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Neue Widerrufsbelehrung 2011: Gültig ab sofort!

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Neue Widerrufsbelehrung hier!

Wenn Sie als Onlinehändler ab Samstag 05. 11. 11 nicht abgemahnt werden wollen, müssen Sie die neue Widerrufsbelehrung verwenden, die bereits seit 11. Juni  2010 in Kraft ist.

Ich rate Ihnen, an sämtlichen Stellen Ihres Shops und in Ihren E-Mails die neue Widerrufsbelehrung einzupflegen.

Geändert haben sich vor allem die Vorschriften zum Wertersatz, die der deutsche Gesetzgeber an die EuGH-Rechtsprechung anpassen musste.

Weiter änderte sich die Regelung zum Beginn der Widerrufsfrist. Der bisherige
§ 312 e Abs. 1 Satz 1 BGB ist in der Paragrafenkett durch § 312 g Abs. 1 Satz 1 BGB zu ersetzen!

Weiter bestehen bleibt die sog. “40-Euro-Klausel”. Der Verbraucher wird aber nunmehr darüber aufgeklärt, dass er nur die “regelmäßigen” Kosten der Rücksendung zu tragen hat.

Achtung! Die “40-Euro-Klausel” muss vertraglich vereinbart werden, d. h., dass Sie nicht nur in der Widerrufsbelehrung erscheinen darf, sondern separat, z. B. in AGB, vereinbart werden muss.

Empfehlung: Verwenden Sie in jedem Fall das gesetzliche Muster, da dieses Gesetzescharakter hat und bei Verwendung nicht abgemahnt werden kann.

Weitere Informationen finden Sie hier.

Die gesetzliche Version der Widerrufsbelehrung in Onlineshops lautet nun:

Für Waren:

1. Widerrufsbelehrung

Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) oder – wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird – auch durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 und 2 EGBGB sowie unserer Pflichten gemäß § 312g Absatz 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache. Der Widerruf ist zu richten an:

(Name/Firma, ladungsfähige Anschrift, Telefaxnummer, E-Mail)

2. Widerrufsfolgen

Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung sowie Nutzungen (z.B. Gebrauchsvorteile) nicht oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren beziehungsweise herausgeben, müssen Sie uns insoweit Wertersatz leisten. Für die Verschlechterung der Sache und für gezogene Nutzungen müssen Sie Wertersatz nur leisten, soweit die Nutzungen oder die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht. Unter “Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise” versteht man das Testen und Ausprobieren der jeweiligen Ware, wie es etwa im Ladengeschäft möglich und üblich ist. Paketversandfähige Sachen sind auf unsere Gefahr zurückzusenden. Sie haben die regelmäßigen Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Andernfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung oder der Sache, für uns mit deren Empfang.

Ende der Widerrufserklärung

Für Dienstleistungen:

Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Vertragsschluss und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 und 2 EGBGB sowie unserer Pflichten gemäß § 312g Absatz 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:
[Einsetzen: Namen/Firma und ladungsfähige Anschrift des Widerrufsadressaten. (Zusätzlich können angegeben werden Telefaxnummer, E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Verbraucher eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung an den Unternehmer erhält, auch eine Internetadresse.)]
Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung sowie Nutzungen (z.B. Gebrauchsvorteile) nicht oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren beziehungsweise herausgeben, müssen Sie uns insoweit Wertersatz leisten. Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung, für uns mit deren Empfang.
Besondere Hinweise
Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.
Ende der Widerrufsbelehrung

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Online-Handel: Wörtliche Übernahme der Widerrufsbelehrung entscheidend

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Der BGH hat in seinem Urteil vom 28. 06. 2011 (Az: XI ZR 349/10) entschieden, dass ein Berufen auf die Widerrufsbelehrung bei jeglicher inhaltlichen und äußerlichen Abweichung ausscheidet, selbst für den Fall, dass es gelingt, die einschlägigen Gesetze und Regelungen besser zur Geltung zu bringen als es das Muster vermag!

Die Entscheidung erging zwar zum Widerruf in einer Haustürsituation (Werbung zur Beteiligung an einem Immobilienfonds), kann aber auf das Widerrufsrecht im Fernabsatz übertragen werden.

Konsequenz: Auch bei Verzicht auf Überschriften, Untergliederungen oder die persönliche Anrede zugunsten der Formulierung „Verbraucher“ (Urteil des BGH v. 01. 12. 10 – VIII ZR 82/10) entfällt ein Vertrauensschutz des Unternehmers mit der sehr unangenehmen Folge, dass der Verbraucher den Vertrag auch noch nach Monaten gemäß § 355 Abs. 4 Satz 3 BGB widerrufen kann, weil die Belehrung unwirksam war. Der BGH hat bereits am 09. 12. 2009 entschieden, dass eine Teilunwirksamkeit bei der Widerrufsbelehrung (anderes bei AGB) nicht eintreten kann.

Mein Tipp: Übernehmen Sie die Widerrufsbelehrung genau so wie sie das gesetzliche Muster vorschreibt. Sollten Sie bisher eine falsche Widerrufsbelehrung verwendet haben, bietet es sich sogar an, eine richtige Widerrufsbelehrung nachzuschieben, um zu verhindern, dass ein Vertrag noch nach Jahren widerrufen werden kann.
Es droht Ihnen bei einer unrichtigen Widerrufsbelehrung nicht nur ein Widerruf durch den Verbraucher, sondern auch eine teuere Abmahnung durch Konkurrenten. Bei eine richtigen Formulierung der Widerrufsbelehrung bin ich Ihnen gerne behilflich.

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Steuerbehörde scheitern vorerst mit Datenherausgabe von Amazon

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Die Finanzbehörden scheiterten in erster Instanz vor dem Niedersächsichen Finanzgericht bei ihrem Versuch, komplette, detaillierte Listen über Verkäufe bei Amazon und eBay zu erhalten.

Bislang erhalten die Finanzbehörden nur aufgrund von Einzelfragen in Verdachtsfällen, was natürlich erheblichen Aufwand bedeutet. Daher versuchen die Behörden jetzt, Massenabfragen durchzuführen, um mehr Steuerhinterziehern einfacher auf die Schliche zu kommen. Dies scheiterte nun in erster Instanz aus formellen Gründen: Die Daten von Amazon liegen auf Servern in Luxemburg, was die Herausgabe nicht erlaube.

Dies bedeutet jedoch noch keine Sicherheit. In höherer Instanz oder ggf. aufgrund spezieller Auskunftsersuchen könnte dies in der Zukunft doch noch möglich werden. Dann erhielten die Behörden Zugriff auf noch weiter zurückreichende Daten.

Es ist also Vorsicht angesagt, über eBay und Amazon in gewerblichem Ausmaß Waren zu verkaufen ohne dies ordentlich zu versteuern. In meiner Praxis erlebe ich viele Personen, die sich damit unter der Hand ein Zubrot verdienen. Dies betrifft nicht nur als gewerblich geführte Händler, sondern auch viele angebliche Privatpersonen, die jedoch tatsächlich gewerblich verkaufen.

Solche Steuerhinterziehung ist kein Kavaliersdelikt und wird von deutschen Behörden und Gerichten hart bestraft – wenn man erwischt wird.

Weiterführender Link:

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Buttonlösung: Neue Abmahngefahr und Mehraufwand für Webshopbetreiber ohne echten Nutzen

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Abmahngefahr!! Der Bundestag hat heute weitere Verbraucherschutzmaßnahmen beschlossen, insbesondere den “kostenpflichtig bestellen”-Button und weitere Informationspflichten.

Künftig werden Kunden klar über die Kosten informiert werden müssen, bevor sie einen Vertrag im Internet abschließen. So muss der Bestellknopf nun die Angabe “zahlungspflichtig bestellen” enthalten. Eine Bezeichnung wie “Bestellung jetzt absenden” ist damit nicht mehr zulässig. Auch Preis, Mindestlaufzeiten und Lieferkosten müssen angezeigt werden.

Damit eröffnet sich ein neues Feld für Abmahnungen von seriösen Geschäften. Jeder Unternehmer, der die Vorschriften nicht rechtzeitig umsetzt, sieht sich einem hohen Risiko einer Abmahnung ausgesetzt. Die neuen Vorschriften sollten noch vor Inkrafttreten (wahrscheinlich 1. Juni 2012) umgesetzt werden.

Für Verbraucher bringt diese Regelung kaum Mehrwert. Denn Unternehmen können weiterhin unberechtigte Rechnungen und Mahnungen schicken, ohne dass der Kunde sicher sagen kann, ob die Forderung berechtigt ist oder nicht. Eine rechtssichere Prüfung kann auch weiterhin nur ein Anwalt durchführen – immerhin wird dies nun den Aufwand für den Anwalt senken und daher die Kosten für den Kunden.

Weiterführende Links:

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Wann verliert die einmal erteilte Einwilligung in den Erhalt von Werbe-Mails ihre Gültigkeit?

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Das Landgericht München I hat mit Urteil vom 08. 04. 10 (Az: 17 HK O 138/10) in einer bereits rechtskräftigen Entscheidung festgestellt, dass eine Werbe-Mail 19 Monate nach einer einmal erteilten Einwilligung in den Erhalt von Werbe-Mails eine unzumutbare Belästigung darstelle. Die einmal erteilte Einwilligung verliere nach einiger Zeit ihre Aktualität.

Mein Tipp: Als Werbender rate ich Ihnen, die eingeholte Einwilligung regelmäßig zu aktualisieren. Nur der regelmäßige Versand von Werbe-Mails verhindert, dass eine Einwilligung ihre Wirksamkeit verliert.

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Doppelte 40-€-Klausel notwendig?

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Das OLG München (Az: 29 W 212/12) hat mit Beschluss vom 07. 02. 12 entschieden, dass es ausreicht, wenn die 40-Euro-Klausel in der Widerrufsbelehrung verwendet wird – sie müssen nicht noch separat in den AGB aufgeführt werden. Der Verwender mache in der Widerrufsbelehrung hinreichend deutlich, dass der in dieser Belehrung enthaltene Inhalt Vertragsbestandteil werden solle. Die zusammenfassende Darstellung von Widerrufsrechten und Widerrufsfolgen innerhalb von AGB seien an Transparenz als vertragliche Bestimmung kaum zu überbieten!

Diese Entscheidung widerspricht z. B. der Entscheidung des OLG Hamburg vom 17. 02. 10 (Az: 5 W 10/10), das entschieden hatte, dass die 40-Euro-Klausel zusätzlich zur Widerrufsbelehrung auch noch in den AGB enthalten sein muss.

Was sollten Onlinehändler tun?

Ich empfehle dringend, weiter die 40-Euro-Klausel auch in den AGB aufzunehmen. Die Obergerichte entscheiden unterschiedlich, hinzu kommt, dass die Kläger sich jedes Gericht in der BRD aussuchen können (sog. fliegender Gerichtsstand), sodass Sie nie sicher sein können, vor welchem Gericht Sie verklagt werden.
Solange keine höchstrichterliche Entscheidung vorliegt, sollte Onlinehändler weiter die 40-Euro-Klausel sowohl in der Widerrufsbelehrung als auch in den AGB verwenden.

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Generalanwalt stärkt Rechte der Gebrauchtsoftwarehändler

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In seinem Gutachten zum Rechtsstreit Oracle/UsedSoft hat der Generalanwalt sein Votum veröffentlicht, das die Rechte der Gebrauchtsoftwarehändler stärkt

Nach Ansicht des Generalanwalts können sich Hersteller von Computerprogrammen nur dagegen wehren, dass Programme durch das erneute Herunterladen der Programme  weiterverkauft werden. Nicht hingegen könne verhindert werden, dass der Kunde die Kopie der Software, welche er selbst erworben hat weiterverkauft, da insoweit eine Rechtserschöpfung eingetreten sein. Gebrauchtsoftwarehändler bekommen damit Aufwind: Der EuGH könnte den Softwareweiterverkauf für rechtmäßig erklären.

Hintergrund ist der Jahrelang dauernde Streit zwischen Oracle und dem Softwareweiterverkäufer UsedSoft. Nach dem vielbeachteten Urteil des BGH geht der Streit nun vor dem EuGH in die nächste Runde. Dieses Urteil wird maßgeblich sein für die Beurteilung von Softwarelizenzen und Softwareweiterverkauf.

Eine ausgezeichnete Zusammenfassung des Sachverhaltes, der Bedeutung für Gebrauchtsoftwarehändler und dem aktuellen Stand finden Sie in diesem Artikel bei Heise Resale sowie – mit sehr kritischer Würdigung – durch den Kollegen Redeker im Blog von Computer und Recht Online.

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EuGH zu Gebrauchtsoftware: Weiterverkauf auch bei Download zulässig (Oracle vs. UsedSoft)

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Der praktische Nutzen des Urteils des EuGH in Sachen Oracle ./. UsedSoft ist jedoch eingeschränkt.

Volumenlizenzen dürfen nicht aufgespalten werden und verkaufte Kopien müssen vorher gelöscht werden. Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, darf Software auch nach einem Download weiterverkauft werden. Unstrittig möglich war dies bislang nur bei per CD verkaufter Software, hinsichtlich der Downloads nähert sich das Ende eines jahrelangen Streits zwischen Oracle und UsedSoft (oder auch nicht).

Hintergrund der zu entscheidenden Frage war, ob bei einem Verkauf per Download ebenfalls eine Erschöpfung des Verbreitungsrechts der Software eintritt. Dies ist zweifelsfrei der Fall bei einem Verkauf per CD. Die Richtlinie über den Rechtsschutz von Computerprogrammen (Richtlinie 2009/24/EG) bestimmt, so der EuGH, dass:

“sich das Recht zur Verbreitung einer Programmkopie in der Union mit dem Erstverkauf dieser Kopie durch den Urheberrechtsinhaber oder mit seiner Zustimmung [erschöpft]. So verliert der Rechtsinhaber, der eine Kopie in einem Mitgliedstaat der Union vermarktet hat, die Möglichkeit, sich auf sein Verwertungsmonopol zu berufen, um sich dem Weiterverkauf der Kopie zu widersetzen.”

Oracle hatte den Standpunkt vertreten, dass dies bei Downloads nicht der Fall sei. Zudem sei die Kette der Rechteinhaber nicht nachgewiesen und es könne nicht kontrolliert werden, ob die alte Software tatsächlich gelöscht sei.

Der EuGH äußerte sich nun recht eindeutig: Der Verkauf per Datenträger ist dem per Download gleichgestellt. Jedoch könnten Volumenlizenzen nicht aufgespalten werden, es müsste als ein gekauftes Paket genauso weiterverkauft werden. Die Kontrolle, dass eine Software tatsächlich vom PC des Verkäufers gelöscht ist, müsse der Hersteller durch technische Maßnahmen sicherstellen. Dies stelle sicher, dass der Hersteller nicht bei jedem erneuten Download innerhalb der gleichen Lizenz erneut eine Vergütung verlangen könne. Insgesamt bildeten der Lizenzvertrag zur zeitlich unbegrenzten Nutzung und die Software ein “unteilbares Ganzes”: “Das Herunterladen einer Kopie eines Computerprogramms wäre nämlich sinnlos, wenn diese Kopie von ihrem Besitzer nicht genutzt werden dürfte,[…]“.

Das Urteil ist zumindest insofern aus ökonomischen Gesichtspunkten positiv, als die Trennung zwischen CD und Download nicht zu völlig unterschiedlichen Rechtsfolgen führt, sondern ein im Sinne der Rechtsklarheit zu begrüßender Gleichlauf hergestellt ist. Urheberechtlich ist dies demgegenüber “ein Hammer”, da bislang urheberrechtlich nur auf ein physisches Werkstück abgestellt wurde, dieser Grundsatz wird nun im Handstreich beseitigt.

Die Software-Hersteller werden aber sicherlich andere Möglichkeiten finden, um einen Weiterverkauf zu unterbinden. So wird dies bereits z.B. bei Half-Life-II gehandhabt, welches an einen individuellen Steam-Account geknüpft ist und daher nicht weiterverkauft werden kann. Der BGH hatte dies in seinem Urteil für zulässig erklärt, da die Richter offensichtlich die Funktion des Steam-Account nicht verstanden hatten. Nach dem jetzigen Urteil des EuGH erscheint das Half-Life-II-Urteil des BGH in einem umso schlechteren Licht.

Beendet ist der Kampf zwischen Oracle und UsedSoft jedoch sicherlich nicht. Zuletzt hatten die Frankfurter Gerichte mehrere Urteile gegen Aufkäufer von Gebrauchtsoftware gefällt und dies damit begründet, dass die saubere Rechtskette nicht nachgewiesen sei und nicht nachgeprüft werden könne, ob die Software tatsächlich nicht mehr verwendet wird. Dieser Argumentation schiebt das Urteil des EuGH wohl keinen Riegel vor. Denn in der Praxis bestätigt der Notar nur, dass die Lizenz bestehe, er äußert sich aber weder zum Verkäufer noch zu dem Umfang der Lizenz. Wir können also gespannt sein, wie es weitergeht.

Weiterführende Links:

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Button Lösung – Die wichtigsten Neuerungen

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Button Lösung ab 01. August 2012 – nicht nur für Onlineshop-Betreiber!

Wenn Sie von Mitbewerbern nicht abgemahnt werden wollen bzw. der Vertrag zustande kommen soll, müssen Sie die Button Lösung spätestens ab 1. August 2012 anbieten, wenn Sie einen Onlineshop betreiben oder andere kostenpflichtige Internetdienste anbieten. Das Gesetz gilt sowohl im Internet als auch für mobile Endgeräte (z. B. In-App Purchases).

Worum handelt es sich bei der Button Lösung?

Verbraucher sollen durch die Button Lösung eindeutig auf den Abschluss kostenpflichtiger Verträge hingewiesen werden. Die Gesetzesänderung wurde eingeführt, weil viele Verbraucher auf sog. Abo-Fallen hereingefallen sind (z. B. auf der Suche nach einer Strickanleitung meldete sich der Verbraucher an und hatte einen Zwei-Jahres-Vertrag geschlossen mit einer prompten Übersendung einer 96-Euro-Rechnung für das erste Mitgliedsjahr).

Auch wenn die Anbieter mit Ihren Klagen vor Gericht regelmäßig scheiterten, bezahlten dennoch viele Verbraucher aus Angst vor Gerichtsverfahren oder einem angedrohten Eintrag in der Schufa die Rechnungen. Mit dem neuen Gesetz, das am 16. Mai 2012 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde („Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr und zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes“) soll der Verbraucher vor unsoliden Angeboten geschützt werden. Dies hat jedoch auch Auswirkungen auf alle seriösen Anbieter von Internetdiensten oder Betreiber von Onlineshops.

Was ist zu tun?

Anbieter von kostenpflichtigen Internetverträgen müssen auf einem Button deutlich darauf hinweisen, dass der Verbraucher zahlungspflichtig bestellt bzw. eine kostenpflichtige Leistung in Anspruch nimmt. Dies ist umzusetzen durch eine eindeutig gestalteten Schaltfläche („zahlungspflichtigen Vertrag schließen“ – „kostenpflichtig bestellen“ – „kaufen“). Dies gilt auch für Mitgliedschaften, d. h. die Registrierschaltfläche muss entsprechend gestaltet sein (Laufzeit des Vertrags, Höhe des Mitgliedbeitrags, Angaben zur Registrierung in unmittelbarer Nähe der Registrierungsschaltfläche).

Weiterhin sind Unternehmen verpflichtet, Verbrauchern wichtige Informationen wie die Produktbeschreibung, den Gesamtpreis der Ware, Mindestlaufzeiten, Versand- und Zusatzkosten unmittelbar über dem Bestell-Button zur Verfügung zu stellen. Diese Informationen müssen in einem direkten zeitlichen Zusammenhang mit der Abgabe der Bestellung durch den Verbraucher gegeben werden, also nicht nur auf der Angebotsseite.

Achten Sie darauf, dass der Button bzw. die Bestell-Schaltfläche gut lesbar ist, er darf also nicht so kleingedruckt sein, dass er seinen Zweck nicht mehr erfüllen kann. Alle Informationen müssen sich über dem Bestell-Button befinden, längeres Scrollen ist zu vermeiden. Es dürfen keine weiteren Hinweise auf dem Button enthalten sein (z. B. „anmelden und sich gleich erfreuen“)

Was passiert bei Nichterfüllung der Informationspflichten oder nicht eindeutiger Schaltfläche?

Der Shopbetreiber kann von Konkurrenten abgemahnt werden, wenn er die Button Lösung nicht umsetzt. Aber nicht nur das! Wenn ein Unternehmer die Informationspflichten aus dem neuen § 312 g Abs. 4 BGB nicht erfüllt, kommt der Vertrag mit dem Verbraucher überhaupt nicht zustande! Theoretisch könnte ein Verbraucher also selbst nach mehreren Jahren noch die Rückabwicklung des Vertrages verlangen.

Besonderheiten bei eBay?

Grundsätzlich gelten die durch die Button Lösung resultierenden Informationspflichten auch bei eBay oder anderen Internetauktionsplattformen. Anstelle der Endpreisangabe, die bei eBay nicht möglich ist, soll das persönliche Höchstgebot angegeben werden, z. B. „Gebot abgeben“ oder „Gebot bestätigen“.

Wann gilt das Gesetz nicht?

Das Gesetz zur Button Lösung gilt nicht, wenn die Verträge individuell geschlossen werden (z. B. über E-Mail) oder sich das Angebot ausschließlich an Unternehmen und nicht an Verbraucher richtet. Dieser Hinweis muss aber deutlich bereits in der Leistungsbeschreibung stehen.

Was ist zu beachten, wenn sich das Angebot an ausländische Verbraucher richtet?

Der Button muss in der Sprache umgesetzt sein, an die sich das Angebot richtet, z. B. wenn sich Ihr Angebot an französische Kunden richtet, muss die Belehrung in französischer Sprache gehalten sein.

Zusammenfassung:

Wenn Sie kostenpflichtige Leistungen im Internet erbringen und sich Ihr Angebot auch an Verbraucher richtet, haben Sie die Gesetzesänderung zur Button Lösung zu beachten. Prüfen Sie, ob die Produkt- bzw. Leistungsbeschreibung im letzten Bestellschritt alle o. g. Informationen beinhaltet, die Bestell- bzw. Anmeldeschaltfläche einen deutlichen Hinweis auf die Kostenpflicht enthält und ob diese Informationen sich in räumlicher Nähe zur Schaltfläche befinden. Und nicht vergessen: passen Sie Ihre AGB an!

Gerne berate ich Sie zur individuellen Umsetzung der Button Lösung in Ihrem Online-Shop bzw. Ihrem Internetangebot.

Weiterführender Link: Pressemitteilung des Bundestages zur Verabschiedung des Gesetzes

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Angabe von Grundpreis bei Gratisware

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Der Grundpreis der Gratisware ist unter Einbeziehung von zusätzlichen Einheiten zu berechnen, wenn zur beworbenen Einheit zusätzliche Ware gratis angeboten wird.

Das OLG Köln (Az: 6 U 174/11) am 29. 06. 12 entschieden, dass der Grundpreis der Ware unter Einbeziehung der geschenkten Ware zu berechnen ist. In dem entschiedenen Fall hatte die Verbraucherzentrale Ba-Wü e.V. eine bekannte Lebensmittelkette verklagt, weil diese in zwei Zeitungsbeilagen Erfrsichungsgetränke, und zwar jeweils Kästen mit 12 1-Liter-Flaschen verschiedener, vom Kunden auf Wunsch zusammenstellender Marken beworben hatte mmit der Zusagen, 2 Flaschen gratis zu bekommen, beim Kauf eines Kastens. Der Angabe des Liter-Preises lagen alle 14 Flaschen zugrunde.

Die Verbraucherzentrale war der Auffassung, dass die beiden Gratisflaschen den Grundpreis verfälschten und einen Vergleich mit anderen Unternehmen nicht zulasse.

Das LG Köln hatte der Klage stattgegeben, das OLG hat die Berufung für begründet erklärt. Das OLG vertritt die Auffassung, dass die Norm des § 2 PAngV das Ziel verfolge, einen Preisvergleich auch in solchen Fällen zu ermöglichen, in denen das Produkt auf dem Markt in verschiedenen Qualitäten angeboten wird. Dem Verbraucher solle im Interesse der Preisklarheit eine leichtere Übersicht über die Presigestaltung für vergleichbare Warenangebote und damit eine vereinfachte Möglichkeit zum Preisvergleich verschafft werden.
Dieses Ziel werde durch die vom Kläger erstrebte Berechnung des Grundpreises alleine nicht erreicht. Der Umstand, dass der Kunde nur 12 Flaschen bezahlen müsse, obwohl er 14 Flaschen erhalte, ändere nichts daran, dass er tatsächlich 14 Flaschen erhalte. Angesichts dess könne die erstrebte Vereinfachung von Preisvergleichen mit anderen Angeboten von Erfrischungsgetränken nur erreicht werden, wenn auch die zusätzlich gratis angebotenen beiden Flaschen bei der Berechnung des Grundpreises mitgezählt würden.

Fazit: Der Grundpreis ist auf Basis von 14 Flaschen zu berechnen.

Die Revision wurde ausdrücklich zugelassen!

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Mehrere Vertragsklauseln der AGB des SamsungApps.com – Stores rechtswidrig, so Urteil des LG Frankfurt

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Laut einem Urteil des LG Frankfurt sind mehrere Vertragsklauseln der von Samsung in Ihrem App-Store SamsungApps.com verwendeten AGB rechtswidrig. Die Entscheidung (Urt. v. 6.6.2013 – 2-24 O 246/12) ist richtig, da die Klauseln m.E. eindeutig gegen AGB-Recht verstießen. Zudem ist das Urteil wichtig, da sich erstmals ein Gericht zu Rechtsfragen der App-Stores äußerte, was bislang juristisches Neuland ist. Die Entscheidung stärkt die Rechte der Verbraucher. Warum? Das lesen Sie im Folgenden:

  • Vertragstyp beim Kauf einer App:

Wer sich eine App herunterlädt, schließt entweder einen Kaufvertrag oder einen Schenkungsvertrag. Diese Klarstellung ist sehr zu begrüßen. Denn alle App-Stores behalten sich bislang vor, die Apps jederzeit einzustellen/zu entfernen. Das ist laut dem Urteil zu Recht nicht zulässig. Denn der Kunde wird Eigentümer, er kann über die App frei verfügen. Übrigens muss aufgrund des UsedSoft-Urteils des EuGH auch der Weiterverkauf der App an Dritte ermöglicht werden.

  • Keine ständige automatische Installation von Updates:

Das LG Frankfurt erklärte Klauseln der SamsungApps.com-AGB für unzulässig, wonach dem Verbraucher ohne dessen Einwilligung neue Updates aufgespielt werden können. Denn es sei unklar, was alles davon umfasst sei, die Klausel wäre so weitgehend, dass auch Leistungsänderungen vorgenommen werden könnten. Der Verbraucher müsse vorher wissen, ob er sich das Update herunterladen wolle. Zudem seien die Gewährleistungsrechte des Verbrauchers dadurch unzulässig eingeschränkt (§§ 475, 437 BGB).

  • Einwilligung in die Schaltung von Werbung:

Der Verbraucher sollte hier völlig pauschal und unspezifiziert einwilligen, dass seine Daten für Werbung weiterverarbeitet wurden und er jederzeit Werbung erhalten könne. Dies ist jedoch nur unter strengen Voraussetzungen möglich, die jedoch nicht eingehalten waren.

  • Haftungsbeschränkungen:

Besonders schwierig ist es bei der AGB-Erstellung, Klauseln zur Einschränkung der Haftung zu entwerfen. Wenn irgendein Recht des Kunden eingeschränkt wird, sind diese oft in ihrer Gesamtheit unwirksam. Dies gilt auch, wenn diese verworren sind und durcheinander verweisen, dann erklären Gerichte diese oft für unwirksam – so auch im Falle SamsungApps.com. Bei der Erstellung von AGB ist besonderes Geschick gefragt.

  • Änderung der AGB:

Viele Anbieter behalten sich vor, ihre AGB jederzeit zu ändern. Dies ist jedoch unzulässig. SamsungApps.com hatte sich nicht an die Regeln des BGH gehalten, laut denen dem Kunden zumindest eine Synpose mit den Änderungen und eine Frist zur Ablehnung gesetzt werden müsse – oft ist heutzutage jedoch eine Änderungskündigung notwendig.

Fazit zu den laut Urteil des LG Frankfurt unwirksamen App-Store Klauseln von SamsungApps.com

Das Urteil ist sehr zu begrüßen, da es die Rechte von Verbrauchern stärkt bzw. bestehende Rechte durchsetzt. Einer willkürlichen Behandlung von Vertragsklauseln wurde im Falle von SamsungApps.com  eine Absage erteilt, stattdessen gilt der Grundsatz „pacta sunt servanda“, das Gericht legte also zu Recht viel Wert auf die Einhaltung der dem Verbraucher zugesprochenen Rechte.

Eine ausführliche Besprechung und juristische Bewertung durch RA Lachenmann wird im Heft 7/8 (Anfang August) in der Fachzeitschrift „Kommunikation und Recht“ erscheinen.

Weiteres zum Urteil (inklusive dessen Volltextes) auf der Homepage der Verbraucherzentrale (VZBV). Weiteres zum Mobile App Recht auf meiner Übersichtsseite.

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SEPA-Lastschrift: Neue Rechtslage stellt Unternehmen vor Probleme – Jetzt handeln!

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Mit der Einführung der SEPA-Lastschrift 2014 müssen Unternehmen in der neuen Rechtslage viele neue Anforderungen erfüllen. Das Verfahren wird deutlich erschwert – Ziel ist der Verbraucherschutz – und neue Voraussetzungen aufgestellt. Wer als Unternehmen die Lastschrift auch nach 2014 noch nutzen möchte, sollte sich bereits jetzt über die Voraussetzungen unter SEPA informieren. Es gilt, eine Gläubiger-ID zu erhalten und die Informationspflichten gegenüber den Kunden zu erfüllen. Im Einzelnen:

Wer unter SEPA Lastschriften einziehen möchte, benötigt eine sog. Gläubiger ID, die die Bundesbank ausstellen muss. Bislang wurden ca. 430.000 ausgegeben – bei deutschlandweit ca. 4,1 Millionen Berechtigten. Ein Engpass bei der Bundesbank ist bereits jetzt abzusehen, so dass jetzt sofort (unter diesem Link) diese beantragt werden sollte.

Folgende Voraussetzungen sind nötig, um unter SEPA Lastschriften einzuziehen:

  • Erteilung eines Mandats durch den Zahlungspflichtigen. Hier ist ein Mandatstext EU-weit (der in der Landessprache des Zahlungspflichtigen erteilt werden muss) vorgegeben. Zudem muss eine individuelle Mandatsreferenz vergeben werden (für jeden Kunden eine unverwechselbare eigene). Das Unternehmen muss diese mindestens 14 Monate aufbewahren! Ein Mandat verfällt 3 Jahre nach der letzten Nutzung des Einzugs.
  • Zahlungsempfänger und Zahlungspflichtiger haben ein konkretes Fälligkeitsdatum zu vereinbaren. Nur zu diesem kann dann die SEPA-Lastschrift eingezogen werden.
  • Das Unternehmen muss dem Zahlungspflichtigen eine Vorabinformation mindestens 14 Tage (In AGB kann kürzere Frist vereinbart werden) vor der Fälligkeit übermitteln („Pre-Notification“). Dies kann z.B. gemeinsam mit der Rechnung geschehen. Diese sollte aus Beweisgründen schriftlich erteilt werden – eine fehlende Auskunft führt zu einer Schadensersatzpflicht gegenüber dem Zahlungspflichtigen! Bei wiederkehrenden Lastschriften, ist eine einmalige Aufstellung pro Jahr ausreichend. Genannt werden müssen in dieser: Belastungsbetrag, Belastungstermin(e), Gläubiger-ID, Mandatsreferenznummer. Bei unterschiedlichen Beträgen der Lastschriften kann ein Höchstbetrag angegeben werden.
  • Das Unternehmen muss die Lastschrift mehrere Tage vor ihrer Fälligkeit einreichen. Dies ist je nach Bank unterschiedlich, bei der Volksbank Neu Ulm muss es z.B. bei Erst- oder Einzellastschriften 6 Tage vor Fälligkeit, bei wiederkehrenden 3 Tage vor Fälligkeit erfolgen und kann bis zu 45 Arbeitstage vorher eingereicht werden.
  • Dies betrifft die SEPA-Basis-Lastschriften gegenüber Verbrauchern. Die SEPA-Firmen-Lastschrift (im B2B-Bereich) ist etwas einfacher, so gibt es keine Informationspflicht und die Einreichung der Lastschrift kann nur 2 Tage vor dem Einziehungsdatum erfolgen. Allerdings muss der Zahlungspflichtige zwingend ein neues Mandat vorlegen und eine Umdeutung ist nicht möglich. Achtung: Zahlungen können nicht zurückgebucht werden! Die zahlende Stelle ist künftig verpflichtet, die Zahlung vorab zu prüfen!

Bestehende Lastschriften können unter bestimmten Voraussetzungen auf die neue SEPA-Lastschrift migriert werde. Voraussetzungen dafür sind:

  • Das Unternehmen muss den Kunden vor dem Wechsel auf die SEPA-Lastschrift informieren und Ihnen (beweissicher, also schriftlich!) die Gläubiger-ID und Mandatsreferenz mitteilen. Die Umdeutung der alten in die neue SEPA-Lastschrift muss dem Kunden angekündigt werden (z.B. im Verwendungszweck des Einzugs oder Beiblatt zu einem Brief)
  • Die bisherigen Einzugsermächtigungen können dann als Mandat weiter genutzt werden.

Fazit und Handlungsempfehlungen zum SEPA-Lastschriftverfahren:

Das SEPA-Lastschriftverfahren bringt bedeutende Änderungen für Unternehmen. Es führt zu deutlich höherem Verwaltungsaufwand und höheren Kosten, so dass u.U. die jetzige Bedeutung verloren gehen wird. Insbesondere für Online-Händler ist das SEPA-Verfahren nur schwer sinnvoll einsetzbar, da viele Banken die schriftliche Mandatserteilung fordern. Es ist zu befürchten, dass Dienste wie Paypal einen Aufschwung erleben werden, die einen deutlich geringeren Schutz von Unternehmern und Verbrauchern bieten.

Die Umstellung auf die SEPA-Lastschrift erfordert Verwaltungsaufwand – beginnen Sie jetzt. Ich empfehle Ihnen als Unternehmen bzgl. der SEPA-Lastschrift bereits jetzt folgende Schritte:

  • Bestellen Sie einen SEPA-Beauftragten im Unternehmen.
  • Informieren Sie sich über die genauen Anforderungen und stellen Sie einen Umsetzungszeitplan auf.
  • Auf allen relevanten Formularen/Rechnungen sollten möglichst bald IBAN und BIC angegeben werden (Dazu mein Blogbeitrag zu den allgemeinen Anforderungen bei SEPA)
  • Die IBAN und BIC der Kunden und Lieferanten sollten bald erfragt und gespeichert werden
  • Prüfen Sie Ihre Finanzbuchhaltung und Online-Banking-Software auf SEPA-Fähigkeit
  • Beantragen Sie unbedingt bereits jetzt die Gläubiger-ID bei der Bundesbank (s.o.)
  • Legen Sie einen Aufbau der Mandatsreferenz fest.
  • Prüfen Sie die Einzugsermächtigung auf die Fähigkeit zur Umdeutung
  • Beachten Sie die Vorlauffristen bei der Einreichung
  • Denken Sie an die Vorabankündigung an den Verbraucher und prüfen Sie, wie dies einfach umzusetzen ist
  • Bei B2B-SEPA-Firmenlastschrifteinzug: Holen Sie ein neues Mandat ein und lassen dieses durch den Bezogenen bei seiner Bank hinterlegen.
  • Sprechen Sie mit Ihrem Bankberater über die nötigen Schritte bei der Bank und mit Ihrem Anwalt bezüglich der rechtlichen Voraussetzungen und Anforderungen beim SEPA-Lastschriftverfahren.

Mehr Informationen erhalten Sie bei Ihrer Bank, bei Branchenverbänden und natürlich bei Ihrem Rechtsanwalt. Leseempfehlungen zu SEPA und dem Lastschriftverfahren:

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EliteParter.de – Vertrag kündigen? Urteil unterstützt Verbraucher

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Derzeit beschweren sich Mandanten, die sich bei ElitePartner.de für ein 1-monatiges Probeabo online anmelden und den Vertrag fristgerecht online kündigen, dass sie trotz eines neuen Urteils die Mitteilung erhalten, dass die Kündigung auf Grund der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)  unwirksam sei, weil sie hätte schriftlich erfolgen müssen. Es wird Ihnen weiter mitgeteilt, dass sich der Vertrag um 6 Monate verlängert habe. Pro Monat werden € 69,90 brutto fällig.

Die AGB von ElitePartner.de sehen vor:

„Die Kündigung der VIP- und/oder Premium-Mitgliedschaft bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (eigenhändige Unterschrift) und ist z.B. per Fax oder per Post an Elitemedianet GmbH (Adresse siehe Impressum) zu richten; die elektronische Form ist ausgeschlossen.“

Die Verbraucherzentrale Bundesverband (PM und Urteil) war der Auffassung, dass diese Einschränkung des Kündigungsrechts für die Kunden verwirrend und damit unzulässig sei und klagte vor dem LG Hamburg. Das LG Hamburg gab der Klägerin in seinem Urteil vom 30. 04. 2013 (Az: 312 O 412/12)   Recht.

Das Gericht hat entschieden, dass bei Verträgen, die nur online abgeschlossen werden können, eine Klausel in AGB unzulässig ist, die die Kunden verpflichtet, schriftlich – also auf dem Postwege – zu kündigen, während eine Kündigung per Fax möglich sei. AGB müssen laut den Richtern des LG Hamburg so gestaltet sein, dass dem Kunden ganz klar ist, welche Rechten und Pflichten sich aus dem Vertrag ergeben. Klauseln, die verwirrend sind und den Verbraucher benachteiligen, seien unzulässig. Dies sei bei der AGB-Klausel von EliteParnter der Fall. Für Verbraucher sei verwirrend, dass sie zwar „z. B. per Fax“ kündigen könnten, aber die elektronische Form ausgeschlossen sei. Dem ist m.E. zuzustimmen, zudem die Beschränkung auf eine bestimmte Form dem § 305b BGB widerspricht.

Meine Mandanten, die nicht bezahlten, erhielten Post der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Seegers – Dr. Frankenheim & Partner aus Hamburg, die die Firma Elitemedianet, zu der auch ElitePartner gehört, vertreten. Mit dem lapidaren Satz, die Forderung sei noch nicht ausgeglichen, wird dem Kunden die Möglichkeit gegeben, die Forderung in 3 Raten zu bezahlen. Sollte die Zahlung nicht erfolgen, entstünden dem Kunden erhebliche zusätzliche Kosten.

Mein Rat zum Kündigen von Verträgen von ElitePartner.de nach dem Urteil:

Meines Erachtens gilt: die Forderung besteht nicht, wenn per E-Mail fristgerecht gekündigt wurde, da die AGB-Klausel unzulässig ist. Dies sollte ElitePartner.de so auch in einem Schreiben mitgeteilt werden. Falls man eine anwaltliche Mahnung erhält, sollte man einen Anwalt zu Rate ziehen, dieser muss im Einzelfall prüfen, ob die Forderung von Elitepartner.de trotz des Urteils und der Kündigung besteht oder nicht.

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Rechtswidrige AGB im Samsung App Store: Veröffentlichung erschienen

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In der August-Ausgabe der Fachzeitschrift “Kommunikation und Recht” ist eine Veröffentlichung erschienen zu rechtswidrigen  AGB im Samsung App Store. Die Urteilsanmerkung von RA Lachenmann betrifft das Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 6.6.2013 – Az. 2-24 O 246/12.

Einen Überblick und Bewertung des Urteils finden Sie bereits in meinem Blogbeitrag “Mehrere Vertragsklauseln der AGB des SamsungApps.com – Stores rechtswidrig, so Urteil des LG Frankfurt”.

Weitere Informationen zu dem Kanzlei-Schwerpunktgebiet “Mobile App Recht” finden Sie hier. Eine rechtlich umfassende Bewertung der AGB der verschiedenen App-Store Betreiber und der Rechte von Verbrauchern und Kunden von RA Lachenmann erscheint Ende August in dem neuen Buch “Mobile Apps – Rechtsfragen und rechtliche Rahmenbedingungen”.

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Buch “Mobile Apps – Rechtsfragen und rechtliche Rahmenbedingungen”: Neuerscheinung bei De Gruyter

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Neu erschienen ist das Buch “Mobile Apps – Rechtsfragen und rechtliche Rahmenbedingungen” bei De Gruyter, zu dem RA Lachenmann mehrere Kapitel verfasste. Das Buch, herausgegeben von RA Christian Solmecke, Prof. Dr. Jürgen Taeger und RA Thorsten Feldmann, LL.M.,  möchte seinen Teil zur Weiterentwicklung dieses Rechtsfeldes, das viele neue Fragen aufwirft, beitragen. Rechtsfragen von Mobile Apps stehen im Fokus der Kanzlei, RA Lachenmann berät App-Entwickler, App-Content-Designer und Endkunden bei mobile Apps. (Allgemeine rechtliche Informationen zu Apps und Recht finden Sie in diesem Extra-Blogbeitrag!)

Beiträge von RA Lachenmann in dem Buch “Mobile Apps – Rechtsfragen und rechtliche Rahmenbedingungen”:

  • Kapitel „Beteiligte Personen und Vertragsbeziehungen“,
  • „App-Entwicklerverträge“ (mit Christian Solmecke) und
  • „Endkundenverträge“,
  • in: Solmecke/Taeger/Feldmann (Hrsg.), Mobile Apps – Rechtsfragen und rechtliche Rahmenbedingungen, De Gruyter, 1. Auflage 2013.

Inhaltes des Buches “Mobile Apps – Rechtsfragen und rechtliche Rahmenbedingungen”:

Das Buch enthält diese Inhalte:

  • Anwendungsbereiche und Vertriebsphilosphie bei Apps
  • Technische Aspekte von Apps
  • App-Entwicklungsverträge
  • App-Vertriebsverträge
  • App-Endkundenverträge
  • Compliance: Rechtliche Anforderungen an Apps
  • Datenschutz bei der Verwendung von Apps
  • Urheberrecht und Apps
  • Wettbewerbsrechtliche Fragen
  • Umsatzsteuer und Apps

Kaufmöglichkeiten des Buches “Mobile Apps – Rechtsfragen und rechtliche Rahmenbedingungen”:

Das Buch “Mobile Apps – Rechtsfragen und rechtliche Rahmenbedingungen”, erschienen bei De Gryuter, können Sie natürlich in meiner Kanzlei einsehen. Es kann unter anderem hier bestellt werden:

Rezensionen zum Buch “Mobile Apps – Rechtsfragen und rechtliche Rahmenbedingungen”:

In verschiedenen Fachzeitschriften werden demnächst Rezensionen zu dem Buch erscheinen. Diese Übersichtsseite wird dann regelmäßig aktualisiert werden. Und anderem sind Rezensionen in folgenden Fachzeitschriften geplant:

Diese Informationsseite zum Buch “Mobile Apps – Rechtsfragen und rechtliche Rahmenbedingungen” wird regelmäßig aktualisiert werden. Fehlen Ihnen bestimmte Informationen oder haben Sie weitere Fragen oder Hinweise zu dem Buch? Dann kontaktieren Sie uns gerne!

Dies ist die Informationsseite zu dem Buch. Auf der Homepage finden sie deutlich mehr Beiträge zu Apps und Recht, siehe dazu die gesonderte Informationsseite.

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Bonitätsprüfung vs. Datenschutz-Recht: Beim Webshop zulässig?

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Betreiber von Online-Webshops möchten oft eine Bonitätsprüfung ihrer Kunden durchführen, um sich vor Zahlungsausfällen zu schützen – aber ist dies nach Datenschutz-Recht zulässig? Knappe Antwort: Verdeckte Bonitätsprüfungen sind stets unzulässig. Eine Bonitätsprüfung nach Einwilligung des Käufers im Online-Webshop ist nach Datenschutz-Recht meist zulässig. In einigen Fällen ist die datenschutzrechtliche Einwilligung sogar garnicht nötig. Im Einzelnen:

Grundlagen zur Erhebung von Kundendaten im Online-Webshop nach Datenschutz-Recht

Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) stellt in § 4 den Grundsatz auf, dass personenbezogene Daten, also z.B. Bestelldaten eines Kunden im Online-Webshop, grundsätzlich überhaupt nicht erhoben werden dürfen. Ausnahmen gelten dann, wenn der Kunde einwilligt oder ein gesetzlicher Erlaubnistatbestand die Datenverarbeitung gestattet. (Anmerkung: Dieses sog. „Verbotsprinzip mit Erlaubnisvorbehalt“ halten selbst viele Juristen für abstrus.)

Solche gesetzlichen Erlaubnisse für die Verarbeitung von Daten regelt z.B. § 28 Abs. 1 Satz 1 BDSG: Laut Nr. 1 dürfen solche Daten erhoben werden, die zur Abwicklung eines Vertrages notwendig sind. Also: Wenn ein Kunde im Webshop Waren bestellt, darf der Verkäufer Namen, Adress- und Rechnungsdaten speichern (muss er ja). Vor diesem Hintergrund ist auch die Bonitätsprüfung zu werten – da der Verkäufer die bestellte Ware auch liefern kann, wenn er Gefahr läuft, kein Geld vom Kunden zu erhalten, ist die Bonitätsprüfung nicht notwendig, um den Vertrag zu erfüllen. Aber es gibt weitere Erlaubnistatbestände – für diese sind die verschiedenen Bestellmöglichkeiten im Webshop zu unterscheiden:

Datenschutzrechtliche Zulässigkeit der Bonitätsprüfung bei Lieferung vor Zahlung der Ware

Wenn ein Webshop eine Bestellmöglichkeit anbietet, bei der die Ware versendet wird bevor der Kunde zahlt, wie z.B. auf Rechnung, so ist eine Bonitätsprüfung gem. § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG zulässig. Denn der Verkäufer im Webshop hat ein berechtigtes Interesse daran zu wissen, ob er an einen solventen Kunden liefert. Allerdings ist zu beachten, dass dies nach Datenschutz-Recht nur zulässig ist, wenn der Kunde darüber informiert wird (§ 4 Abs. 3 BDSG), z.B. in den AGB des Webshop-Händlers. Daher kann festgehalten werden: Nach Datenschutz-Recht ist eine Bonitätsprüfung beim Webshop immer dann unzulässig, wenn sie verdeckt/geheim erfolgt.

Bonitätsprüfung bei Lieferung nach Zahlung der Ware

Wenn ein Kunde Bestellmöglichkeiten auswählen kann, bei denen er Vorkasse leisten muss, bevor ihm die Ware zugesendet wird, ist die Bonitätsprüfung unzulässig. Denn dann hat der Webshop-Betreiber kein unternehmerisches Risiko in Bezug auf die Zahlung.

Bonitätsprüfung bei automatischer Auswahl der Bezahlmöglichkeiten

Wenn in einem Webshop dem Kunden die Bezahlmöglichkeiten je nachdem vorgegeben werden, wie eine Bonitätsprüfung ausgefallen ist, er also anders als in den obigen Beispielen nicht die freie Wahl hat zwischen verschiedenen Bestellmöglichkeiten, kann ein Interesse des Webshop-Betreibers an der Bonitätsprüfung gegeben sein. Allerdings könnte er auch dem Kunden die Wahl lassen. Daher ist eine solche automatische Auswahl auf Basis einer Bonitätsprüfung dann zulässig, wenn der Kunde vorher eine Einwilligung erteilt hat. Die Anforderungen an eine Einwilligung sind jedoch streng, diese sollte durch einen fachkundigen Anwalt erfolgen. Denn wenn die Einwilligung unwirksam wäre, wären alle Bonitätsprüfungen unzulässig.

Fazit zur Zulässigkeit der Bonitätsprüfung beim Online-Webshop nach Datenschutz-Recht

Es gilt mal wieder der übliche Juristen-Spruch: „Es kommt darauf an“. Zu empfehlen ist folgendes Ausgestaltung des Webshops:

  • Der Kunde sollte die freie Wahl haben, ob er per Vorkasse zahlen möchte.
  • Für die Fälle, in denen auf Rechnung gezahlt wird, kann dann eine Bonitätsprüfung durchgeführt werden
  • In diesem Fall reicht eine einfache Information aus, ohne dass eine Einwilligung des Kunden nötig ist.

Empfehlenswerter Link: Ausführungen des Berliner Datenschutzbeauftragten im Tätigkeitsbericht 2012 unter Punkt 13.1.4 (S. 133).

 

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Wesentliche Merkmale bei der Button-Lösung und zwingend mitzuteilende Informationspflichten

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Die sog. „Button-Lösung“ brachte deutliche Änderungen für Unternehmen, die inzwischen weitgehend umgesetzt erscheinen. Unklar ist jedoch weiterhin, welche zwingend mitzuteilenden Informationspflichten bei der Button-Lösung bestehen. Meine allgemeine Übersicht über die notwendigen Änderungen bei der Button-Lösung finden Sie im älteren Blogbeitrag. Im Folgenden wird dargestellt, welche Informationspflichten direkt vor dem „kostenpflichtig Bestellen“-Button zu erfüllen sind, inklusive Gerichtsentscheidungen.

Gem. § 312g Abs. 2 BGB ist durch den Betreiber des Onlineshops „unmittelbar, bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt“ zu informieren. Das heißt, es ist ein direkter zeitlicher und räumlicher Zusammenhang nötig, ein Link od. ä. sind nicht ausreichend, sondern in normalen Bildschirmauflösungen müssen Button und Informationen gemeinsam sichtbar sein. Diese Informationspflichten sollten direkt oberhalb des Buttons „Kostenpflichtig bestellen“ zu finden sein. Zudem müssen diese „klar und verständlich in hervorgehobener Weise“ zur Verfügung gestellt werden. Dies sollte über die Einrahmung in einen Kasten, Fettdruck od.ä. geschehen, so dass sie nicht um Gesamtlayout untergehen. Dies soll zudem bedeuten, dass nicht zu viele Informationen enthalten sein dürfen, um den Verbraucher nicht zu verwirren.

Zwingend mitzuteilende Informationspflichten bei der Button-Lösung gem. Art. 246 § 1 EGBGB, insbes. wesentliche Merkmale – Im Einzelnen:

  • Wesentliche Merkmale der Ware od. Dienstleistung (Abs. 1 Nr. 4 Hs. 1). Was das sein soll, sagt das Gesetz nicht, hier besteht ein konkretes Risiko für Onlineshop-Betreiber. Es sollten kurz die wichtigsten Merkmale erwähnt werden, „ohne deren Kenntnis ein durchschnittlicher und vernünftig denkender Verbraucher, der sich einen gewissen Überblick über den betreffenden Markt verschafft hat, die Ware bzw. Dienstleistung nicht kaufen würde“, wie die juristische Literatur empfiehlt.
  • Beispiel bei Waren für wesentliche Merkmale: bei einem Kleidungsstück Art, Herstellername, Machart/Stoff, Farbe, Größe, Produktabbildung, Zustand des Produktes, gesetzlich vorgeschriebene Textilkennzeichnung. Beispiel bei Dienstleistungen für wesentliche Merkmale: Es sollte der Leistungsumfang, also die bestehenden Rechte und Pflichten, möglichst genau, jedoch ohne konkrete werbliche Anpreisungen, beschrieben werden. Leider gibt es derzeit noch keine mir bekannten Urteile, die dazu etwas Relevantes beitragen würden.
  • Ggf. die Mindestlaufzeit des Vertrages bei einer dauernden/wiederkehrenden Leistungen (Nr. 5).
  • Gesamtpreis der Ware/Dienstleistung (Nr. 7). Dies muss alle Preisbestandteile sowie über den Unternehmer abgeführte Steuern (insbes. Mwst.) enthalten, also ist der Endpreis anzugeben. Wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, ist die Berechnungsgrundlagen darzulegen, über die der Verbraucher den Preis berechnen kann.
  • Ggf. zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten sowie ggf. weitere Steuern oder Kosten, die nicht über den Unternehmer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden (Nr. 7). Dies betrifft insbesondere Betreiber von Onlineshops, deren Versandkosten klargestellt werden müssen. Steuern sind nach der Preisangabenverordnung sowieso in den Endpreis einzubeziehen.

Die Button-Lösung, die erheblichen Änderungsbedarf für Betreiber von Webshops brachte, hat sich inzwischen etabliert und scheint ihr Ziel, untergeschobene Verträge zu verhindern, wohl sogar erreicht. Für Betreiber standardisierter Onlineshops ist der Aufwand gering, da die wichtigen Anbieter von Shopsystemen ihre Funktionen entsprechend angepasst haben. Demgegenüber leiden unter den mitzuteilenden Informationspflichten Anbieter von individualisierten Leistungen, die teils deutlichen Mehraufwand zu verzeichnen haben. Abmahnungen und Rechtsstreitigkeiten scheinen sich in Grenzen zu halten. Dennoch gilt klar: Wer die Anforderungen nicht einhält, ist hoch abmahngefährdet.

Leseempfehlung:

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Muster: Disclaimer einer Webseite (Haftungsausschluss) in Deutsch und Englisch

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Hier finden Sie ein Muster für einen Disclaimer für eine Webseite, in Deutsch und Englisch. Dieses Disclaimer-Muster können Sie gerne auf Ihrer Webseite einbinden (am besten unterhalb des Impressums). Dieser Muster-Disclaimer ist auf dem Stand der Rechtslage vom 12.11.2013, eventuelle spätere Urteile sind nicht berücksichtigt. Ich freue mich, wenn Sie einen Link auf meine Webseite, http://www.kanzlei-lachenmann.de/ setzen, jedoch ist dies keine Voraussetzung für die Verwendung des Muster-Disclaimers. Beachten Sie: Ein solcher Disclaimer einer Webseite ist rechtlich eigentlich wirkungslos, vielmehr bietet auch dieser die Gefahr einer Abmahnung. Lesen Sie dazu meinen Blogbeitrag mit den Gründen und aktuellen Urteilen.

Disclaimer einer Webseite in Deutsch:

1. Inhalt der Webseite:

Die Inhalte dieser Webseite wurden sorgfältig und nach aktuellem Kenntnisstand des Autors erstellt. Wir sind für diese nur im Rahmen der allgemeinen Gesetze verantwortlich, insbesondere für eigene Inhalte nach § 7 TMG, für fremde Inhalte gem. §§ 8 – 10 TMG. Als Diensteanbieter sind wir für fremde Inhalte frühestens ab Kenntniserlangung einer konkreten Rechtsverletzung verantwortlich. Wir behalten uns vor, die informatorischen Inhalte vollständig oder teilweise zu ändern oder löschen, soweit vertragliche Verpflichtungen unberührt bleiben.

2. Verweisung auf fremde Seiten:

Inhalte fremder Webseiten, auf die wir direkt oder indirekt verweisen (durch „Hyperlinks“ oder „Deeplinks“), liegen außerhalb unseres Verantwortungsbereiches und machen wir uns nicht zu Eigen. Zum Zeitpunkt der Linksetzung waren für uns keine illegalen Inhalte auf den verlinkten Webseiten erkennbar. Da wir auf die aktuelle und zukünftige Gestaltung die Inhalte der verlinkten Webseiten keinerlei Einfluss haben, distanzieren wir uns ausdrücklich von allen Inhalten verlinkter Webseiten, die nach der Linksetzung verändert wurden. Für alle Inhalte und insbesondere für Schäden, die aus der Nutzung der in den verlinkten Webseiten aufrufbaren Informationen entstehen, haftet allein der Anbieter der Seite, auf welche verlinkt wurde. Erhalten wir von illegalen, rechtswidrigen oder fehlerhaften Inhalten auf Webseiten Kenntnis, die wir verlinken, werden wir die Verlinkung aufheben.

3. Urheberrechte

Alle auf dieser Webseite dargestellten Inhalte, also insbesondere Texte, Bilder, Fotos, grafische Darstellungen, Musiken, Marken, Warenzeichen, unterliegen den Normen des deutschen Urheberrechts. Die Verwendung, Vervielfältigung usw. unterliegt den Rechten der jeweiligen Urheber bzw. Rechteverwalter. Wenn Sie solche Werke verwenden wollen, werden wir auf Anfrage gerne den Kontakt zum jeweiligen Urheber/Rechteverwalter herstellen.

4. Allgemeine Gleichstellung:

In den Texten wird meist nur eine Geschlechtsform gewählt um eine bessere Lesbarkeit zu gewährleisten. Davon unbeeinflusst beziehen sich die Angaben dieser Webseite auf alle Geschlechter.

Dieser Muster-Disclaimer für Webseiten wurde erstellt von der Anwaltskanzlei Viola Lachenmann, http://www.kanzlei-lachenmann.de/.

Disclaimer einer Webseite in Englisch:

1. Contents of the website

The contents of this website were written with due diligence and by the author’s best knowledge. We can be held liable only by general laws, especially for our own contents acc. § 7 TMG (German law on tele-media) and for external contents acc. §§ 8 – 10 TMG. As a Provider of tele-media we can be held liable for external contents only once we have knowledge of a concrete infringement of law. We reserve the right to change or delete contents of this webpage which are not subject to any contractual obligation.

2. Links on external Websites

Contents of external websites on which we are linking direct or indirect (through „hyperlinks“ or „deeplinks“) are beyond our responsibility and are not adopted as our own content. When the links were published, we didn’t have knowledge of any illegal activities or contents on these websites. Since we do not have any control on the contents of these websites, we distance ourselves from all contents of all linked websites, which were updated after the setting of the links. For all contents and especially damages, resulting of the use of the linked websites, only the provider of these linked websites can be held liable. If we receive knowledge of illegal contents on these linked websites, we will delete the according links.

3. Intellectual property rights

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This disclaimer for websites was written by the law office of Viola Lachenmann, http://www.kanzlei-lachenmann.de/.

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Firma Gold International SE: Vertragsschluss durch PostIdent-Verfahren?

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Mir liegen Fälle vor gegen die Firma Gold International SE, die von einem Verbraucher die Zahlung von 5000,- € verlangt, der mittels PostIdent-Verfahrens einen Vertrag geschlossen haben soll. Der Mandant weiß davon aber nichts.  Vor der Firma Gold International SE warnen mehrere Verbraucherzentralen und sprechen davon, dass die Firma Gold International SE Verbrauchern Verträge über Finanzprodukte, Sparpläne und andere Finanzverträge „unterschiebt“ (VZ Brandenburg; VZ BAWÜ; VZ NRW).

Die Verbraucherzentralen berichten übereinstimmend mit meinen Mandanten: Die Gold International SE rufe Verbraucher unerwünscht an (inzwischen verbotener „cold call“) und mache Werbung für Produkte wie die „Goldaktie“ oder für Sparpläne/Finanzverträge. Unabhängig davon, ob die Verbraucher ablehnten oder reines Informationsmaterial anforderten, bekämen sie später Post mittels PostIdent-Verfahrens, bei dem der Verbraucher unterschreiben muss.

Das Problem: Mit dem PostIdent-Verfahren können Verträge geschlossen werden. Dies ist den Empfängern jedoch i.d.R. nicht bewusst, diese gehen nur davon aus, den Empfand des Briefes zu bestätigen. Die dicke Überraschung folgt danach: Die Gold International SE verlangt in einem Verfahren z.B. Zahlung von 5.000,- € aus einem angeblich geschlossenen Vertrag. Die ARD spricht im Zusammenhang von Gold International SE und PostIdent-Verfahren sogar von „Abzocke“ und „Masche“.

Was tun bei angeblichem Vertragsschluss mit der Gold International SE durch PostIdent?

Schnell reagieren ist das wichtigste! Ein solcher Vertragsschluss fällt unter das Fernabsatzgesetz, so dass Sie das Recht zum 2-wöchigen Widerruf haben. Die mir vorliegenden Vertragsunterlagen der Gold International SE weisen auch eine Widerrufsbelehrung auf, die die Kunden darüber aufklärt. Wenn Sie innerhalb dieser Frist den Widerruf erklären, wird der Vertrag, so überhaupt einer geschlossen wurde, aufgehoben und Sie haben keine Pflichten.

Wenn die 2-wöchige Frist verstrichen ist, wird es problematischer. Spätestens hier empfiehlt sich die Einschaltung eines Anwalts. Denn meines Erachtens werden in diesen Fällen überhaupt keine Verträge geschlossen. Wenn aus den PostIdent-Unterlagen nicht eindeutig vor Unterschrift hervorgeht, dass ein Vertrag geschlossen wird und eine spezielle Aufklärung erfolgt, kann der Kunde überhaupt nicht wissen, dass er einen Vertrag schließen soll. Ihm fehlt dann das sog. Erklärungsbewusstsein.

Unabhängig davon ist der Vertrag m.E. nichtig wegen arglistiger Täuschung. Bei dem berichteten Verhalten der Gold International SE am Telefon und per PostIdent könnte man argumentieren, dass dies gerade darauf abziele, einen Vertragsschluss zu erschleichen. Wenn am Telefon nur die Zusendung von Informationsmaterial versprochen wird, muss man nicht mit der Zusendung eines Vertrages rechnen. Dass das PostIdent-Verfahren zur Verschleierung dienen kann, sah auch das Kammergericht Berlin (Urteil vom 21. Oktober 2011 – Az. 5 U 93/11) so, dass in einem Verfahren die Wettbewerbswidrigkeit annahm.

Generell gilt: Lassen Sie sich auf kein Gespräch nach einem „cold call“ am Telefon ein, legen Sie einfach auf. Wenn Sie per PostIdent-Verfahren einen Brief bekommen, lehnen Sie diesen im Zweifel ab und verweigern die Annahme. Der Brief liegt dann 7 Tage in der Poststation, währenddessen können Sie sich bei Google über den Absender informieren.

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Abzocke durch B2B Technologies Chemnitz GmbH (früher: JW Handelssysteme; früher: Melango)?

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Es gibt weiterhin, trotz der Button-Lösung, viel Abzocke im Internet. Bei der B2B Technologies Chemnitz GmbH (früher: JW Handelssysteme; früher: Melango.de) reden meine Mandanten oft von diesem bösen Wort, da diese eines der Unternehmen sind, die auch der Einführung der Button-Lösung trotzt und weiterhin Vertragsschlüsse behaupten und Rechnungen stellen. Der Sachverhalt entspricht in der Regel den von früher bekannten „Abo-Fallen“: Es gibt auf der Homepage sehr günstig wirkende Angebote, wer zu schnell sich anmeldet, soll plötzlich einen teuren Vertrag abgeschlossen haben.

Der behauptete Vertragsschluss durch die B2B Technologies Chemnitz GmbH wird auch dadurch möglich, dass die Button-Lösung, die einen klaren „Kaufen“-Button vorsieht, ignoriert wird mit dem Argument, man liefere ja nur an Unternehmer, denen gegenüber dies nicht nötig sei. Allerdings ist nach klar herrschender Meinung der Gerichte ein reiner Verkauf an Unternehmer im Gegensatz zum „Verbraucherkauf“ nur möglich, wenn der Unternehmer Vorkehrungen trifft, dass keine Verbraucher bestellen können, z.B. zwingende Vorlage eines Handelsregisterauszuges. Wer einfach bei eBay hinschreibt „Lieferung nur an Unternehmer“, kann sogar abgemahnt werden.

Die angebliche Anmeldung zu der „Handelsplattform“ der B2B Technologies Chemnitz GmbH ist meines Erachtens ziemlich eindeutig unwirksam, da der Kunde nicht ordentlich informiert wird und die Vorgaben der Button-Lösung nicht eingehalten werden. Daher ist meines Erachtens nicht einmal ein Vertrag zu Stande gekommen. Dennoch empfiehlt es sich, hilfsweise Widerruf, Anfechtung und Kündigung zu erklären und anwaltlich zu bestreiten. Dies auch, wenn die B2B Technologies Chemnitz GmbH oft die anwaltliche Beauftragung ignoriert und die Opfer weiter direkt belästigt.

Abzocke durch B2B Technologies Chemnitz GmbH (früher: JW Handelssysteme; früher: Melango) ??

Es gibt zwar vereinzelte positive Urteile für die B2B Technologies Chemnitz GmbH, z.B. AG Charlottenburg, Urteil vom 14.11.2013, Az: 202 C 129/13 (auf die sich das Unternehmen ständig beruft) dieses ist jedoch nicht rechtskräftig und wird durch das LG geprüft werden. Demgegenüber gibt es einige Urteile gegen die B2B Technologies Chemnitz GmbH, z.B. AG Berlin Spandau, Beschluss vom 28.11.2013, Az: 5 C 310/13, (erstritten durch den Kollegen Thomas Meier) in dem sich das Gericht ziemlich deutlich äußert: “Selbst unter Zugrundelegung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit des Klägers wäre ein Zahlungsanspruch der Beklagten zu verneinen”. und “Der Kläger konnte nicht damit rechnen, dass er sich zunächst kostenpflichtig anzumelden habe, bevor er das in der Werbeanzeige vorgefundene Angebot überhaupt in Augenschein nehmen kann.“

Da die B2B Technologies Chemnitz GmbH negative Urteile zu vermeiden sucht, gibt es eher wenige Entscheidungen von höheren Gerichten, dennoch erscheint die Rechtslage mir recht eindeutig und es lohnt sich, die Sache auszusitzen oder gar negative Feststellungsklage zu erheben.

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