketversandfähig ist (Speditionsware), bereits in der Widerrufsbelehrung darauf hinweisen, wie hoch diese Kosten (voraussichtlich) sind. Wenn Ihnen das nicht möglich ist, verzichten Sie darauf, dem Verbraucher die Kosten aufzuerlegen.

Insbesondere eBay-Verkäufer haben ein Problem mit der Speditionsware, weil die Dynamisierung technisch nicht umsetzbar ist. Mein Tipp: Tragen Sie die Kosten selbst!

4. Änderung bei Beginn der Widerrufsfrist – je nach Art der Lieferung,

Je nachdem, ob die Ware bei einer einheitlicher Bestellung in Teilen oder in einer Lieferung verschickt wird, sind andere Widerrufsbelehrungen zu verwenden.

5. Änderung des Ausschlusses des Widerrufsrechts

Neu sind der Ausschluss des Widerrufsrechts zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung entfernt wurde.

Wichtig: Die Ware muss versiegelt im Sinne des Gesetzes sein – eine einfache Schutzhülle reicht nicht! Beschreiben Sie entweder zusätzlich, dass bei Entfernen der Schutzhülle eine Entsiegelung stattfinde bzw. verwenden Sie einen bestimmten Aufkleber.

Kein Widerrufsrecht bei Verträgen über die Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften, oder Illustrierte – Ausnahme: Abonnement-Verträge

Kein Widerrufsrecht bei der Aufforderung seitens des Verbrauchers an den Unternehmer, ihn aufzusuchen und dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten vornehmen. Bitte beachten Sie zu den Ausnahmen vom Widerrufsrecht meinen Blog-Beitrag.

6. Änderung bei Lieferung digitaler Inhalte

Auch für den Download digitaler Inhalte besteht zukünftig ein Widerrufsrecht. Der Verbraucher muss bei Lieferung digitaler Inhalte (z. B. Download oder Musikstücke) ausdrücklich zustimmen, dass der Unternehmer mit der Ausführung des Vertrags beginnt, bevor die Widerrufsfrist abläuft. Außerdem muss der Verbraucher seine Kenntnis davon bestätigen, dass er sein Widerrufsrecht verliert, wenn er zustimmt.

Achtung: Die Kenntnis und die ausdrückliche Bestätigung muss im Bestellablauf erfolgen.

7. Änderung der Informationspflichten:

a) es muss konkret über die Lieferzeit informiert werden.

b) Information über Lieferbeschränkungen – z. B. wenn ein Ort nicht beliefert werden kann

c) Informationen über Zahlungsmöglichkeiten, z. B. Paypal etc – spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs!

d) Zusätzliche Kosten für ein bestimmtes Zahlungsmittel sind nur noch zulässig, wenn auch ein kostenloses Zahlungsmittel zur Verfügung steht – der Verbraucher muss über die zusätzlichen Kosten informiert werden. Die Kosten dürfen nicht höher sein als der Unternehmer bezahlen muss.

e) Versandkosten dürfen nur verlangt werden, wenn darüber informiert wird.

f) Informationspflicht über ein gesetzliches Mängelhaftungsrecht: In AGB wird bereits jetzt über Gewährleistungsrechte informiert – diese müssen jetzt „Mängelhaftungsrechte“ genannt werden.

g) Informationspflicht über die Funktionsweise digitaler Inhalte einschließlich anwendbarer technischer Schutzmaßnahmen, z. B. bei Apps.

h) Informationspflichten über Beschränkung der Interoperabilität und der Kompatibilität digitaler Inhalte mit Hard- und Software, betriff auch insbesondere Apps.

i) Kostenpflichtige Mehrwertdiensterufnummern sind im Impressum und nach Vertragsschluss (Hotlines) nicht mehr zulässig.

8. Nach erfolgtem Widerruf sind die gegenseitigen Leistungen spätestens nach 14 Tagen zurück zu gewähren. Verbraucher muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurück gewähren. Der Unternehmer muss dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Neu: Zurückbehaltungsrecht des Unternehmers, außer, Verbraucher weist nach, dass er die Ware abgesandt hat.

Um vom 12. auf den 13. Juni 2014 eine nicht zu lange Nachtschicht einlegen zu müssen, treffen Sie bereits jetzt entsprechende Vorbereitungen. Überblick über Änderungen durch die Verbraucherrechterichtlinie (VRRL):

  • Bereiten Sie die die Widerrufsbelehrung vor, die für Ihren Shop passt
  • Stellen Sie das Widerrufsformular bereit, das der Verbraucher verwenden kann
  • Aktualisieren Sie jetzt schon Ihre AGB
  • Bereiten Sie die notwendigen Informationspflichten vor
  • Achten Sie darauf, dass bei Fernabsatzverträgen die umgehende Bestätigung des Vertrags möglich ist
  • Wenn Sie all das vorbereitet haben, müssen Sie am 13. 6. 14 um 0 h lediglich Ihr Shopsystem entsprechend anpassen – und dann gute Nacht!
  • Tipp: Damit Sie dann wirklich ruhig schlafen können, lassen Sie sich beraten – ich bin für Sie da!

 

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Abmahnung des RA Wilfried Jaenecke für eboxu UG wegen Nichtumsetzung der VRRL!

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Es geht los mit den Abmahnungen wegen Nichtumsetzung der VRRL: RA Wilfried Jaenecke, Berlin mahnt ab für die Eboxu UG, Bayreuth – Datum der mir vorliegenden Abmahnung: 13.6.2014, also der Tag des offiziellen in-Kraft-tretens der VRRL! Die Abmahnung selbst ist genauso kurios wie die vorgefertigte Unterlassungserklärung und ein deutlicher Hinweis auf Rechtsmissbrauch. Dies berichten auch Martin Raetze bei Twitter und RA Stefan Schmidt (TCI) via Facebook.

Die Verteidigungsaussichten gegen die Abmahnung des RA Wilfried Jaenecke für eboxu UG dürften gut stehen. Die Eboxu UG wurde am 5.6.2014 gegründet – ein Schelm, wer böses dabei denkt. Vor allem die Unterlassungserklärung, die RA Wildfried Jaenecke mitsendet, ist ein – schlechter – Scherz.

Erfolgsaussichten gegen die Abmahnung des RA Wilfried Jaenecke für eboxu UG wegen Nichtumsetzung der VRRL:

  • Die Abgemahnten sollen sich verpflichten, „es zu unterlassen, Produkte in der Bundesrepublik Deutschland in den Verkehr zu bringen, welche gegen die [Verbraucherrechterichtlinie] verstoßen.“ Dies ist unmöglich. Zum einen können Produkte nicht gegen eine Richtlinie verstoßen, einerseits da Richtlinien in nationales Recht umzusetzen sind, andererseits geht das so pauschal sowieso nicht. Die VRRL legt zudem Modalitäten für Verträge, Informationspflichten usw. fest, die legt aber keine Pflichten für Produkte fest. Vielleicht meinen Wilfried Jaenecke und die eboxu UG, dass beim Inverkehrbringen der Produkte nicht gegen die VRRL verstoßen werden soll. Aber selbst dazu kann man sich als Abgemahnter so pauschal nicht verpflichten, nur zu konkreten und klar definierbaren Verstößen. Solch völlig uferlose vorgefertige Unterlassungserklärungen nicht laut Rechtsprechung i.d.R. unzulässig und ein starker Hinweis auf Rechtsmissbrauch.
  • Sowieso ist völlig unklar, was RA Wilfried Jaenecke abmahnt! In seinem 2-Seitigen Anschreiben schreibt er pauschal “Insbesondere verstoßen Sie gegen Kapitel III Artikel 6 Absatz 1 i)”. Gemeint ist wohl, dass nicht die neue Widerrufsbelehrung verwendet wird, aber das bleibt angesichts des “inbesondere” so im Raum stehen. Soll man sich als Abgemahnter also verpflichten, zur vollständigen Umsetzung der VRRL oder nur zur Widerrufsbelehrung verpflichten? Man weiß es nicht.
  • Aufpassen sollten Abgemahnte auch, da RA Wilfried Jaenecke zwar möchte, dass der Abgemahnte alle Kosten trägt, aber nichteinmal angibt, welche Kosten entstanden sein sollen! Er nennt weder konkret zu erstattendes noch einen Streitwert, so dass für einen Abgemahnten eine böse Überraschung lauern könnte, wenn er sich so uferlos verpflichten würde.
  • Selbst wenn RA Wilfried Jaenecke eine ordentliche vorgefertigte Unterlassungserklärung ihrer Abmahnung beigelegt hätten, ist davon auszugehen, dass Rechtsmissbrauch vorliegt, wenn am Tag des Inkraftretens ohne Umsetzungsfrist eine Abmahnung ausgesprochen wird. Den Unternehmen ist auch so eine gewisse Chance zur Umsetzung zu geben, was über ein „Umschalten eines Schalters“ nicht möglich ist.

Dennoch zeigt die Abmahnung des RA Wilfried Jaenecke, Berlin, dass Unternehmer schleunigst die VRRL umsetzen sollten, um so die Gefahr von Abmahnungen und Anwaltskosten zu vermeiden. Insbesondere die Widerrufsbelehrung, die leicht über Suchmaschinen zu finden sind und so besonderes Angriffspunkt bieten, sollte dringend aktualisiert werden!

Mehr Infos zur VRRL und Abmahnungen erhalten Sie in meiner Blogbeitrags-Serie.

Update 16.6.2014, 14:34: Beitrag etwas aktualisiert, da mir nun eine mit Datum 13.6. versehene Abmahnung vorliegt.

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Abmahnung der Werfo Ltd durch RA Christoph Dittrich wegen veralteter Widerrufsbelehrung!

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Kanzlei Lachenmann zu Datenschutz im WEG - VideoüberwachungUnd schon die nächste Abmahnung wegen der VRRL: Abmahnung der Werfo Ltd durch RA Christoph Dittrich wegen veralteter Widerrufsbelehrung! Die Abmahnung ist nicht so schlecht gemacht wie die andere mir vorliegende, aber auch hier Datum der Abmahnung: 13.6.2014, also der Tag des offiziellen in-Kraft-tretens der VRRL!

Erfolgsaussichten gegen die Abmahnung der Werfo Ltd durch RA Christoph Dittrich wegen veralteter Widerrufsbelehrung:

Die Abgemahnten sollen sich verpflichten, es zu unterlassen, eine fehlerhafte, weil veraltete, Widerufsbelehrung zu verwenden. Seit dem 13.6.2014 ist die VRRL in Kraft getreten und es muss die neue Widerrufsbelehrung verwendet werden, zudem gelten neue Widerrufsrechte (z.B. für digitale Inhalte).

Bei den Abmahnungen der Werfo Ltd. durch RA Christoph Dittrich, ist es gut möglich, dass Rechtsmissbrauch vorliegt, wenn am Tag des Inkraftretens ohne Umsetzungsfrist eine Abmahnung ausgesprochen wird. Den Unternehmen ist auch so eine gewisse Chance zur Umsetzung zu geben, was über ein „Umschalten eines Schalters“ nur schwer möglich ist. Dabei ist zu prüfen, ob auch die Abgabe einer Unterlassungserklärung verweigert werden kann oder eine solche abgegeben werden sollte und nur die Zahlungspflichten bestritten werden. Der Vortrag zum Wettbewerbsverhältnis ist recht offen gehalten, so dass im Einzelfall zu prüfen ist, ob dies überhaupt vorliegt und so die Abmahnung berechtigt ist.

Die Abmahnung des RA Christoph Dittrich zeigt, dass Unternehmer schleunigst die VRRL umsetzen sollten, um so die Gefahr von Abmahnungen und Anwaltskosten zu vermeiden. Insbesondere die Widerrufsbelehrung, die leicht über Suchmaschinen zu finden sind und so besondere Angriffspunkte bieten, sollte dringend aktualisiert werden!

Eine Abmahnung bringt vielen Ärger, da auch Jahre später noch drangedacht werden muss und Rechtsänderungen regelmäßig eingepflegt werden müssen. Den Ärger einer Abmahnung, wie hier durch die Werfo Ltd. durch RA Christoph Dittrich, ist stets groß. Günstiger ist es, bereits von vorneherein einen Anwalt mit einer konkreten Ausgestaltung des rechtlichen zu beauftragen. Immerhin: RA Christoph Dittrich setzt nur 1000,- € als Streitwert an – vielleicht ist er sich selbst nicht so sicher, ob er für die Werfo Ltd. Erfolg haben wird.

Mehr Infos zur VRRL und Abmahnungen erhalten Sie in meiner Blogbeitrags-Serie. Bericht zur Abmahnung der Werfo Ltd durch RA Christoph Dittrich wegen veralteter Widerrufsbelehrung auch bei Kanzlei Schenk.

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Neues für Verbraucher-Rechte durch die Richtlinie VRRL – Was ist neu für Verbraucher?

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Kanzlei Lachenmann zu Datenschutz im WEG - VideoüberwachungEs wurde die letzten Wochen und Monate viel geschrieben, was Händler und (Online-)händler beachten und ändern müssen auf Grund der Umsetzung der Verbraucher-Rechte-Richtlinie, die am 13.6.2014 in Kraft trat. Aber was bedeutet das neue Verbraucherrecht eigentlich für die Verbraucher?

Das neue Recht gilt länderübergreifend in ganz Europa einheitlich, dadurch besteht Sicherheit, dass einem Verbraucher in keinem Mitgliedsstaat ein Nachteil erwachsen kann. Es gibt jedoch durch die Änderungen der Verbraucher-Rechte auch Nachteile für deutsche Verbraucher, weil in Deutschland die schärfsten Verbraucherregeln galten, die jetzt zum Teil nivelliert wurden.

Änderungen der Verbraucher-Rechte durch die Richtlinie VRRL – Ein Überblick:

Die neuen Verbraucher-Rechte gelten für alle Einkäufe von Waren und Dienstleistungen, egal ob Sie im stationären Handel, an der Haustüre, übers Telefon, im Internet oder im Versandhandel getätigt werden. Die klassische „Haustürsituation“ gibt es nicht mehr. Für alle Geschäfte, die außerhalb des Geschäftslokals geschlossen werden, haben Verbraucher ein Widerrufsrecht, auch wenn ein Unternehmer z. B. von einem Verbraucher zu sich nach Hause bestellt wurde. Natürlich gibt es eine Ausnahme: Wenn es sich um eine dringende Reparatur oder Dienstleistung handelt, gilt kein Widerrufsrecht. Als Beispiel ist der Installateur zu nennen, der wegen eines Wasserrohrbruchs schnell hilft. Ein Widerrufsrecht gilt auch nicht in dem Geschäften des täglichen Lebens, also beim Einkauf im Supermarkt, beim Bäcker etc.

Wichtig für den Fall des Widerrufs: Ein Rückgaberecht entfällt ersatzlos, nur das Widerrufsrecht bleibt. Das heißt, dass es nicht ausreicht, wenn Sie eine Ware zurückschicken, wie das bisher der Fall war, sondern Sie müssen den Widerruf erklären. Der Unternehmer muss Ihnen ein Widerrufsformular zur Verfügung stellen, welches Sie aber nicht benützen müssen. Sie können per Mail, Fax, Brief – neu auch telefonisch – widerrufen. Den telefonischen Widerruf kann ich jedoch nicht empfehlen, da Sie im Streitfalle beweisen müssen, dass der Widerruf erfolgt ist.

Der Widerruf hat spätestens 14 Tage nach Vertragsschluss zu erfolgen, die Widerrufsfrist beginnt, wenn Sie die Ware/Dienstleistung vollständig erhalten haben und der Unternehmer Sie über das Widerrufsrecht belehrt und seine Informationspflichten erfüllt hat. Allerdings gibt es das bisherige „endlose Widerrufsrecht“ nicht mehr, falls Sie falsch oder gar nicht belehrt wurden. Das Widerrufsrecht endet spätestens nach 1 Jahr und 14 Tagen!

Sie müssen die Ware spätestens 14 Tage nach erklärtem Widerruf zurück schicken. Der Unternehmer muss das Geld, das Sie bezahlt haben, einschließlich der Hinsendekosten, an Sie zurück schicken und zwar auf derselben Weise, wie Sie bezahlt haben. Haben Sie per Überweisung bezahlt, muss der Unternehmer den Betrag auch überweisen. Der Unternehmer hat jedoch ein Zurückbehaltungsrecht, bis er die Ware erhalten hat oder ihm nachgewiesen wurde, dass die Ware rechtzeitig versandt wurde.

Neu: Sie haben die Rücksendekosten zu tragen! Allerdings kann sich der Unternehmer weiter bereit erklären, die Rücksendekosten zu tragen.

Der Händler muss eine Lieferfrist angeben, die Ware muss spätestens nach 30 Tagen bei Ihnen sein, ist das nicht der Fall, sind Sie nicht mehr an den Vertrag gebunden.

Neu ist, dass jeder Unternehmer deutlich machen muss, was die Ware/Dienstleistung kostet – werden Gebühren oder Steuern o. ä. nicht erwähnt, muss der Verbraucher diese Kosten nicht bezahlen. Es ist nicht mehr zulässig, dass der Unternehmer auf seiner Webseite ein Häckchen bereits gesetzt hat, z. B. dass Sie eine Reiserücktrittsversicherung abschließen möchten. Sie als Verbraucher müssen aktiv ein Häckchen setzen, wenn Sie eine Zusatzleistung wollen, z. B. eine Versicherung.

Neu ist auch, dass der Unternehmer mindestens eine Bezahlweise anbieten muss, die den Verbraucher nichts kostet, z. B. Einzug vom Konto. Der Unternehmer darf nicht mehr verlangen als er selbst bezahlen muss. Schließen Sie einen Vertrag über eine Service-Hotline ab, dürfen die Telefonkosten nur so hoch sein, was eine normale Telefonverbindung kostet. Kostenpflichtige Mehrwertrufnummern sind nach geschlossenem Vertrag nicht mehr zulässig.

Jeder Unternehmer muss erreichbar sein, Sie, als Verbraucher haben das Recht, ihren Verkäufer jederzeit zu kontaktieren.

Keine Regeln ohne Ausnahme: Kein Widerrufsrecht haben Sie bei Waren, die der Unternehmer auf Ihren Wunsch angefertigt hat, z. B. für Sie zugeschnittene Stoffe. Kein Widerrufsrecht mehr bei Waren, die schnell verderben, die sich aus Hygiene- oder Gesundheitsgründen nicht für eine Rücksendung eignen, und versiegelt sind (z. B. offener Tee, Kosmetik). Auch Hotelbuchungen und Konzertkartenbestellungen sind vom Widerrufsrecht ausgenommen.

Fazit? Für deutsche Verbraucher sind einige Verschlechterungen gegenüber dem bisherigen Verbraucherrecht in Kraft getreten. Vorteilhaft ist jedoch, dass nunmehr in ganz Europa dieselben Rechte gelten.

Dieser Beitrag zu den Änderungen der Verbraucher-Rechte ist Teil meiner Blog-Serie zur VRRL.

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Abmahnung wegen veralteter Widerrufsbelehrung: Code.AG GmbH durch RA Matthias Husslein

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Kanzlei Lachenmann zu Datenschutz im WEG - VideoüberwachungUnd schon die nächste Abmahnung wegen der VRRL: Abmahnung der Code.AG GmbH durch RA Matthias Husslein wegen veralteter Widerrufsbelehrung!  Die Abgemahnten sollen sich laut diesem erkennbaren Massenanschreiben verpflichten, es zu unterlassen, eine fehlerhafte, weil veraltete, Widerufsbelehrung zu verwenden. Seit dem 13.6.2014 ist die VRRL in Kraft getreten und es muss die neue Widerrufsbelehrung verwendet werden.

Erfolgsaussichten gegen die Abmahnung der Code.AG GmbH durch RA  Matthias Husslein wegen veralteter Widerrufsbelehrung:

Mit jedem vergeheneden Tag seit Inkraftreten der VRRL wird es schwerer, mit Rechtsmissbrauch zu argumentieren. Wenn die Abmahnung der Code.AG GmbH, die RA  Matthias Husslein, ausspricht, auf den 13.6. ohne Tage danach datiert ist, ist es gut möglich, dass Rechtsmissbrauch vorliegt; je längere Zeit vergangen ist, umso schwieriger wird es. Den Unternehmen ist zwar eine gewisse Chance zur Umsetzung zu geben, was über ein „Umschalten eines Schalters“ nur schwer möglich ist. Dabei ist zu prüfen, ob auch die Abgabe einer Unterlassungserklärung verweigert werden kann oder eine solche abgegeben werden sollte und nur die Zahlungspflichten bestritten werden. Der Vortrag zum Wettbewerbsverhältnis ist recht offen gehalten, den Webshop der Code.AG GmbH konnte ich noch nicht ausfindig machen, so dass im Einzelfall zu prüfen ist, ob dies überhaupt vorliegt und so die Abmahnung berechtigt ist.

Angesichts der immer weiter bekanntwerdenden Abmahnungen, wie nun durch Code.AG GmbH/RA  Matthias Husslein sollten Unternehmer schleunigst die VRRL umsetzen, um so die Gefahr von Abmahnungen und Anwaltskosten zu vermeiden. Insbesondere die Widerrufsbelehrung, die leicht über Suchmaschinen zu finden sind und so besondere Angriffspunkte bieten, sollte dringend aktualisiert werden!

Eine Abmahnung bringt vielen Ärger, da auch Jahre später noch drangedacht werden muss und Rechtsänderungen regelmäßig eingepflegt werden müssen. Den Ärger einer Abmahnung, wie hier durch die Code.AG GmbH durch RA  Matthias Husslein, ist stets groß. Günstiger ist es, bereits von vorneherein einen Anwalt mit einer konkreten Ausgestaltung des rechtlichen zu beauftragen. Immerhin: RA Matthias Husslein verlangt Zahlung von 347,60 € – also im mittleren Rahmen (GEgenstandswert 3.500,- €) von Forderungen einer Abmahnung.

Mehr Infos zur VRRL und Abmahnungen erhalten Sie in meiner Blogbeitrags-Serie.

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Abmahnung des Bernd Habermehl gegen Gravurenshops mit RA Hendrik Schoon wegen veralteter Widerrufsbelehrung

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Kanzlei Lachenmann zu Datenschutz im WEG - VideoüberwachungDie Abmahnungen wegen der Neueinführung der VRRL gehen weiter, wie Martin Raetze im Shopbetreiber-Blog berichtet: Ihm liegt eine Abmahnung de Herrn Bernd Habermehl durch RA Hendrik Schoon aus Fehrbellin vor wegen veralteter Widerrufsbelehrung! Betroffen seien Online-Gravurenshops. Die Abgemahnten sollen sich verpflichten, es zu unterlassen, eine fehlerhafte, weil veraltete, Widerufsbelehrung zu verwenden. Seit dem 13.6.2014 ist die VRRL in Kraft getreten und es muss die neue Widerrufsbelehrung verwendet werden.

Erfolgsaussichten gegen die Abmahnung des Bernd Habermehl durch RA Hendrik Schoon wegen veralteter Widerrufsbelehrung:

Herr Bernd Habermehl betreibt einen Onlineshop für Gravuren unter http://shop.3d-cubeworld.com/. Daher scheint ein Wettbewerbsverhältnis gegenüber anderen Gravurenshops tatsächlich vorzuliegen. Während man in den ersten Tagen nach dem Inkrafttreten der VRRL noch gut mit Rechtsmissbrauch argumentieren konnte, wird dies nunmehr immer schwerer. Bei den laut Herrn Raetze auf 20.6. datierten Abmahnungen durch RA Hendrik Schoon ist schon eine Woche vergangen, seit die neue Widerrufsbelehrung einzusetzen war. Den Unternehmen ist zwar eine gewisse Chance zur Umsetzung zu geben, was über ein „Umschalten eines Schalters“ nur schwer möglich ist. Dabei ist zu prüfen, ob auch die Abgabe einer Unterlassungserklärung verweigert werden kann oder eine solche abgegeben werden sollte und nur die Zahlungspflichten bestritten werden.

Angesichts der immer weiter bekanntwerdenden Abmahnungen, wie nun durch Herrn Bernd Habermehl/RA Hendrik Schoon sollten Unternehmer schleunigst die VRRL umsetzen, um so die Gefahr von Abmahnungen und Anwaltskosten zu vermeiden. Insbesondere die Widerrufsbelehrung, die leicht über Suchmaschinen zu finden sind und so besondere Angriffspunkte bieten, sollte dringend aktualisiert werden!

Den Ärger einer Abmahnung, wie hier durch Herrn Bernd Habermehl durch RA Hendrik Schoon, ist stets groß. Günstiger ist es, bereits von vorneherein einen Anwalt mit einer konkreten Ausgestaltung des rechtlichen zu beauftragen. Eine Abmahnung bringt vielen Ärger, da auch Jahre später noch drangedacht werden muss und Rechtsänderungen regelmäßig eingepflegt werden müssen

Mehr Infos zur VRRL und Abmahnungen erhalten Sie in meiner Blogbeitrags-Serie. Auch der oben verlinkte Beitrag aus dem Shopbetreiber-Blog gibt einen guten Überblick über die aktuellen Abmahnungen wegen veralteter Widerrufsbelehrungen.

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Abmahnung des Andre Kalusniak durch RA Karl Ronald Neumann wegen falscher Widerrufsbelehrung

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Kanzlei Lachenmann zu Datenschutz im WEG - VideoüberwachungWeitere Abmahnungen wegen falscher Widerrufsbelehrung (nicht-Umstellung der VRRL) werden bekannt: RA Karl Ronald Neumann versendet Abmahnungen für Herrn Andre Kalusniak.  Die Abgemahnten sollen sich zur Unterlassung der Verwendung fehlerhafter, weil veralteter, Widerufsbelehrungen. Seit dem 13.6.2014 ist die VRRL in Kraft getreten und es muss die neue Widerrufsbelehrung verwendet werden.

Abmahnung des Andre Kalusniak durch RA Karl Ronald Neumann wegen falscher Widerrufsbelehrung – Erfolgsaussichten?

Herr Andre Kalusniak betreibt einen Shop bei eBay unter “kallesgarage”. Während man in den ersten Tagen nach dem Inkrafttreten der VRRL noch gut mit Rechtsmissbrauch argumentieren konnte, wird dies nunmehr immer schwerer. Inzwischen sind zwei Wochen vergangen, seit die neue Widerrufsbelehrung einzusetzen war. Den Unternehmen ist zwar eine gewisse Chance zur Umsetzung zu geben, was über ein „Umschalten eines Schalters“ nur schwer möglich ist. Dabei ist zu prüfen, ob auch die Abgabe einer Unterlassungserklärung verweigert werden kann oder eine solche abgegeben werden sollte und nur die Zahlungspflichten bestritten werden.

Angesichts der immer weiter bekanntwerdenden Abmahnungen, wie nun durch Herrn Andre Kalusniak/RA Karl Ronald Neumann sollten Unternehmer schleunigst die VRRL umsetzen, um so die Gefahr von Abmahnungen und Anwaltskosten zu vermeiden. Insbesondere die Widerrufsbelehrung, die leicht über Suchmaschinen zu finden sind und so besondere Angriffspunkte bieten, sollte dringend aktualisiert werden!

Den Ärger einer Abmahnung, wie hier durch  Herrn Andre Kalusniak mit RA Karl Ronald Neumann, ist stets groß. Günstiger als ca. 745,40 € an RA Karls Ronald Neumann bzw. HErrn Andre Kalusniak zu zahlen, ist es, bereits von vorneherein einen Anwalt mit einer konkreten Ausgestaltung des rechtlichen zu beauftragen. Eine Abmahnung bringt vielen Ärger, da auch Jahre später noch drangedacht werden muss und Rechtsänderungen regelmäßig eingepflegt werden müssen

Mehr Infos zur VRRL und Abmahnungen erhalten Sie in meiner Blogbeitrags-Serie.

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Eboxu UG macht einen Rückzieher bei VRRL-Abmahnungen!

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Kanzlei Lachenmann zu Datenschutz im WEG - VideoüberwachungDie Eboxu UG macht einen Rückzieher bei ihren Abmahnungen wegen Nichtumsetzung der VRRL! Ich hatte berichtet über die am 13.6., dem Tag des neuen Inkrafttretens der VRRL abgesendeten Abmahnungen durch die Eboxu UG mittels RA Wilfried Jaenecke. Nachdem bereits vor ein paar Tagen per Fax mitgeteilt wurde, dass die Eboxu UG sich nochmals eingehend überlegen wolle, ob sie die Abmahnungen durchziehen wollten, erreicht mich heute ein Fax, wo ein Rückzieher gemacht wird.

Eboxu UG macht einen Rückzieher bei VRRL-Abmahnungen! – Die neueste Mitteilung:

Die Eboxu UG möchte “an der ‘Abmahnungsfront’ Ruhe [] erhalten” und nicht weiter einem “riesige[m] Tohubabohu gegenüber” stehen. Die Eboxu UG sei “vollkommen überrascht” worden von dem harten Gegenwind. Ziel sei nur gewesen, “für ihre neu gegründete Firma Schutz im Rahmen des Wettbewerbs zu erlangen”. Nun wolle sie Ruhe mit Abmahnungen, um sich “wieder ihrer eigentlichen Aufgabe zu widmen, nämlich der Pflege ihres Geschäftes”.  Was genau das Geschäftsmodell der Eboxu UG sein sollte, muss jeder selbst bewerten, insbesondere da auf der Facebook-Seite des Gründerforums Bayreuth am Tag der Eintragung der Eboxu UG noch vor einer Abmahnwelle gewarnt wurde (Dank an einen Blogleser für den Hinweis!).

Aber auch nun wird weiterhin nicht unbedingt der Verzicht auf die Forderung erklärt. Stattdessen ist die Eboxu UG nur dann zum Verzicht auf die geltend gemachten Rechte bereit, wenn meine Mandanten ihrerseits auf unsere geltend gemachten Rechte (z.B. Erstattung Anwaltskosten wegen Rechtsmissbrauch, Erhebung negativer Feststellungsklage) verzichten. Damit könnten sich Abgemahnte auch weiterhin wehren, wenn sie nicht auf den Anwaltskosten sitzen bleiben möchten. Wer hingegen einfach seine Ruhe haben möchte und sich nicht in Gottes Hand (=vor Gericht) begeben möchte, hat so die Möglichkeit, die Sache schnell abzuschließen.

Was bleibt als Fazit zu den ersten Abmahnungen zur VRRL (hier durch die Eboxu UG)? Es zeigt sich, dass durchaus etwas gegen diese grassierenden Abmahnwellen getan werden kann. Durch die Veröffentlichungen in Blogs und die Zusammenarbeit einiger Anwälte konnte also nicht nur der Eboxu UG, sondern auch anderen Abmahnern klar gemacht werden, dass es nicht so einfach ist, Geld zu verdienen. Wenn manche Abgemahnten nun noch auf Ersatz ihrer Anwaltskosten klagen, dürfte sich das zu einem Verlustgeschäft entwickelt haben. Zu loben ist vorliegend auch der Nordbayerische Kurier, die Zeitung für Bayreuth, die sich der Sache gleich angenommen hat, die Abmahner der Eboxu UG zur Rede stellte und durch einen kritischen Artikel (mit Interview von RA Lachenmann) sicherlich  auch zum guten Ausgang der Sache beigetragen hat.

Dennoch wird die Verbraucherrechterichtlinie sicherlich noch zu einigen Abmahnungen führen! Schützen Sie sich jetzt, indem Sie die Änderungen vornehmen. Mehr Infos erhalten Sie in meiner Blog-Serie.

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Bei Sonderanfertigungen kein Widerrufsrecht beim Onlinekauf

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Kanzlei Lachenmann zu Datenschutz im WEG - VideoüberwachungDas Landgericht Düsseldorf (Aktenzeichen: 23 S 111/13 U) hat am 12.2.2014 entschieden, dass der Verbraucher bei Sonderanfertigungen kein Widerrufsrecht beim Onlinekauf habe, also wenn er ein individuell angepasstes Produkt bestelle. Es sei dem Händler nicht zuzumuten, dass er die Sonderanfertigung nur zu einem stark reduzierten Preis oder gar nicht wiederverkaufen könne. Das Urteil erging zwar noch zum alten Recht nach der Verbraucherrechterichtlinie, aber ist ebenso zu übertragen auf das neue Recht, da sich an dieser Klausel nichts geändert hat.

Der Fall: Ein Kunde bestellte bei einem Internethändler ein speziell für ihn angefertigtes Sofa. Der Kunde hatte in dem Shop die Möglichkeit, aus insgesamt 289 Farben zwei zu wählen und hatte auf seinen Wunsch die Erst- bzw. Zweitfarbe spiegelverkehrt anordnen lassen. Der Händler hatte darauf hingewiesen, dass er das Sofa erst nach Bestellung durch den Kunden herstellen lasse, die Lieferzeit betrage bis zu 16 Wochen. Als der Kunde das Sofa erhielt, gefiel es ihm nicht und er übte sein Widerrufsrecht aus. Der Händler verweigerte das Widerrufsrecht mit der Begründung, das Sofa sei individuell hergestellt, daher bestehe gemäß § 312 d Abs. 4 BGB kein Widerrufsrecht bei Sonderanfertigungen beim Onlinekauf. Der Kunde zog vor Gericht und hatte vor dem Amtsgericht Düsseldorf zunächst Erfolg. Dagegen legte der Internethändler Berufung ein. Das LG Düsseldorf hob die Entscheidung des Amtsgerichts auf und gab dem Händler Recht.

Es sei ihm nicht zuzumuten, das individuell zusammengestellte Sofa entweder nur mit großem wirtschaftlichen Schaden oder gar nicht mehr veräußern zu können. Die gewünschten Anpassungen wie Farbwahl und die spiegelverkehrte Anordnung, könnten nicht wieder rückgängig gemacht werden. Das Sofa bestehe auch nicht aus vielen vorgefertigten Standardbauteilen, die nach dem Baukastenprinzip wieder auseinander und anders zusammen gebaut werden könnten. Es sei dem Kunden auch auf Grund der langen Lieferzeit und dem Hinweis des Händlers, dass das Sofa nach Bestellung hergestellt würde, klar, dass es sich um ein für ihn persönlich hergestelltes Möbelstück handele. Der Kunde ging daher leer aus und muss nun auch die Gerichts- und Anwaltskosten von zwei Instanzen tragen.

Allgemein bei Sonderanfertigungen kein Widerrufsrecht beim Onlinekauf?

Verallgemeinern lässt sich diese Entscheidung nicht, es hätte für den Händler auch anders ausgehen können. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Grundsatzurteil vom 19.3.2003 (Az: VII ZR 295/03) entschieden, dass der Internethändler, der auf Wunsch des Kunden einen Laptop aus individuellen Bestandteilen zusammen gebaut hatte, ein Widerrufsrecht einzuräumen habe. Auch wenn der Händler die Teile nicht mehr zum besten Preis verkaufen könne, habe der Kunde ein Widerrufsrecht. Der Händler muss nachweisen, dass sich erhebliche Nachteile des Händlers gerade aus der Anfertigung nach Kundespezifikation ergeben haben.

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SEO-Vertrag ist Dienstleistungsvertrag, so OLG Köln

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Kanzlei Lachenmann zu Datenschutz im WEG - VideoüberwachungEin SEO-Vertrag ist grundsätzlich ein Dienstleistungsvertrag, wie das OLG Köln entschieden hat mit Hinweisbeschluss vom 16.1.2014 – 19 U 149/13 (hier Volltext). Das heißt, der Dienstleister hat die geschuldeten Leistungen durchzuführen, ohne einen konkreten Erfolg zu schulden. Der Auftraggeber eines SEO-Vertrages (also ein Vertrag über Suchmaschinen-Optimierung) kann also in der Regel keine bestimmte Suchmaschinenplatzierung verlangen, er kann bei Schlechtleistung nur schwer die Zahlung des Honorars verweigern. Laut OLG Köln gelte dies selbst dann, wenn zum Vertragsinhalt die Analyse des Nutzerverhaltens bei Besuchen des Web-Shops mit dem Ziel einer Verbesserung des Angebots und der Optimierung der Suchmaschinen-Auffindbarkeit auf Abruf gehört.

In dem vom OLG Köln zu entscheidenden Fall war das SEO nur ein kleiner Teil der geschuldeten Leistung. Hauptzweck war, den Umsatz des Webshops zu steigern, was neben AdWords-Werbung, Platzierung in Preisvergleichsseiten auch SEO-Maßnahmen enthielt. Dieser Vertrag sei laut OLG Köln gemeinsam zu betrachten und insgesamt als Dienstvertrag zu sehen, obwohl auch werkvertragliche Elemente enthalten seien, da der SEO-Teil nicht den Schwerpunkt des Vertrages gebildet habe.

Ein Erfolg sei bei den SEO-Leistungen nicht geschuldet gewesen, da eine Pauschalvergütung vereinbart worden sei. Vor allem habe der SEO-Dienstleister keinen bestimmten SEO-Erfolg versprochen, solcher sei nicht im Vertrag genannt worden. Vor allem sei ein Versprechen einer bestimmten Platzierung eine unmögliche Leistung. Diese Wertung mag richtig sein, allerdings ist das an sich das Problem des SEO-Dienstleisters: Wenn er einen konkreten Erfolg verspricht, hat er ihn zu halten.

Bewertung und Fazit zur SEO-Entscheidung des OLG Köln:

Die Entscheidung des OLG Köln betrifft somit einen Einzelfall. Sie kann nicht auf sämtliche SEO-Verträge übertragen werden. In dem aktuellen Fall waren die SEO-Leistungen nur ein kleiner Teil eines Gesamtvertrages und keine konkreten Erfolge im Vertrag genannt. Was bei SEO-Verträgen geschuldet wird, bemisst sich nach dem konkreten Vertragsinhalt. Wenn der Dienstleister also seinen Verpflichtungen nicht angemessen nachkommt bzw. sich keine Ergebnisse der SEO zeigen, ist im Einzelfall zu prüfen, ob nicht doch ein Werkvertrag vorlag und so ein konkreter Erfolg des SEO-Dienstleisters geschuldet war.

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Abmahnung der Wettbewerbszentrale Stuttgart wegen veralteter Widerrufsbelehrung u.a.

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Kanzlei Lachenmann zu Datenschutz im WEG - VideoüberwachungMir liegt vor eine Abmahnung wegen veralteter Widerrufsbelehrung der Wettbewerbszentrale Stuttgart gegen eine gewerbliche Händlerin beim Auktionshaus eBay.

Meine Mandantin wurde von der Wettbewerbszentrale Stuttgart (eine Ortsstelle der Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e. V.) abgemahnt, weil sie nicht die seit 13.6.2014 geltende Widerrufsbelehrung verwendete und in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen Klauseln verwendete, die einen Wettbewerber unangemessen benachteiligen.

Im Einzelnen wurde folgende AGB-Klauseln beanstandet:

„Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform“,

„Ansprüche des Kunden auf Schadenersatz neben der Leistung sowie auf Aufwendungsersatz werden ausdrücklich ausgeschlossen“,

„Anstelle eine unwirksamen Klausel tritt eine Regelung, die dem angestrebten Zweck der ursprünglichen Bestimmung rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommt“.

Bei der Wettbewerbszentrale Stuttgart handelt es sich nach eigenen Worten um eine gemeinnützige Selbstkontrollinstitution der deutschen Wirtschaft, die es sich zur Aufgabe gemacht hat, wettbewerbswidrige Rechtsverletzungen im gewerblichen Bereich auszuräumen. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Wettbewerbszentrale Stuttgart tatsächlich berechtigt, Abmahnungen auszusprechen, abgeleitet wird die Berechtigung aus § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG.

Die Wettbewerbszentrale Stuttgart wendete sich „beschwerdehalber“ an meine Mandantin, d. h. ein Wettbewerber meiner Mandantin mahnte nicht selbst ab, sondern schwärzte die Mandantin an und ließ dies durch die Wettbewerbszentrale anonym erledigen.

Abmahnung wegen veralteter Widerrufsbelehrung der Wettbewerbszentrale Stuttgart – Was tun?

Da die Wettbewerbszentrale Stuttgart „nur“ eine Aufwandsentschädigung in Höhe von € 230 zuzüglich 7 % MWSt (= € 246,10) verlangt, kommt man schnell in Versuchung, die mit übersandte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen. Ich rate jedoch zur Vorsicht! Wenn Sie die vorgefertigte Unterlassungserklärung unterzeichnen, verpflichten Sie sich dauerhaft, eine Vertragsstrafe zu bezahlen für den Fall, dass doch einmal wieder ein inhaltsgleicher Verstoß begangen wird. Außerdem wird eine feste Vertragsstrafe in Höhe von € 3.000 vereinbart. Durch die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung können Sie verhindern, dass eine feste Vertragsstrafe vereinbart wird. In der Regel sind die vorgefertigten Unterlassungserklärungen auch viel zu weit gehend.

Ich rate Ihnen daher dringend, sich von einem im IT-Recht erfahrenen Rechtsanwalt beraten zu lassen. Unterschreiben Sie nicht vorschnell! Ändern Sie z. B. die beanstandeten Klauseln nicht rechtzeitig oder richtig, haben Sie schnell eine Vertragsstrafe verwirkt.

Die Abmahnung zeigt auch wie wichtig es ist, die jeweils aktuelle Widerrufsbelehrung und gültige AGB-Klauseln zu verwenden. Seit Juli gilt die Verbraucherrechtrichtlinie, die dringend umgesetzt werden muss (dazu meine Blogbeitrags-Serie).

Haben Sie Fragen? Ich berate Sie gerne!

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